Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AufG 1992 §6 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/18/0955 94/18/0956Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde 1. des A B,
2. der O B und 3. der J B, alle vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 7. Oktober 1994, Zl. 101.286/2-III/11/94, 101.286/3-III/11/94 und 101.286/4-III/11/94, betreffend Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer sind verpflichtet, dem Bund jeweils Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen im Instanzenzug ergangene Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 7. Oktober 1994, mit welchen Anträge der Beschwerdeführer auf Verlängerung von Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 6 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufG, BGBl. Nr. 466/1992, in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) abgewiesen wurden. Begründet wurden die angefochtenen Bescheide damit, daß die Antragsteller im Besitz von bis zum 1. Jänner 1994 geltenden Aufenthaltsbewilligungen gewesen seien, deren Verlängerung sie am 27. Dezember 1993 beantragt hätten. Gemäß § 6 Abs. 3 AufG seien Anträge auf Verlängerung spätestens vier Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer einer Bewilligung zu stellen. Das Berufungsvorbringen, die Beschwerdeführer seien durch eine schwere Grippe an der rechtzeitigen Antragstellung gehindert gewesen, sei zum einen deswegen nicht stichhältig, weil die Beschwerdeführer keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt hätten, zum anderen sei die nachträglich ausgestellte ärztliche Bestätigung so allgemein gehalten, daß dadurch die Hinderung der Beschwerdeführer an der Stellung von schriftlichen Anträgen an Behörden nicht erwiesen sei. Auf das Berufungsvorbringen, daß die Einbringung eines Erstantrages aus dem Ausland den Beschwerdeführern nicht zumutbar sei, sei nicht weiter einzugehen gewesen, weil das Gesetz die Folgen einer Fristversäumnis nicht von der Zumutbarkeit der Stellung von Anträgen vom Ausland aus abhängig mache.
2. Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher deren Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, von der Erstattung von Gegenschriften sah sie jedoch ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerdeführer bestreiten die maßgebliche Sachverhaltsfestellung der belangten Behörde nicht, daß ihre Aufenthaltsbewilligungen bis zum 1. Jänner 1994 gegolten hätten und ihre Anträge auf Verlängerung erst am 27. Dezember 1993 eingebracht worden seien. Die aus diesem Sachverhalt gezogene Schlußfolgerung der belangten Behörde, daß die Beschwerdeführer die im § 6 Abs. 3 erster Satz, zweiter Halbsatz AufG normierte Frist versäumt hätten, und daß ihre Anträge aus diesem Grunde abzuweisen seien, kann daher nicht als rechtswidrig angesehen werden. Die Versäumung der in der genannten Gesetzesstelle normierten Frist ("spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt") hat nämlich den Verlust des Anspruches auf Verlängerung der Bewilligung zur Folge (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748).
2. Die Beschwerdeführer werfen der belangten Behörde vor, sie hätte die von ihnen gegen die Bescheide der Behörde erster Instanz gerichtete Berufung in Wahrheit als einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werten müssen. Darin hätten die Beschwerdeführer auf den Umstand hingewiesen, daß sie zufolge einer schweren Grippe mit Fieber und Komplikationen an der rechtzeitigen Stellung von Verlängerungsanträgen gehindert gewesen seien.
Daß über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch nicht entschieden worden wäre - welche Entscheidung im vorliegenden Fall nur auf Zurückweisung hätte lauten können -, änderte nichts an der Rechtmäßigkeit der die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung versagenden angefochtenen Entscheidung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0766). Aber selbst wenn die Wiedereinsetzung zulässig wäre, wäre für die Beschwerdeführer auch deswegen nichts gewonnen, da die Behörde unabhängig von einem anhängigen Wiedereinsetzungsantrag über den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung - ausgenommen den Fall des § 71 Abs. 6 AVG - sogleich auf Grund der Aktenlage hätte entscheiden können (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1986, Slg. Nr. 12.275/A).
3. Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994180954.X00Im RIS seit
02.05.2001