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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AufG 1992 §9 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichthof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des C in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. November 1994, Zl. 105.831/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 2. November 1994, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 9 Abs. 3 dieses Gesetzes abgewiesen wurde. In der Begründung führt die belangte Behörde aus, daß die in der Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1994, BGBl. Nr. 72/1994, für das Bundesland Wien festgesetzte Höchstzahl von 4.300 Bewilligungen "nunmehr" erreicht sei. Auch bei eingehender Prüfung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers könne ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht abgeleitet werden.
2. Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften für rechtswidrig und beantragt seine Aufhebung.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens erwogen:
1. Nach § 9 Abs. 3 AufG dürfen, sobald die gemäß § 2 Abs. 1 festgelegte Anzahl (von Bewilligungen) erreicht ist, keine weiteren Bewilligungen erteilt werden. Die Entscheidung über anhängige Anträge gemäß § 3 ist auf das folgende Jahr zu verschieben; andere anhängige Anträge sind abzuweisen.
Nach § 2 Abs. 1 AufG hat die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates für jeweils ein Jahr mit Verordnung die Anzahl der Bewilligungen festzulegen, die höchstens erteilt werden dürfen. Die aufgrund dieser Gesetzesstelle für das Jahr 1994 erlassene Verordnung BGBl. Nr. 72/1994 sieht für das Land Wien eine Höchstzahl von 4300 Bewilligungen vor.
2. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, sein Fall wäre ein solcher, in welchem die Entscheidung über einen Antrag gemäß § 9 Abs. 3 zweiter Satz iVm § 3 AufG aus dem Titel der "Familienzusammenführung" auf das nächste Jahr zu verschieben wäre. Auch aus den Akten des Verwaltungsverfahrens ergibt sich kein Hinweis darauf, daß die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf diese Weise hätte behandeln müssen.
Die Beschwerde meint aber, es entspreche sicher nicht der Absicht des Gesetzgebers, den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides als maßgeblichen Zeitpunkt für die Feststellung der Erschöpfung der Quote zugrundezulegen. Sinnvollerweise könne für diese Frage nur der Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen werden.
Dieser Vorwurf ist nicht berechtigt. Mangels ausdrücklicher abweichender gesetzlicher Regelung war die belangte Behörde nämlich verpflichtet, auf die zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung bestehende Sachlage und die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage abzustellen (vgl. hiezu in allgemeiner Hinsicht die bei Ringhofer, Die Verwaltungsverfahrensgesetze I, 1987, auf S. 645 ff dargestellte hg. Rechtsprechung und zu § 9 Abs. 3 AufG etwa das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1994, 94/18/0639). Dies hat sie mit der Formulierung, daß die Höchstzahl "nunmehr erreicht" sei, ausgedrückt.
Die Beschwerde wirft der belangten Behörde weiters vor, sie habe nicht auf nachvollziehbare Weise festgestellt, auf welche Beweismittel die Erschöpfung der Quote gestützt worden sei.
Diesen Vorwurf erhebt der Beschwerdeführer erst in seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde, obzwar bereits der Bescheid der Behörde erster Instanz
vom 4. August 1994 mit der bereits zu diesem Zeitpunkt erfolgten Ausschöpfung der festgelegten Höchstzahl begründet ist; es handelt sich hiebei um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung.
3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sodaß sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995180012.X00Im RIS seit
02.05.2001