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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1993 §17 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des A in F, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 18. März 1994, Zl. Fr 255/94, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 18. März 1994 wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (die belangte Behörde) den Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 1 Fremdengesetz 1992 aus dem Bundesgebiet aus. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, der Beschwerdeführer sei am 12. Dezember 1991 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist und habe am gleichen Tag einen Asylantrag eingebracht. Das Asylverfahren sei mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. September 1993, erlassen am 24. September 1993, rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. Bei seiner Einvernahme am 22. Oktober 1993 habe der Beschwerdeführer angegeben, über keine finanziellen Mittel zu verfügen. Er hätte von einer unbekannten Person den Reisepaß und eine Ladung des Militärkommandos in Pec erhalten. Aus der beglaubigten Übersetzung gehe hervor, daß es sich um eine Einberufung für den 4. Dezember 1991 handle. Am 30. November 1993 habe der Beschwerdeführer angegeben, nur einen Onkel in Österreich zu haben. In seiner Heimat würde er von der Polizei wegen der Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehles gesucht werden. Er habe nunmehr eine Kopie eines Kontoauszuges der Sparkasse Gloggnitz vorgelegt aus dem hervorgehe, daß er über ein Konto mit einer Einlage in Höhe von S 45.990,-- verfüge. Bei der Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 Fremdengesetz sei nicht der Besitz der Mittel zum Unterhalt, sondern lediglich zu untersuchen, ob sich der Fremde entsprechend den Bestimmungen des § 15 Abs. 1 Fremdengesetz rechtmäßig oder unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Der Beschwerdeführer sei weder im Besitz eines Sichtvermerkes noch einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz. Seit dem rechtskräftigen Abschluß des Asylverfahrens halte er sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Die Einberufung zum Militärdienst sowie der Nachweis der Mittel zu seinem Unterhalt seien bei einem Ausweisungsverfahren nicht zu untersuchen. Im Bundesgebiet halte sich lediglich sein Onkel auf und es sei sohin der Eingriff in sein Privat- und Familienleben kein erheblicher.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufzuhalten. Unter Hinweis auf § 19 Fremdengesetz meint er, seine Einberufung zum Militärdienst wäre sehr wohl Gegenstand des Verwaltungsverfahrens betreffend die Ausweisung aus dem Bundesgebiet gewesen und es würden Personen als Flüchtlinge im Sinne des Asylgesetzes anerkannt werden, wenn sie glaubhaft machen könnten, daß sie bereits zum Militärdienst einberufen worden oder aus dem Militärdienst desertiert seien. Da seine Weigerung, der Einberufung zum Militärdienst Folge zu leisten, sogar einen Asylgrund darstellen würde, ergebe sich umso mehr, daß seine Ausweisung im Sinne des § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Fremdengesetz zu Unrecht ausgesprochen worden sei.
Dazu ist festzuhalten, daß mit der Erlassung der Ausweisung die Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verbunden ist (§ 22 Fremdengesetz), nicht jedoch darüber abgesprochen wird, daß der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder (allenfalls) abgeschoben werde. Durch die behauptete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland vermag er keinen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben durch die ausgesprochene Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich aufzuzeigen, weil in diesem Zusammenhang ausschließlich das im Bundesgebiet (vor Verlassen desselben) geführte Privat- und Familienleben gemeint ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 1995, Zl. 94/18/0890, u.a.). Der Aufenthalt eines Onkels des Beschwerdeführers im Bundesgebiet begründet keinen relevanten Eingriff im Sinne des § 19 Fremdengesetz, weil familiäre Beziehungen des Fremden zu Personen, die nicht zum engsten Kreis der Verwandtschaft angehören, nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, wie vor allem dem Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, vom Schutzbereich des "Familienlebens" im Sinne des § 19 Fremdengesetz umfaßt sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. April 1995, Zl. 95/18/0531).
2. Der in bezug auf die behauptete Gefährdung des Beschwerdeführers in seiner Heimat geltend gemachten Verfahrensrüge ist unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen der Boden entzogen. Soweit der Beschwerdeführer auf seine Situation im Bundesgebiet verweist, unterläßt er aufzuzeigen, welchen Umstand die belangte Behörde konkret im Verfahren unbeachtet gelassen habe.
3. Da - wie ausgeführt - die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausweisung des Beschwerdeführers verwirklicht sind (unrechtmäßiger Aufenthalt in Österreich; kein relevanter Eingriff in das Privat- und Familienleben im Sinne des § 19 Fremdengesetz), sohin die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG von der Abhaltung einer Verhandlung abgesehen werden konnte.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994180376.X00Im RIS seit
20.11.2000