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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1993 §26;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des M in Wien, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 24. Februar 1995, Zl. SD 3/95, betreffend Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 24. Februar 1995 wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 26 Fremdengesetz ab. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 13. Mai 1993 gemäß § 18 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z. 2 des Fremdengesetzes ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen worden sei. Seinen Antrag auf Aufhebung dieses Aufenthaltsverbotes (nach den Angaben in der Beschwerde vom 16. September 1993) habe der Beschwerdeführer im wesentlichen damit begründet, daß er seit 1979 mit seiner gesamten Familie in Österreich lebe, gewillt sei, sämtliche offenen Verwaltungsstrafen zu begleichen und daß die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Übertretungen bereits Jahre zurücklägen. Nach § 26 Fremdengesetz habe die Behörde zu prüfen, ob sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes jene Umstände, die zur Beurteilung der öffentlichen Interessen einerseits und der privaten und familiären Interessen andererseits maßgebend seien, zugunsten des Fremden geändert hätten und daran anschließend diese Interessen gegeneinander abzuwägen. Ausgehend davon vermöge die Berufungsbehörde nicht zu erkennen, welche Umstände sich zugunsten des Beschwerdeführers geändert haben sollten. Seine gesamte familiäre Situation sei bereits bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes berücksichtigt worden. Bedeutsam sei jedoch, daß der Beschwerdeführer auch nach der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht in der Lage gewesen sei, sich rechtskonform zu verhalten; er sei am 4. März 1994 wegen Verletzung der Unterhaltspflicht sowie zuletzt am 27. Mai 1994 wegen vorsätzlicher Körperverletzung jeweils zu Geldstrafen rechtskräftig verurteilt worden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und "Verletzung von Verfahrensvorschriften" aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 26 Fremdengesetz ist das Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Entscheidend ist, ob sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die für seine Erlassung maßgebenden Umstände zugunsten des Fremden geändert haben. Bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. November 1994, Zl. 94/18/0540, u.a.).
Ausgehend von dieser Rechtslage erweist sich die vorliegende Beschwerde als nicht berechtigt. Der Beschwerdeführer verweist auf eine zwischenzeitige Verjährung eines Großteils der Verwaltungsübertretungen. Damit werden in Wahrheit aber keine geänderten Umstände geltend gemacht, weil der Eintritt der Verjährung innerhalb der Frist des Aufenthaltsverbotes naturgemäß bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes bekannt war. Es ist davon auszugehen, daß deshalb dieser Umstand von der Behörde bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes berücksichtigt wurde.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine wirtschaftliche Notwendigkeit seines Aufenthaltes in Österreich, seine finanziellen Investitionen in Österreich, die Neuschaffung einer Ges.m.b.H., seine durchgeführten Steuerleistungen, insgesamt somit auf seine "wirtschaftlichen und allgemeinen Bindungen zu Österreich" beruft, unterläßt er jegliche Behauptung, daß diese Umstände nicht bereits bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes berücksichtigt worden wären. Daß es dem Beschwerdeführer tatsächlich um die - nicht mehr zulässige - Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbotes geht, ergibt sich eindeutig aus dem weiteren Beschwerdevorbringen, wonach der Bescheid nicht erkennen lasse, weshalb zehn Jahre als vorgesehene Höchstdauer des Aufenthaltsverbotes angemessen erscheinen und nicht nachvollziehbar und schlüssig dargetan hätte werden können, weshalb mit der drastischen Maßnahme der Höchstdauer des Aufenthaltsverbotes vorgegangen worden sei. "Es seien sohin die Begründungspflichten des § 21 Abs. 1 und 2 Fremdengesetz verletzt worden."
Mangels einer Änderung der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebenden Umstände zugunsten des Beschwerdeführers kann der angefochtene Bescheid nicht als rechtswidrig erkannt werden. Im übrigen haben sich die für die Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes sprechenden Umstände zu Lasten des Beschwerdeführers geändert, da dieser zweimal strafgerichtlich verurteilt worden ist.
2. Da - wie ausgeführt - bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995180780.X00Im RIS seit
20.11.2000