TE Vwgh Erkenntnis 1995/9/18 95/18/0758

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Veröffentlicht am 18.09.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §17 Abs1;
AVG §63 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des D in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. März 1995, Zl. 300.193/2-III/11/95, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. März 1995 wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 9. Dezember 1994 gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit der Begründung zurück, Berufungen bedürften gemäß § 63 Abs. 3 AVG eines begründeten Berufungsantrages und hätten den angefochtenen Bescheid zu bezeichnen. Da in der Berufung keine Begründung angegeben und auch seitens des Rechtsanwaltes nichts eingelangt sei, wäre spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen "Mangelhaftigkeit des Verfahrens als rechtswidrig" aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer versucht die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides damit zu begründen, daß er eine selbst verfaßte Berufung am 20. Dezember 1994 eingebracht und sein ausgewiesener Vertreter am 19. Jänner 1995 eine Aktabschrift beantragt habe, um die Interessen des Beschwerdeführers zu wahren. Trotz mehrmaliger Versuche sei es nicht gelungen, eine Aktabschrift zu erlangen, wodurch der Beschwerdeführer in seiner Interessenwahrung gehindert worden und das Verfahren mangelhaft geblieben sei.

§ 63 Abs. 3 AVG verlangt eine Darstellung der Partei, ob und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtslage bekämpft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 1985, Zl. 85/07/0080, und vom 20. Februar 1987, Zl. 85/17/0096). Zwar ist bei der Beurteilung der für ein zur meritorischen Behandlung geeignetes Rechtsmittel im Gesetz aufgestellten Voraussetzungen eine streng formalistische Auslegung nicht vorzunehmen; gleichwohl muß aus der Berufung zumindest erkennbar sein, aus welchen - wenn auch vielleicht nicht stichhältigen - Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1990, Zl. 88/18/0361). Die Beschwerde läßt den aus der Bescheidbegründung ersichtlichen Umstand unbestritten, daß in der Berufung keine Begründung angegeben worden sei. Wegen des völligen Fehlens von Berufungsgründen wies die belangte Behörde zu Recht die Berufung zurück, weshalb der Beschwerde der Erfolg zu versagen war. Daran ändert der behauptete Umstand nichts, daß dem Vertreter des Beschwerdeführers die gewünschte Aktenabschrift nicht übermittelt worden sei, zumal den in der Rechtsprechung ohnehin nicht zu hoch angesetzten Erfordernissen einer Berufungsbegründung wohl auch ohne Aktenabschrift Genüge getan hätte werden können und § 17 AVG die Behörde nicht dazu verhält, Aktenkopien an die Parteien auszufolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. September 1989, Zl. 87/17/0164).

2. Da - wie ausgeführt - bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180758.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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