TE Vwgh Beschluss 1995/9/19 AW 95/08/0030

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Veröffentlicht am 19.09.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
23/04 Exekutionsordnung;

Norm

EO §36 Abs1 Z3;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der R-Ges.m.b.H. in E, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in B, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11. April 1995, Zl. SV(SanR)-575/3-1995-Ho/Ha, betreffend Beitragsnachentrichtung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, daß der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, daß sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen. Betrifft der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einen Bescheid, mit dem der Beschwerdeführer zu Geldleistungen verpflichtet wurde, so genügt der Antragsteller (sofern es sich, so wie im vorliegenden Fall um eine juristische Person handelt) dem genannnten Konkretisierungsgebot nur dann, wenn er seine im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie seine Vermögensverhältnisse (unter Einschluß seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) durch konkrete - tunlichst ziffernmäßige - Angaben glaubhaft dartut. Denn nur so wird der Verwaltungsgerichtshof überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides, d.h. die zwangsweise Hereinbringung der auferlegten Geldleistungen, für den Beschwerdeführer einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).

Diesen Anforderungen genügt der vorliegende Antrag nicht, in dem die Antragstellerin lediglich anführt, daß eine Fälligstellung der nachverrechneten Beiträge in der Höhe von S 1,650.719,20 für sie "eine wirtschaftlich ungeheure Belastung darstellen (würde), die die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens gefährden könnte"; durch die "Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung" würde sie "einen nicht unbeträchtlichen Vermögensnachteil erleiden, weil die Beiträge zum Teil durch Aufnahme von Fremdkapital vorzufinanzieren wären". Denn ungeachtet der Höhe der vorgeschriebenen Beiträge lassen diese Angaben mangels jeglicher (glaubhaft gemachter) konkreter Darlegungen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin eine Beurteilung der genannten Relationen nicht zu. Sie wird auch nicht durch die Replik der Antragstellerin zu den Stellungnahmen der belangten Behörde und der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse, in denen sich diese gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen haben, ermöglicht. Daß, wie die Antragstellerin in dieser Replik behauptet, zwischen ihr und der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vereinbart worden sei, "daß die in Frage stehenden Beitragszahlungen ... zunächst ausgesetzt werden", spricht für den Fall, daß in dieser Vereinbarung ein befristeter Exekutionsverzicht liegen sollte, ebenfalls, allerdings mangels derzeitiger Vollzugstauglichkeit (§ 36 Abs. 1 Z. 3 EO), gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung; jedenfalls läßt diese Behauptung aber die geforderte Interessenabwägung ebensowenig zu.

Dem Aufschiebungsbegehren war daher nicht stattzugeben.

Schlagworte

Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:AW1995080030.A00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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