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21/01 Handelsrecht;Norm
BAO §115 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Traudtner, über die Beschwerde des E in L, vertreten durch Dr. A in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I) vom 24. Februar 1995, Zl. 6/36/1-BK/Re-1995, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren (Einkommensteuer 1985 und 1987), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer beteiligte sich im Jahr 1985 als echter stiller Gesellschafter an der P-AG. Nach der Aktenlage wurde die P-AG zum 31. März 1988 gemäß dem zweiten Abschnitt des Umwandlungsgesetzes, BGBl. 187/1954, durch Übertragung des Unternehmens auf ihren Hauptgesellschafter, die R-GmbH, umgewandelt.
Die mit Bescheiden vom 4. November 1991 abgeschlossenen Verfahren betreffend Einkommensteuer 1985 und 1987 nahm das Finanzamt L mit Bescheiden vom 25. November 1994 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf und anerkannte bei der geänderten Einkommensteuerfestsetzung die Beteiligung nicht als Einkunftsquelle.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide als unbegründet ab. Am 20. Oktober 1994 sei beim Finanzamt L die Kontrollmitteilung der Betriebsprüfungsabteilung des Finanzamtes K eingegangen, aus welcher sich ergeben habe, daß die P-AG zum 31. März 1988 durch verschmelzende Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz umgewandelt worden sei, die stille Gesellschaft dadurch mit dem Umwandlungsstichtag beendet sei und somit ein geschlossener Zeitraum für die Dauer der stillen Beteiligung (1985 bis 1988) vorliege. Die steuerlich nicht als Gesamtrechtsnachfolge zu qualifizierende Umwandlung sei im gegenständlichen Fall die neu hervorgekommene Tatsache und diese sei mit dem Stichtag der nicht anzuerkennenden Umwandlung (31. März 1988) und somit vor dem Ergehen der Einkommensteuerbescheide vom 4. November 1991 entstanden. Diese Tatsache sei als neu hervorgekommen anzusehen, weil der Beschwerdeführer die Umwandlung der P-AG und die Beendigung der stillen Gesellschaft dem Finanzamt nicht bekanntgegeben habe.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens vom Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß die Tatsache der Umwandlung der P-AG iSd § 303 Abs. 4 BAO neu hervorgekommen ist. Er meint aber, diese Tatsache sei für die Wiederaufnahme der Verfahren rechtlich nicht relevant, weil die stille Gesellschaft nicht aufgelöst worden sei, sondern nunmehr zur R-GmbH als Gesamtrechtsnachfolgerin der P-AG weiter bestehe. Hiezu ist darauf zu verweisen, daß im erstinstanzlichen Bescheid die Umwandlung als Grund für die Auflösung der stillen Gesellschaft angeführt wurde. Da die Beschwerdeführerin dem im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten ist, konnte die belangte Behörde ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften ebenfalls davon ausgehen, daß diese Umwandlung zur Auflösung der stillen Gesellschaft geführt habe. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers führt der Wegfall des Geschäftsinhabers durch Umwandlung auf einen neuen Rechtsträger ipso iure zur Beendigung der stillen Gesellschaft, falls nicht im Einzelfall anderes vereinbart ist (vgl. Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriß der österreichischen Gesellschaftrechts5, 173). Das Vorliegen einer derartigen Vereinbarung hat der Beschwerdeführer aber weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde behauptet.
Die Beschwerde zeigt somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995140053.X00Im RIS seit
20.11.2000