TE Vwgh Erkenntnis 1995/9/19 95/05/0147

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Veröffentlicht am 19.09.1995
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
LStG OÖ 1991 §13 idF 1993/111;
LStG OÖ 1991 §14 Abs1;
LStG OÖ 1991 §14 Abs3;
LStG OÖ 1991 §32 idF 1993/111;
LStG OÖ 1991 §35 Abs1 idF 1993/111;
LStG OÖ 1991 §36 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des F in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oö Landesregierung vom 14. November 1994, Zl. BauR-250627/5-1994 Ru/Lg, betreffend straßenbaurechtliche Bewilligung gemäß §§ 31 und 32 Oö. Straßengesetz 1991 (mitbeteiligte Partei: Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Auf Antrag des Landes Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung, wurde mit Bescheid der Oö Landesregierung vom 14. November 1994 unter Vorschreibung von Auflagen die straßenbaurechtliche Bewilligung zum Ausbau der Traunufer Landesstraße im Baulos "Fischdorf" gemäß §§ 31 und 32 Oö. Straßengesetz 1991 erteilt. Der Ausbau der Traunufer Landesstraße im Baulos "Fischdorf" sei nach den Ausführungen des technischen Amtssachverständigen notwendig, um den "Netzschluß" zwischen den Baulosen "Wambach" und "Freindorf" zu gewährleisten. Im gegenständlichen Bereich weise die Traunufer Landesstraße derzeit sehr unterschiedliche Sichtverhältnisse auf, die durch direkt neben der Fahrbahn liegende Häuser herabgesetzt würden. Darüber hinaus seien Verdrückungen, Risse und aufgerissene Fahrbahnränder festzustellen, weil durch die zu geringe Fahrbahnbreite beim Begegnen von Schwerfahrzeugen auf das Bankett ausgewichen werden müsse. Außerdem sei weder ein Gehsteig noch ein Radweg vorhanden, sodaß aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens und des zugehörigen Schwerverkehrsanteiles die Leichtigkeit, Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht mehr gewährleistet werden könne. Aus dem gemäß § 13 leg. cit. erforderlichen Umweltbericht gehe hervor, daß weder das Landschaftsbild noch die langfristigen Lebensgrundlagen, wie beispielsweise das Wasser, die Luft, der Boden etc. noch irgendwelche Kunst- und Naturdenkmäler oder Nachbarinteressen, negativ beeinflußt würden. Bestätigt werde dies dadurch, daß weder die Oö Umweltanwaltschaft noch die Naturschutzbehörde Bedenken gegen das Bauvorhaben geäußert hätten. Aus dem Umweltbericht gehe hervor, daß durch die Realisierung dieses Straßenbauvorhabens keine größeren negativen Auswirkungen auf die Umwelt entstünden, dem Sicherheitsaspekt aber trotzdem Rechnung getragen werden könne. Dem Umweltbericht müsse auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden. Der Umweltbericht werde auch durch die Ausführungen des beigezogenen technischen Amtssachverständigen und dessen Gutachten bestätigt. Das vorliegende Projekt liege vor allem im Interesse der Verkehrssicherheit.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluß vom 16. März 1995, B 2851/94-5, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. In der vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich im "Recht auf Nichtbewilligung des Ausbaues der Traunuferlandesstraße im Baulos "Fischdorf", soweit sie über das Eigentum des Beschwerdeführers erfolgt sowie auf Berücksichtigung seiner Rechte im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren nach dem Oö. Straßengesetz" verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat über die Beschwerde erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 111/1993, haben nachstehenden Wortlaut:

"§ 13

Grundsätze für die Herstellung und die Erhaltung;

Umweltbericht

(1) Bei der Planung, beim Bau und bei der Erhaltung von öffentlichen Straßen ist - im Sinne des Art. 9 L-VG 1991 - insbesondere Bedacht zu nehmen auf

* die Sicherheit der öffentlichen Straßen und den Schutz

langfristiger Lebensgrundlagen,

* die möglichste Schonung der Natur, des Landschaftsbildes

sowie der Luft, des Bodens und des Wassers,

* Art und Intensität möglicher Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den zu erwartenden Verkehr auf der Straße,

* bestehende und geplante Anlagen des öffentlichen Verkehrs,

* die Erhaltung von Kunst- und Naturdenkmälern sowie

* die Erhaltung von wertvollen Stadt- und Ortsbildern.

Im Hinblick auf die Sicherheit der öffentlichen Straßen ist vorzusorgen, daß öffentliche Straßen nach Maßgabe und bei Beachtung der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften von den Straßenbenützern unter Berücksichtigung der durch Witterungsverhältnisse oder Elementarereignisse bestimmten Umstände ohne Gefahr benützbar sind.

...

(2) Die Straßenverwaltung hat bei der Planung, beim Bau und bei der Erhaltung öffentlicher Straßen - soweit erforderlich - die Schutzgüter des Abs. 1 gegeneinander abzuwägen und dabei eine Lösung anzustreben, die weitestgehend im Interesse aller dieser Schutzgüter gelegen ist. Dabei ist auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Bedacht zu nehmen.

(3) Die voraussichtlichen Auswirkungen des Baus einer öffentlichen Straße (§ 2 Abs. 5) auf die Schutzgüter des Abs. 1 sind von der Straßenverwaltung in einem schriftlichen Bericht darzulegen (Umweltbericht). Der Bericht ist der Oö. Umweltanwaltschaft zur Stellungnahme zu übermitteln; sie kann innerhalb von sechs Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Einlangens bei ihr, eine Stellungnahme abgeben.

...

§ 14

Schutz der Nachbarn

(1) Bei der Planung und beim Bau von öffentlichen Straßen ist vorzusorgen, daß Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den auf diesen Straßen zu erwartenden Verkehr soweit herabgesetzt werden, als dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist. Dies gilt nicht, wenn die Beeinträchtigung wegen der Art der Nutzung des der Straße benachbarten Geländes zumutbar ist.

(2) Die Vorsorge gegen Beeinträchtigungen im Sinne des Abs. 1 kann auch dadurch erfolgen, daß auf fremden Grundstücken mit Zustimmung des Eigentümers von der Straßenverwaltung geeignete Vorkehrungen (Baumaßnahmen an Gebäuden, Einbau von Lärmschutzfenstern und dergleichen) selbst getroffen oder veranlaßt werden, sofern die Erhaltung und die allfällige Wiederherstellung der Vorkehrungen durch den Eigentümer oder einen Dritten sichergestellt sind.

(3) Durch Abs. 1 werden für die Anrainer (§ 31 Abs. 3 Z. 3), nicht jedoch für sonstige Nachbarn subjektive Rechte begründet; durch Abs. 2 werden subjektive Rechte nicht begründet.

...

§ 31

Verfahren

(1) Für den Bau einer öffentlichen Straße (§ 2 Abs. 5) ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich für den Bau von Verkehrsflächen gemäß § 8 Abs. 2 Z. 4 sowie für Umbaumaßnahmen, durch die die Anlageverhältnisse nur unwesentlich verändert und die Schutzgüter des § 13 Abs. 1 sowie fremde Rechte nur in einem geringfügigen Ausmaß berührt werden, wie z.B. für

1.

die Errichtung von Gehsteigen oder Radfahrwegen an öffentlichen Straßen,

2.

die Errichtung von Busbuchten oder

3.

die Errichtung von Abbiegespuren.

Das Bestehen oder Nichtbestehen der Bewilligungspflicht im Einzelfall ist auf Antrag der Straßenverwaltung oder der Oö. Umweltanwaltschaft von der Behörde bescheidmäßig festzustellen.

(2) Die Bewilligung ist von der Straßenverwaltung bei der Behörde zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Straßenbauvorhabens erforderlichen Pläne und Behelfe sowie ein Verzeichnis der dem Verfahren gemäß Abs. 3 beizuziehenden Parteien anzuschließen.

(3) Parteien sind:

1.

der Antragsteller,

2.

die Eigentümer der betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein dingliches Recht zum Gebrauch oder zur Nutzung zusteht,

3.

die Anrainer, das sind die Eigentümer jener Grundstücke, die bei Verkehrsflächen des Landes innerhalb eines Bereiches von 50 Metern, bei Verkehrsflächen der Gemeinden innerhalb eines Bereiches von 25 Metern neben der öffentlichen Straße liegen,

4.

Grundeigentümer, die im Sinne des § 20 (Anschlüsse an Verkehrsflächen) vom Straßenbauvorhaben betroffen sind,

5.

die Interessentengemeinschaft (§ 25 Abs. 1) und

6.

die Oö. Umweltanwaltschaft (§ 4 Oö. Umweltschutzgesetz 1988). ...

§ 32

Bewilligung

(1) Die Behörde hat über den Antrag gemäß § 31 Abs. 2 einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.

(2) Die beantragte Bewilligung ist unter Berücksichtigung des Umweltberichtes (§ 13 Abs. 3) zu erteilen, wenn die zu bauende Straße, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen für das Straßenbauvorhaben selbst bzw. für die Ausführung des Bauvorhabens den Grundsätzen des § 13 Abs. 1 und 2 entspricht und der Bewilligung auch sonst keine Bestimmung dieses Landesgesetzes entgegensteht; handelt es ich um einen Neubau oder um eine Umlegung einer öffentlichen Straße, so darf die Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn sie der gemäß § 11 erlassenen Verordnung nicht widerspricht.

..."

Der Beschwerdeführer meint zunächst, daß es nicht zulässig sei, eine straßenbaurechtliche Bewilligung zu erteilen, bevor ein Enteignungsverfahren durchgeführt worden sei. Damit ist er nicht im Recht. Aus § 35 Abs. 1 letzter Satz

Oö. Straßengesetz 1991 ergibt sich vielmehr, daß die straßenbaurechtliche Bewilligung gemäß § 32 leg. cit. vor dem Enteignungsverfahren gemäß § 36 Abs. 2 leg. cit. vorliegen muß, da die Enteignung gemäß dieser Bestimmung nur nach Maßgabe der straßenbaurechtlichen Bewilligung nach § 32 leg. cit. erfolgen darf.

Weiters macht der Beschwerdeführer geltend, daß die zukünftige Bebaubarkeit seines Grundstückes durch das Vorhaben unzumutbar eingeschränkt werde, was vermieden werden könnte, wenn die Grundinanspruchnahme auf der gegenüberliegenden Straßenseite erfolgen würde. Der vorgesehene Grünstreifen von 1,5 m sei im übrigen zu breit, es würde 1 m genügen, insbesondere da ein Grünstreifen schon bestehe. Es sei somit den im § 13 Abs. 1 leg. cit. festgelegten Kriterien nicht entsprochen worden. Es sei auch verkehrstechnisch nicht notwendig, den Grünstreifen mit 1,5 m auszuführen. Es werde auch nicht auf das Kriterium der "Sicherheit auf öffentlichen Straßen und des Schutzes langfristiger Lebensgrundlagen" gemäß § 13 leg. cit. Rücksicht genommen, da ein Radweg auf beiden Fahrbahnseiten vorgesehen sei und die sich daraus ergebende Notwendigkeit der Querung der Straße die Sicherheit auf dieser gefährde.

Gemäß dem bereits wiedergegebenen § 14 Abs. 1 und 3 leg. cit. steht dem Beschwerdeführer als Anrainer im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren nur insoweit ein subjektiv-öffentliches Recht zu, als die Beeinträchtigung durch den auf dieser Straße zu erwartenden Verkehr soweit herabgesetzt werde, als dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die verschiedenen öffentlichen Interessen, die in § 13 leg. cit. genannt sind, und die von Amts wegen bei der Entscheidung über die straßenbaurechtliche Bewilligung zu beachten sind, nicht aber auf das ihm gemäß § 14 Abs. 1 und 3 leg. cit. allein eingeräumte subjektiv-öffentliche Recht. Dies gilt insbesondere für die Einwendung, daß die landwirtschaftliche Nutzung seines Grundstückes eingeschränkt werde und insoweit ein Widerspruch zwischen dem Gutachten des Naturschutzbeauftragten zu dem beim Magistrat Linz aufliegenden Gutachten vorliege. Dies muß auch den Ausführungen des Beschwerdeführers in bezug auf die gemäß § 13 Abs. 2 leg. cit. geforderte Interessenabwägung und dem dazu erfolgten, nach Auffassung des Beschwerdeführers fehlerhaften Ermittlungsverfahren entgegengehalten werden.

Bei den Einwendungen, die von den Anrainern V. und J.H. in der mündlichen Verhandlung erhoben worden waren, und denen sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und durch Verweis auf diese auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anschließt, handelt es sich um ein erstmals vor dem Verwaltungsgerichtshof erstattetes Vorbringen, dem wegen des sich aus § 42 Abs. 1 VwGG ergebenden Neuerungsverbotes keine Bedeutung zukommt.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050147.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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