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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
Nö JagdV §50 Abs3Leitsatz
Mit E v 22.06.93, V10/92, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß das Wort "Fichte" im vierten Satz des §54 Abs1 Nö JagdV nicht als gesetzwidrig aufgehoben wird. Die belangte Behörde hat die Festsetzung von Wildschäden somit nicht unter Zugrundelegung einer gesetzwidrigen Bestimmung vorgenommen. Die von der belangten Landeskommission für Jagd- und Wildschaden vertretene Auffassung, daß ein Schadenersatz aus dem Titel einer betriebswirtschaftlichen Schädigung im Sinne des §50 Abs3 Nö JagdV (bereits deshalb) nicht zuzuerkennen sei, weil er erst in der Berufung an die Landeskommission geltend gemacht wurde, erscheint jedenfalls als denkmöglich, weil §107 Abs1 Nö JagdG 1974 vorsieht, daß Jagd- oder Wildschäden vom Geschädigten binnen zwei Wochen, nachdem ihm der Schaden bekannt wurde, bei sonstigem Verlust des Anspruchs beim Jagdausübungsberechtigten oder dessen Bevollmächtigten geltend zu machen sind.Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Antrag auf Beschwerdeabtretung an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer machte als Eigentümer zweier Grundstücke der Katastralgemeinde Röhrawiesen beim Beteiligten
H K als Jagdausübungsberechtigten in den Jahren 1987 und 1988 entstandene Wildschäden geltend, der in weiterer Folge mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Oberkommission für Jagd- und Wildschäden am Sitze der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 13. April 1989 zum Ersatz in Höhe von 10.911 S verpflichtet wurde. Die Landeskommission für Jagd- und Wildschäden beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung entschied über die gegen diese Rechtsmittelentscheidung sowohl vom Beschwerdeführer als auch vom Beteiligten ergriffenen Berufungen nach Einholung eines Amtssachverständigengutachtens mit dem auf einem Sitzungsbeschluß beruhenden Bescheid vom 11. Jänner 1991 und erhöhte - in teilweiser Stattgebung der Berufung des Beschwerdeführers - den zu ersetzenden Betrag auf 16.212,95 S. Zur Begründung ihres Bescheides verwies die Landeskommission im wesentlichen auf den der Schadensermittlung unter Bedachtnahme auf das Sachverständigengutachten zugrundegelegten §54 Abs1 der Niederösterreichischen Jagdverordnung, LGBl. 6500/1-20, sowie darauf, daß der Beschwerdeführer einen betriebswirtschaftlichen Schaden im Sinne des §50 Abs3 NÖ JagdV verspätet, nämlich erst in der Berufung gegen die Entscheidung der Oberkommission geltend gemacht habe.
2. Gegen den Bescheid der Landeskommission richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend macht und die Bescheidaufhebung sowie - hilfsweise - die Beschwerdeabtretung an den Verwaltungsgerichtshof begehrt.
II. Die Beschwerde ist nicht gerechtfertigt.
1. Eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, namentlich des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums, leitet der Beschwerdeführer daraus ab, daß die belangte Behörde die Schadensfestsetzung unter Zugrundelegung des (vierten Satzes im) §54 Abs1 der NÖ JagdV vornahm, den er für gesetzwidrig hält.
Der Verfassungsgerichtshof trat den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit bei und leitete gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der bezeichneten Verordnungsstelle ein, sprach jedoch mit dem heute gefällten Erkenntnis V10/92 aus, daß sie (im präjudiziellen Umfang) nicht als gesetzwidrig aufgehoben wird. Aus den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses, auf die hingewiesen wird, folgt, daß der in Rede stehende Beschwerdevorwurf nicht zutrifft.
2. Weiters macht der Beschwerdeführer, und zwar unter dem Aspekt eines fairen Verfahrens, der Sache nach jedoch (im Hinblick auf die Behauptung einer denkunmöglichen Gesetzesanwendung) unter dem Aspekt der Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums geltend, daß die belangte Behörde die Zuerkennung eines Schadenersatzes aus dem Titel einer betriebswirtschaftlichen Schädigung im Sinne des §50 Abs3 NÖ JagdV auf dem Boden eines mangelhaften Sachverständigengutachtens abgelehnt habe.
Dieser Beschwerdevorwurf übergeht jedoch die von der belangten Landeskommission vertretene Auffassung, daß ein derartiger Schadenersatz (bereits deshalb) nicht zuzuerkennen sei, weil er erst in der Berufung an die Landeskommission geltend gemacht wurde. Dieser Standpunkt erscheint jedenfalls als denkmöglich, weil §107 Abs1 NÖ JagdG vorsieht, daß Jagd- oder Wildschäden vom Geschädigten binnen zwei Wochen, nachdem ihm der Schaden bekannt wurde, bei sonstigem Verlust des Anspruchs beim Jagdausübungsberechtigten oder dessen Bevollmächtigten geltend zu machen sind. In Ansehung dieser Gesetzeslage ist jedenfalls kein in die Verfassungssphäre reichender Fehler zu finden.
3. Da das Beschwerdeverfahren auch sonst keinen Anhaltspunkt für die Annahme der Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder einer Rechtsverletzung infolge Anwendung einer rechtswidrigen generellen Rechtsnorm erbrachte, war die Beschwerde abzuweisen.
III. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Beschwerdeabtretung an den Verwaltungsgerichtshof war mangels der Voraussetzungen des Art144 Abs3 B-VG abzuweisen, weil die Landeskommission als Kollegialbehörde im Sinne des Art133 Z4 B-VG eingerichtet ist.
IV. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung getroffen.
Schlagworte
VfGH / Anlaßfall, Jagdrecht, Jagdschaden, Wildschaden, Schadenersatz, Fristen (Schadenersatz), Berufung, Bewertung WilschadenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B225.1991Dokumentnummer
JFT_10069378_91B00225_00