TE Vwgh Erkenntnis 1995/9/20 94/20/0048

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Veröffentlicht am 20.09.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §7 Abs3;
VwGG §42 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatpräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde der ST, mit ihren mj. Kindern S, N, U und Y, alle in W und alle vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. November 1993, Zl. 4.342.397/2-III/13/93, betreffend Ausstellung einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind türkische Staatsangehörige und am 24. Dezember 1992 in das Bundesgebiet eingereist. Sie haben am 29. Dezember 1992 beantragt, daß ihnen Asyl gewährt werde und ihnen eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 ausgestellt werde. Beide Anträge wurden vom Bundesasylamt abgewiesen. Aufgrund der Berufung der Beschwerdeführer ergingen Bescheide der belangten Behörde, mit denen die Berufung jeweils abgewiesen wurde. Der Bescheid im Asylverfahren vom 16. August 1993, Zl. 4.342.397/4-III/13/93, wurde von den Beschwerdeführern zur hg. Zl. 94/20/0047 angefochten und mit Erkenntnis vom heutigen Tage aufgehoben.

Mit dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde auch die Berufung betreffend die Ausstellung einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, daß gemäß § 7 Abs. 3 Asylgesetz 1991 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung einem Asylwerber ab dem Zeitpunkt nicht mehr zukomme, ab dem das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei oder einem Rechtsmittel gegen eine Entscheidung der Asylbehörden keine aufschiebende Wirkung zukomme. Da mit der Zustellung des im Verfahren zur Zl. 94/20/0047 angefochtenen (und nunmehr aufgehobenen) Bescheides das Asylverfahren rechtskräfig abgeschlossen sei, seien die Beschwerdeführer keinesfalls mehr vorläufig zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde hat die Abweisung der Berufung der Beschwerdeführer ausschließlich darauf gestützt, daß das die Beschwerdeführer betreffende Asylverfahren durch die Zustellung des Bescheides vom 16. August 1993, Zl. 4.342.397/4-III/13/93, am 21. September 1993 rechtskräftig abgeschlossen sei.

Da dieser Bescheid mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 94/20/0047, aufgehoben wurde und gemäß § 42 Abs. 3 VwGG der Aufhebung eines Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof rückwirkende Kraft zukommt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid gewählte Begründung als verfehlt (vgl. zur Wirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes z. B. die hg. Erkenntnisse vom 29. November 1985, Zl. 85/17/0030, vom 18. März 1994, Zl. 91/07/0144, vom 22. April 1994, Zl. 93/02/0326 und vom 30. Juni 1994, Zl. 91/06/0174).

Der angefochtene Bescheid ist daher schon aus diesem Grund, ohne daß auf das Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen wäre, aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994200048.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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