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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/03/0172Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, in der Beschwerdesache des O in F, BRD, vertreten durch M, Rechtsanwalt in F, BRD, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 8. März 1995, Zl. 18/39-1/1995, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, sowie über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den Beschluß gefaßt:
Spruch
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
2. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit hg. Verfügung vom 31. März 1995 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die zunächst einfach eingebrachte Beschwerde, der als Beilage der Bescheid der Erstbehörde (Bezirkshauptmannschaft Imst) beigeschlossen war, in acht näher bezeichneten Punkten zu verbessern. Unter anderem erging - zu Punkt 5 - der Auftrag, eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des ANGEFOCHTENEN Bescheides anzuschließen (§ 28 Abs. 5 VwGG).
In seinem daraufhin am 12. Juni 1995 an den Verwaltungsgerichtshof zunächst "vorab per Telefax" übermittelten - und am selben Tag auch zur Post gegebenen - Schreiben kommt der Beschwerdeführer dem ihm erteilten Verbesserungsauftrag in einigen Punkten nach, unterläßt es jedoch, eine Ausfertigung (oder Kopie) des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde (unabhängiger Verwaltungssenat in Tirol) vom 8. März 1995 beizuschließen. Der Beschwerdeführer, der erkennbar in der ursprünglichen Beschwerde dargelegt hatte, daß ihm von der belangten Behörde vorgeworfen worden war, in seiner Berufung nicht die Erstbehörde genannt zu haben, stellt in dem an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schreiben vom 12. Juni 1995 ferner den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "bezüglich des angeblichen Mangels, daß die Erstbehörde in dem Berufungsbescheid nicht angeführt wurde". Dem Beschwerdeführer, der deutscher Staatsangehöriger sei, sei die Vorschrift des § 63 Abs. 3 AVG nicht bekannt gewesen.
Zum Wiedereinsetzungsantrag:
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie - beim Verwaltungsgerichtshof - durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Voraussetzung für die Erhebung eines Wiedereinsetzungsantrages beim Verwaltungsgerichtshof ist somit, daß die Partei hier eine Frist versäumt hat. Da der Beschwerdeführer sich auf ein DERARTIGES Fristversäumnis nicht bezieht (und auch nach dem Akteninhalt beim Verwaltungsgerichtshof weder die Beschwerde- noch die Verbesserungsfrist versäumt hat) fehlt es an den Voraussetzungen für den Wiedereinsetzungsantrag. Der Wiedereinsetzungsantrag war daher zurückzuweisen.
Zur Beschwerde:
Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG sind Beschwerden, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29 VwGG) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung der Beschwerde. Auch die nur teilweise Erfüllung eines Verbesserungsauftrages schließt den Eintritt der in § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus (vgl. u.a. den hg. Beschluß vom 27. Jänner 1993, Zl. 92/03/0205, mit weiterem Judikaturhinweis).
Zur gehörigen Rechtsverfolgung vor dem Verwaltungsgerichtshof bedarf es gemäß § 28 Abs. 5 VwGG einer Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides, die den Beschwerden nach Art. 131 B-VG anzuschließen ist. Dagegen ist es nicht erforderlich, ein Exemplar des in erster Instanz ergangenen Straferkenntnisses vorzulegen (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 255). Da der Beschwerdeführer dies verkannt hat und dem Mängelbehebungsauftrag nicht vollständig nachgekommen ist, war das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Schlagworte
Mängelbehebung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995030077.X00Im RIS seit
03.04.2001