TE Vwgh Erkenntnis 1995/9/20 94/20/0047

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Veröffentlicht am 20.09.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §1 Z1;
AsylG 1997 §20 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr.-Kremla und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde der S T, geboren am 3. April 1957, mit ihren mj. Kindern A, geboren 1979, B, geboren 1985, C, geboren 1987, und D, geboren 1990, vertreten durch

Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien VIII Schottenfeldgasse 2-4/11/23, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. August 1993, Zl. 4.342.397/4-111/13/93, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Türkei, ist am 24. Dezember 1992 in das Bundesgebiet eingereist und hat am 29. Dezember 1992 beantragt, daß ihr Asyl gewährt werde. Mit Bescheid vom 27. Jänner 1993 wies das Bundesasylamt den Antrag ab; aufgrund der Berufung der Beschwerdeführerin erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit dem die belangte Behörde die Berufung abwies.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende !, (zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete und nach Ablehnung von deren Behandlung und Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof ergänzte) Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin

Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen für die Entscheidung relevanten, sich auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers beziehenden Einzelheiten (Aufhebung des Wortes "offenkundig" in § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 1. Juli 1994, G 92, 93/94) jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 25. August 1994, Z1. 94/19/0435, zugrunde lag. Auf dieses Erkenntnis wird daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen, wobei eine Ausfertigung zur Information angeschlossen ist.

Schon aus den dort dargelegten Erwägungen mußte auch der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufgehoben werden.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

W i e n , am 20. September 1995

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994200047.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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