TE Vwgh Erkenntnis 1995/9/20 92/13/0194

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Veröffentlicht am 20.09.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §151 Abs3;
BAO §80 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des E in W gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 18. November 1991, Zl GA 7-1186/2/91, betreffend Heranziehung zur Haftung gemäß §§ 9 und 80 BAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde als allein zeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Komplementär GmbH (in der Folge GmbH) einer GmbH & Co KG (in der Folge KG) mit Haftungsbescheid für Abgabenschuldigkeiten der KG hinsichtlich Umsatzsteuer 1987 und 1988 und Säumniszuschlägen gemäß den §§ 9 und 80 BAO zur Haftung herangezogen. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen eingebrachte Berufung ab.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluß vom 22. Juni 1992, B 69/92-5, ablehnte und sie gleichzeitig gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid erkennbar in seinem Recht, nicht zur Haftung herangezogen zu werden, verletzt und beantragt dessen ersatzlose Aufhebung.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer zur Ausführung der Beschwerdegründe auf sein bisheriges verfahrensgegenständliches Vorbringen, insbesondere jenes in der Berufung vom 7. März 1991 verweist, ist ihm zu erwidern, daß Verweisungen auf den Inhalt eines in einem anderen Verfahren - insbesondere im Verwaltungsverfahren - eingebrachten Schriftsatzes keine gesetzmäßige Darlegung der Beschwerdegründe im Sinn des § 28 Abs 1 Z 5 VwGG darstellen und daher unbeachtlich sind (vgl das hg Erkenntnis vom 21. Mai 1992, 88/17/0222, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung).

"Ergänzend" rügt der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die in Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen getroffene Aussage der belangten Behörde, es sei unrichtig, daß der Beschwerdeführer keine Mittel verwaltet habe, als insofern aktenwidrig, als im Bericht über die bei der KG durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung der Schluß gezogen worden sei, daß es sich bei der KG "im wesentlichen um eine Scheinfirma" handle. Davon ausgehend vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, daß die Voraussetzung des § 80 Abs 1 BAO, wonach (bezogen auf den Beschwerdefall) der Beschwerdeführer über Mittel der Gesellschaft verfügt haben müsse, im Fall einer Scheinfirma nicht erfüllt sein könne. Nun ist jedoch das Vorbringen des Beschwerdeführers über den Inhalt des gemäß § 151 Abs 3 BAO ergangenen Berichtes über das Ergebnis der bei der KG durchgeführten Prüfung selbst aktenwidrig: In diesem Bericht wird im wesentlichen festgehalten, daß (ua) die KG im Zusammenwirken mit Scheinfirmen hohe Beträge an Vorsteuern zu Unrecht geltend gemacht habe. Daß die KG selbst eine Scheinfirma sei, wurde an keiner Stelle behauptet. Vielmehr wurde nach Darstellung von drei verschiedenen Typen der an den Malversationen beteiligten Gesellschaften die KG ausdrücklich als der Typ einer Gesellschaft bezeichnet ("Typ C"), die eine tatsächliche Geschäftstätigkeit ausübe. Die Feststellungen im Bericht, daß dieser Typ von Gesellschaften neben "eigenen" Vorsteuern auch Vorsteuern aus Scheinrechnungen geltend gemacht hätten, bedeutet keine Qualifikation dieser Gesellschaften als "Scheinfirmen". Die Rüge einer von der belangten Behörde zu verantwortenden Aktenwidrigkeit wurde daher schon deshalb zu Unrecht erhoben. Es erübrigt sich dementsprechend ein Eingehen auf die Frage, ob der Machthaber einer "Scheinfirma" tatsächlich über keine Mittel im Sinn des § 80 Abs 1 BAO verfügen kann.

Da die in der Beschwerde gerügte Rechtsverletzung somit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992130194.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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