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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §86Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Begründung:
1. Mit dem Bescheid der Landesgrundverkehrskommission beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 24. November 1992 wurde der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission Wildshut, mit dem der auf Grund des Kaufvertrages vom 14. Februar 1992 vorgesehenen Übertragung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft in EZ 47, KG Geretsberg, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt worden war, keine Folge gegeben. Dieser Berufungsbescheid ist Gegenstand der vorliegenden Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
Während des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof gaben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19. April 1993 bekannt, daß die Bezirksgrundverkehrskommission Wildshut mit rechtskräftigem Bescheid vom 1. März 1993 den verfahrensgegenständlichen Kaufvertrag zwischen den Beschwerdeführern samt dem Nachtrag vom 24. Juli 1992 grundverkehrsbehördlich genehmigt habe. Die Beschwerdeführer teilten unter einem mit, daß sie somit klaglos gestellt wurden und ihre Beschwerde vom 27. Jänner 1993 zurückzögen, ihr Begehren auf Ersatz der Verfahrenskosten jedoch aufrechterhielten.
2. Der Verfassungsgerichtshof hat in vergleichbaren Fällen (zB VfSlg. 10078/1984) den Standpunkt eingenommen, daß eine mit Beschwerde angefochtene Erledigung, die durch eine neue Entscheidung der Behörde rechtlich vollständig unwirksam wurde, nicht mehr die Grundlage für eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes bilden kann. An dieser Ansicht hält der Verfassungsgerichtshof auch im vorliegenden Beschwerdefall fest.
Da also der Prozeßgegenstand weggefallen ist, ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. Das Verfahren war deshalb einzustellen (§86 VerfGG).
3. Da die Landesgrundverkehrskommission beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung den beim Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheid nicht aufgehoben, vielmehr die Bezirksgrundverkehrskommission Wildshut einen neuen Bescheid erlassen hat, der dem Anliegen der Beschwerdeführer Rechnung trägt, ist eine formelle Klaglosstellung nicht erfolgt, auch wenn der angefochtene Bescheid die Beschwerdeführer materiell nicht mehr beschwert. Für die Anwendung des §86 VerfGG reicht eine Klaglosstellung im bloß materiellen Sinn nicht aus (vgl. etwa VfGH 1.12.1978, B267/78). Ein Zuspruch von Verfahrenskosten kommt daher nicht in Betracht.
4. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen.
Schlagworte
VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B143.1993Dokumentnummer
JFT_10069377_93B00143_00