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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §70 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, in der Beschwerdesache des D in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. November 1993, Zl. 4.310.805/18-III/13/93, betreffend Wiederaufnahme eines Asylverfahrens, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1.) wird zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2.) wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit Bescheid vom 3. November 1993 hob der Bundesminister für Inneres im Spruchpunkt 1.) den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 24. Mai 1993, womit der Antrag des Beschwerdeführers vom 5. Mai 1993 auf Wiederaufnahme des durch Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Februar 1993 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens abgewiesen worden war, gemäß § 69 Abs. 4 AVG wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde auf; unter Spruchpunkt 2.) wies der Bundesminister für Inneres den Antrag des Beschwerdeführers vom 5. Mai 1993 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Bundesminister für Inneres vom 3. Februar 1993, Zl. 4.310.805/2-III/13/91, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.
Zu Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Bescheides:
Die Beschwerde ficht den Bescheid zwar "in seinem gesamten Umfange" an, führt inhaltlich aber nur zu Spruchpunkt 2.) aus. Durch die Aufhebung des Bescheides der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 24. Mai 1993 wurde der Berufung des Beschwerdeführers vollinhaltlich stattgegeben. Die Erreichung einer Aufhebung wäre für den Beschwerdeführer zudem ohne Nutzen, weshalb es an der formellen Beschwer mangelt (vgl. Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 93, und die aaO angeführte Rechtsprechung). Insoweit war die Beschwerde daher zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Bescheides:
Der Verwaltungsgerichtshof hat den angeführten Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Februar 1993 mit Erkenntnis vom 15. September 1994, Zl. 94/19/0345 (früher 93/01/0732), wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Damit ist der Bescheid, mit dem das Asylverfahren abgeschlossen wurde, und dessen Wiederaufnahme der Beschwerdeführer erfolglos begehrte, beseitigt worden und die Rechtssache gemäß § 42 Abs. 3 VwGG wieder in die Lage zurückgetreten, in der sie sich vor Erlassung des Bescheides vom 3. Februar 1993 befunden hatte, sodaß im Ergebnis die gleiche Rechtslage hergestellt ist, wie wenn dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattgegeben worden wäre (vgl. auch den hg. Beschluß vom 21. Oktober 1968, Slg. Nr. 7.425/A). Im Sinne des Beschlusses des verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A, ist dadurch die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. November 1993, mit welchem der Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens abgewiesen wurde, gegenstandslos geworden, ohne daß dies durch eine Klaglosstellung des Beschwerdeführers herbeigeführt worden wäre. Das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. hg. Beschluß vom 27. Juni 1995, Zl. 95/20/0013).
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Hinblick auf die nicht durch Klaglosstellung eingetretene Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auf § 58 VwGG, weil die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Kostenersatzanspruches in Anwendung der §§ 47 f und 56 VwGG nicht vorliegen (vgl. hg. Beschluß vom 10. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.322/A).
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994200433.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
11.06.2012