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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des G in S, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 21. September 1994, Zl. KUVS-K2-6/19/1994, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. September 1994 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 25. April 1993 um 16.05 Uhr ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug auf der Drautalstraße B 100 in Steinfeld an einer näher bezeichneten Örtlichkeit in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 15.000,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
In seiner dagegen an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde ging nach der wesentlichen Begründung des angefochtenen Bescheides davon aus, daß der Beschwerdeführer zur Tatzeit in Fahrbahnmitte gefahren sei und nach seiner Anhaltung bei ihm von den Meldungslegern weiters Alkoholisierungssymptome in Form von deutlichem Geruch der Atemluft nach Alkohol, lallender Aussprache und Rötung der Bindehäute festgestellt worden seien. Es sei daraufhin eine Atemluftalkoholuntersuchung vorgenommen worden. Bei den zwei vorgenommenen Messungen seien Ergebnisse von 0,89 mg/l und 0,94 mg/l erzielt worden. Das vom Beschwerdeführer selbst beigebrachte Ergebnis der Blutuntersuchung sei nicht geeignet, das bedenkenlos zustande gekommene Alkomatergebnis zu widerlegen, weil berechtigte Zweifel hinsichtlich der Verwertbarkeit des Blutuntersuchungsergebnisses anzunehmen seien und selbst auf Grund der Angaben der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen eine nachträgliche Manipulation der Blutprobe nicht habe ausgeschlossen werden können.
In seiner Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer diese Auffassung und setzt ihr entgegen, daß die Blutuntersuchung bedenkenlos zustande gekommen sei und die bei der am Tattag um 20.00 Uhr (somit rund 4 Stunden nach dem Tatzeitpunkt) abgenommene Blutprobe einen Blutalkoholgehalt von 0,11 %o nach ADH und von 0,14 %o nach Widmark aufgewiesen habe. Da die belangte Behörde dem Beschwerdeführer "eine Manipulation der Blutprobe nicht nachweisen" habe können, sei das Alkomatergebnis als widerlegt anzusehen.
Dieses Vobringen vermag der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Beschwerdeführer bekämpft damit inhaltlich die Beweiswürdigung der belangten Behörde, wobei an der bisherigen Rechtsprechung, wonach sich die diesbezügliche Kontrollbefugnis nur auf die Vollständigkeit des ermittelten Sachverhaltes und die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung zu erstrecken hat, festzuhalten ist (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1990, Zl. 89/02/0195). Die belangte Behörde hat sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides eingehend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den aufgenommenen Beweisen auseinandergesetzt und hat schlüssig dargelegt, warum sie nicht dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Blutgutachten folgte, sondern die Ergebnisse der Atemluftalkoholuntersuchung mittels Alkomat für unbedenklich und nicht widerlegt ansah. Bedenken gegen diese Beweiswürdigung vermag der Beschwerdeführer nicht zu erwecken.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat Verfahrensrecht Beweiswürdigung freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994030297.X00Im RIS seit
12.06.2001