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50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;Norm
BetriebsO 1986 §36 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 1. Dezember 1992, Zl. MA 63-F 263/92, betreffend Feststellung der Ungültigkeit eines Taxilenkerausweises, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Bundespolizeidirektion Wien-Verkehrsamt stellte mit Bescheid vom 5. Oktober 1992 gemäß § 36 Abs. 3 der Betriebsordnung 1986 für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr fest, daß der Taxiausweis des Beschwerdeführers vom 10. Juli 1987 ungültig sei, und verfügte dessen unverzügliche Ablieferung bei der Behörde. Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 1. Dezember 1992 keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Zur Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, daß dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 22. Feber 1990 die Lenkerberechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (auf die Dauer von vier Wochen) entzogen worden sei, sodaß der Taxilenkerausweis des Beschwerdeführers kraft Gesetzes ungültig geworden sei und abgeliefert werden müsse. Die belangte Behörde wies auch darauf hin, es sei dem Beschwerdeführer bereits mit Bescheid vom 31. Jänner 1989 - und zwar auf die Dauer von drei Monaten - die Lenkerberechtigung entzogen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt werden.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht im wesentlichen geltend, daß ihm die Lenkerberechtigung nicht nach den Bestimmungen des § 73 KFG 1967, sondern nach der Bestimmung des § 74 Abs. 1 KFG 1967 vorübergehend entzogen worden sei. Die belangte Behörde habe "aktenwidrig" angenommen, daß die Lenkerberechtigung erloschen sei, weil sie "offensichtlich der Meinung war", daß die Entziehung nach § 73 KFG 1967 erfolgt sei. Nach dem "ausdrücklichen Wortlaut der Betriebsordnung" beziehe sich § 36 Abs. 3 nicht auf die vorübergehende Entziehung der Berechtigung.
Gemäß § 36 Abs. 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (Betriebsordnung 1986) wird der gemäß § 30 Abs. 1 leg. cit. für Taxilenker im Fahrdienst erforderliche Ausweis ungültig und muß abgeliefert werden, wenn dem Besitzer die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entzogen wird.
Voraussetzung für das Ungültigwerden des Taxilenkerausweises ist somit die rechtskräftige Entziehung der Lenkerberechtigung nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften. Mit rechtskräftigem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien-Verkehrsamt vom 22. Februar 1990 wurde die dem Beschwerdeführer für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B erteilte Lenkerberechtigung gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 entzogen und gemäß § 73 Abs. 3 KFG 1967 verfügt, daß ihm eine Lenkerberechtigung für die Zeit von vier Wochen, gerechnet ab Abnahme des Führerscheines (bis einschließlich 14. März 1990) nicht erteilt werden dürfe.
Diese rechtskräftige Entziehungsmaßnahme wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Damit vermag jedoch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers seiner Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn weder aus dem Wortlaut noch dem Zweck der genannten Bestimmung der Betriebsordnung 1986 ist ersichtlich, daß das Ungültigwerden des Taxilenkerausweises allein auf Grund einer ausschließlich auf § 73 Abs. 1 KFG 1967 gestützten Entziehung der Lenkerberechtigung eintrete und eine Entziehung gemäß § 74 Abs. 1 leg. cit. diese Rechtsfolge nicht nach sich zöge. Der Schutzzweck der angeführten Bestimmung der Betriebsordnung 1986 ist es, ungeeignete Personen vom Fahrdienst auszuschließen, um so insbesondere auch die Sicherheit der Fahrgäste und anderer Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten. Die vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 bewirkt zwar nicht deren gänzliches Erlöschen, sodaß die Wiedererteilung einer Lenkerberechtigung neu beantragt werden müßte, sondern sie lebt nach Ablauf der Entziehungsdauer (nicht mehr als 18 Monate) ipso iure wieder auf. In gleicher Weise wie eine Entziehung nach § 73 Abs. 1 KFG 1967, die zur Folge hat, daß um die Lenkerberechtigung neu angesucht werden muß und ein neues Verfahren einschließlich Lenkerprüfung durchzuführen ist, ist sie aber als Schutzmaßnahme für alle Straßenbenützer anzusehen. Als Folge dieser Sicherungsmaßnahme kommt § 36 Abs. 3 der Betriebsordnung 1986 zum Tragen. Diese Bestimmung knüpft ex lege an die Entziehung der Lenkerberechtigung als Rechtsfolge das Ungültigwerden des Ausweises, ohne daß es - im Unterschied zu den Voraussetzungen einer Zurücknahme des Ausweises gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 der Betriebsordnung 1986 - einer weiteren Überprüfung und Entscheidung durch die Behörde bedarf. Daß es hiebei auf die gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochene Zeit der Entziehung ankäme und das Ungültigwerden des Taxilenkerausweises nicht eintreten sollte, wenn die Entziehung für einen Zeitraum von nicht mehr als 18 Monaten ausgesprochen wurde, ist aus der Bestimmung des § 36 Abs. 3 der Betriebsordnung 1986 nicht zu erkennen.
Schließlich ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, daß der Verwaltungsgerichtshof die Bedenken des Beschwerdeführers, die Bestimmung des § 36 Abs. 3 der Betriebsordnung 1986 sei "möglicherweise verfassungswidrig", nicht zu teilen vermag.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993030039.X00Im RIS seit
19.03.2001