TE Vfgh Beschluss 1993/6/23 V19/93

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Veröffentlicht am 23.06.1993
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92 Luftverkehr
92/01 Luftverkehr

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
BG über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen §11, §13
Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Höhe des Sicherheitsbeitrages für Flugpassagiere §1
BAO §201

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung betreffend Sicherheitsbeiträge für Flugpassagiere mangels Legitimation; Zumutbarkeit der Beschreitung des Verwaltungsrechtswegs

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Der antragstellende Klub ist nach eigener Darstellung Halter des Zivilflugplatzes Wiener Neustadt-Ost, eines Flugfeldes iSd. §65 LuftfahrtG 1957. Auf diesem Flugfeld werden Flüge, bei denen die Beförderung von Passagieren erfolgt, durchgeführt.

2. Das gemäß seinem §20 Abs1 teils mit 30. Dezember 1992, teils mit 1. März bzw. 1. Mai 1993 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, BGBl. 824/1992, überträgt den Sicherheitsbehörden den besonderen Schutz von Zivilluftfahrzeugen und der Menschen, die sich an Bord befinden oder an Bord gehen, vor bestimmten gefährlichen Angriffen (§1) und verpflichtet diese, dafür zu sorgen, daß dieser vorbeugende Schutz durch die Durchsuchung der Kleidung und des Gepäcks der Menschen gewährleistet wird, die an Bord eines Zivilluftfahrzeuges gehen wollen (§2). §4 leg.cit. ermächtigt den Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der Durchführung von Sicherheitskontrollen hiefür geeignete Unternehmer oder Gesellschaften vertraglich zu beauftragen. Tritt ein Passagier auf Grund einer von einem Luftbeförderungsunternehmen erteilten Berechtigung von einem inländischen Zivilflugplatz einen Flug an, so ist dafür - von Ausnahmen abgesehen - gemäß §11 Abs1 leg.cit. eine Sicherheitsabgabe zu leisten, welche eine Abgabe im Sinne des §1 BAO ist (§11 Abs2). Abgabenschuldner ist der Zivilflugplatzhalter; er hat gemäß §15 Abs3 des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, BGBl. 824/1992, spätestens am zehnten Tag des auf das Kalendervierteljahr, in dem die Steuerschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats eine Anmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat; gemäß §15 Abs5 des Gesetzes hat der Abgabenschuldner die Abgabe (abzüglich eines Betrages für die Abgeltung von ihm zu erbringender Leistungen) am Fälligkeitstag zu entrichten.

3. Der Antragsteller begehrt nun die Aufhebung des §1 der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Höhe des Sicherheitsbeitrages für Flugpassagiere, BGBl. 136/1993, gemäß Art139 Abs1 B-VG wegen Gesetzwidrigkeit. Dieser bestimmt auf Grund der §§13 und 20 des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, BGBl. 824/1992, die Höhe der Sicherheitsabgabe (und des Risikozuschlages gemäß §13 Abs3 leg.cit.) im einzelnen für die Zeit vom 1. Mai 1993 bis zum 31. Dezember 1993.

Zur Begründung seiner Antragslegitimation führt der Antragsteller aus, daß durch die bekämpfte Bestimmung unmittelbar in sein Eigentum eingegriffen werde, ohne daß es eines Bescheides bedürfe. Es sei ihm nicht zuzumuten, "die Gesetzwidrigkeit erst in einem Verfahren über die Abgabenschuld, nach Verweigerung einer Abgabenerklärung oder der Zahlung, oder in einem Zivilprozeß gegen Luftbeförderungsunternehmen auf Zahlung des Entgelts, durch Anregung an das Gericht die Klärung durch den Verfassungsgerichtshof herbeizuführen, geltend zu machen."

II. Der Antrag ist unzulässig.

1. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluß VfSlg. 8058/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 B-VG setze voraus, daß durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und daß der durch Art139 Abs1 B-VG dem einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 10481/1985, 11684/1988).

2. Entgegen dem Vorbringen des antragstellenden Klubs ist hier ein solcher Weg gegeben:

Wie sich nämlich aus den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in den gleichfalls Selbstbemessungsabgaben betreffenden Beschlüssen VfSlg. 9571/1982, 9867/1983, 9900/1983 und VfGH 17.6.1992, G99/92, 22.3.1993, G135/92, ergibt, hätte der Antragsteller die Möglichkeit, einen Antrag auf Rückerstattung der von ihm im Wege der Selbstbemessung entrichteten Abgaben mit der Begründung zu stellen, die Abgabeentrichtung hätte sich im Hinblick auf die Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Bestimmung als unrichtig erwiesen (§201 der Bundesabgabenordnung, BGBl. 194/1961 idF BGBl. 151/1980).

Bei Beschreitung dieses Weges befände sich der Antragsteller, was seine Verpflichtung zur Entrichtung inzwischen fällig gewordener Abgaben betrifft, in keiner anderen Situation als jene Abgabepflichtigen, die die Rechtswidrigkeit von Steuerbescheiden rügen wollen. Da dieser Weg zur Erwirkung eines Bescheides dem Antragsteller somit zumutbar wäre, mangelt es an einer der Voraussetzungen für die Legitimation zur Antragstellung nach Art. 139 Abs1 B-VG.

3. Der Antrag ist daher bereits aus diesem Grunde in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953).

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Luftfahrt, Sicherheitsbeitrag (Luftfahrt), Finanzverfahren, Selbstbemessung (Finanzverfahren)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:V19.1993

Dokumentnummer

JFT_10069377_93V00019_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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