Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BAO §248;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, in der Beschwerdesache des J in G, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in L, gegen die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in Abgabensachen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 6.700,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit der vorliegenden Beschwerde macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde geltend, weil diese über seine am 21. Jänner 1994 auch in seiner Eigenschaft als Haftungspflichtiger nach §§ 9 und 80 BAO obene Berufung gegen die an die von ihm vertretene R. GesmbH erlassenen Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide für das Jahr 1991 vom 29. November 1993 nicht entschieden habe.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens unter Einschluß einer Sachverhaltsdarstellung des Sachbearbeiters des Finanzamtes vorgelegt und die ihr vorgeworfene Verletzung der Entscheidungspflicht mit der Begründung bestritten, daß es für die Erledigung der in der Säumnisbeschwerde genannten Berufung an den Voraussetzungen gefehlt habe. Die R. Gesellschaft mbH sei nämlich am 8. Oktober 1992 von Amts wegen gelöscht worden, weshalb die bekämpften Bescheide des Finanzamtes vom 29. November 1993 keine Rechtswirksamkeit entfaltet hätten, weil sie gegen ein nicht mehr existierendes Rechtssubjekt gerichtet gewesen seien.
Die Aktenlage zeigt folgendes:
Am 8. Oktober 1992 wurde im Firmenbuch die amtswegige Löschung der R. Gesellschaft mbH, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer war, wegen Vermögenslosigkeit eingetragen.
Mit Datum vom 29. November 1993 erließ das Finanzamt der R. Gesellschaft mbH gegenüber Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide für das Jahr 1991 "zu Handen des Finanzamtes". Die Begründung zu diesen Bescheiden wurde an den Beschwerdeführer als den ehemaligen Geschäftsführer dieser Gesellschaft adressiert.
Mit Haftungsbescheid vom 17. Dezember 1993 zog das Finanzamt den Beschwerdeführer als Haftungspflichtigen gemäß §§ 9 und 80 BAO für die Umsatzsteuerschuld der
R. Gesellschaft mbH für das Jahr 1991 heran.
Am 21. Jänner 1994 gab der Beschwerdeführer durch seinen steuerlichen Vertreter sowohl eine Berufung gegen den Haftungsbescheid als auch eine Berufung gegen die Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide vom 29. November 1993 zur Post, wobei der Beschwerdeführer in seiner Berufung gegen die Abgabenbescheide erklärte, diese sowohl in seiner Eigenschaft als Haftungspflichtiger als auch in seiner Eigenschaft als ehemaliger Geschäftsführer der Gesellschaft zu erheben.
In den Akten liegt eine mit 9. November 1994 datierte, an die R. Gesellschaft mbH "zu Handen des Finanzamtes" gerichtete Berufungsvorentscheidung über die gegen die Abgabenbescheide vom 29. November 1993 erhobene Berufung ein; ob und an wen diese Berufungsvorentscheidung zugestellt wurde, läßt sich den Akten nicht entnehmen.
Auf Grund der zu 95/13/0067 protokollierten Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich seiner Berufung gegen den Haftungsbescheid erging im Haftungsverfahren eine mit 12. Juni 1995 datierte Berufungsvorentscheidung, auf Grund deren rechtzeitiger Zustellung das genannte Beschwerdeverfahren mit hg. Beschluß vom 2. August 1995 eingestellt wurde.
Auf Grund der am 6. März 1995 eingelangten vorliegenden Säumnisbeschwerde erging an die belangte Behörde mit hg. Verfügung vom 27. März 1995 die Aufforderung, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt, und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Mit seinem an den Beschwerdeführer adressierten und am 6. Juni 1995 dem steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellten Bescheid vom 31. Mai 1995 wies das Finanzamt die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide 1991 vom 29. November 1993 zurück.
Mit seiner an den Beschwerdeführer adressierten und dem steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 13. Juni 1995 zugestellten Berufungsvorentscheidung vom 9. Juni 1995 gab das Finanzamt der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1991 vom 29. November 1993 teilweise statt.
Nachdem die belangte Behörde auf die ihr am 12. Mai 1995 zugestellte Verfügung des Verwaltungsgerichtshofs nach § 36 Abs. 2 VwGG in der oben dargestellten Weise reagiert hatte, replizierte der Beschwerdeführer und legte Ablichtungen der oben erwähnten Berufungsvorentscheidungen des Finanzamtes vom 9. November 1994 und vom 9. Juni 1995 ebenso wie des Bescheides des Finanzamtes vom 31. Mai 1995 unter Anschluß einer Kurzmitteilung des Finanzamtes an den Beschwerdeführer und seinen steuerlichen Vertreter vor, in welcher der Sachbearbeiter die Vermutung äußerte, daß die "neuerliche" Zustellung der Berufungsvorentscheidung über die Berufung gemäß § 248 BAO vom 21. Jänner 1994 wohl Verwunderung auslösen werde.
Der aus der Aktenlage erhobene Befund ist verfahrensrechtlich wie folgt zu beurteilen:
Der vom Beschwerdeführer in seiner nach Art. 132 B-VG erhobenen Beschwerde geltend gemachte Vorwurf einer Verletzung der Entscheidungspflicht war berechtigt. Die in der Stellungnahme der belangten Behörde unternommene Bestreitung des gegen sie gerichteten Säumnisvorwurfes beruht auf einer in zweierlei Hinsicht verfehlten Rechtsauffassung. Zum einen ist es nicht richtig, daß die R. Gesellschaft mbH zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen erstinstanzlichen Abgabenbescheide als Rechtssubjekt nicht mehr existiert hätte, weil eine Gesellschaft mbH ihre Rechtssubjektivität durch die amtswegige Löschung im Firmenbuch nicht verliert, solange noch ein Abwicklungsbedarf besteht, was dann der Fall ist, wenn Abgabenverbindlichkeiten einer solchen Gesellschaft bescheidmäßig festzusetzen sind. Das von der belangten Behörde hiezu ins Treffen geführte hg. Erkenntnis vom 21. November 1986, 86/17/0131, betraf einen Fusionsfall, in dem für den Zeitpunkt des Unterganges der Rechtssubjektivität einer Gesellschaft anderes gilt. Zum anderen hätte selbst das Fehlen der Rechtssubjektivität der R. Gesellschaft mbH zum Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Bescheide nichts am Entstehen der behördlichen Entscheidungspflicht über die Berufung des Beschwerdeführers ändern können. Wäre seine Berufung nämlich als unzulässig zu beurteilen gewesen, dann hatte der Beschwerdeführer immer noch Anspruch auf Erledigung der erhobenen Berufung, diesfalls eben durch Erlassung eines Zurückweisungsbescheides. Die in der Stellungnahme der belangten Behörde nicht erwähnte, aber in den Akten einliegende Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 9. November 1994 konnte jenseits des Umstandes, daß eine Zustellung dieses Bescheides nicht aktenkundig nachgewiesen werden konnte, an der Berechtigung des Beschwerdeführers zur Erhebung der Säumnisbeschwerde schon deswegen nichts ändern, weil diese Berufungsvorentscheidung nur über eine Berufung der Gesellschaft, nicht aber über die vom Beschwerdeführer nach § 248 BAO gegen die Abgabenbescheide erhobene Berufung abgesprochen hatte.
Lag die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Beschwerdeerhebung auch vor, so erweist dennoch der dargestellte Inhalt der fristgerecht vorgelegten Verwaltungsakten, daß das Finanzamt innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist der behördlichen Entscheidungspflicht über die vom Beschwerdeführer nach § 248 BAO erhobene Berufung durch Erlassung des Zurückweisungsbescheides vom 31. Mai 1995 und der Berufungsvorentscheidung vom 9. Juni 1995 nachgekommen ist, weshalb das Verfahren über die Säumnisbeschwerde somit nach § 36 Abs. 2 VwGG einzustellen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs. 1 Satz 2 VwGG im Zusammenhalt mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994; Stempelgebühren für die Replik des Beschwerdeführers samt den darin vorgelegten Beilagen waren mangels Erforderlichkeit des getätigten Aufwandes zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht zuzusprechen.
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995130068.X00Im RIS seit
20.11.2000