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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §19 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des A, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Juni 1993, Zl. 4.340.546/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers "gemäß § 19 Abs. 1 des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, abgewiesen". Begründend führte die belangte Behörde aus, daß der Beschwerdeführer nach Erhebung seiner Berufung seine Abgabestelle mehrmals geändert habe, ohne dies der Behörde mitzuteilen. Es wird sodann näher ausgeführt, von welchen Wohnadressen der Beschwerdeführer nach Auskünften des Gemeindeamtes 3525 Sallingberg und des Gemeindeamtes Schrems zu welchem Datum verzogen sei und wohin er verzogen sei. Es sei somit der Tatbestand des § 19 Abs. 1 Z. 2 AsylG 1991 erfüllt und der Antrag abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte - ohne eine Gegenschrift zu erstatten -, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht "auf Durchführung eines fairen Verfahrens gemäß § 13a AVG und nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 14 MRK auf Stattgebung" seines Asylantrages wegen unrichtiger Anwendung des Asylgesetzes verletzt. Er bringt dazu unter anderem vor, daß er hinsichtlich der Verpflichtung der Meldung der Abgabestelle nicht belehrt worden sei. Die Sanktion des § 19 Abs. 1 Z. 2 gehe weit über
§ 8 Abs. 2 Zustellgesetz hinaus und sei nicht gerechtfertigt. Es sei ausreichend, daß Zustellungen an der bisherigen Abgabestelle wirksam vorgenommen werden könnten.
§ 19 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz 1991 lautet auszugsweise:
"§ 19. (1) Asylanträge sind in jedem Stand des Verfahrens abzuweisen, wenn
1.
...
2.
der Asylwerber eine Änderung der Abgabestelle (§ 8 Abs. 1 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982) nicht rechtzeitg mitgeteilt hat."
Mit seinem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Ergebnis insofern im Recht, als nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Asylbehörden nur dann aufgrund des bloßen Umstandes des Wechsels der Abgabestelle und der Unterlassung der Meldung des Wechsels im Sinne des § 19 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz 1991 mit Abweisung des Asylantrages vorgehen können, wenn die Behörde das Asylverfahren aus diesem Grunde andernfalls nicht abschließen könnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1994, Zl. 94/19/0599, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). Nicht die Unterlassung der Mitteilung einer Änderung der Abgabestelle schlechthin hat zu einer Abweisung des Asylantrages zu führen, sondern nur die Unterlassung, diese Änderung rechtzeitig mitzuteilen. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid nicht ausgeführt, inwieferne sie am Abschluß des Verfahrens gehindert gewesen wäre. Aus der Anführung von neuen Abgabestellen des Beschwerdeführers, die der Behörde aufgrund ihrer Anfragen an die jeweiligen Gemeindeämter bekanntgeworden sind, ist vielmehr zu schließen, daß die vom Gesetzgeber bei der Schaffung des § 19 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz 1991 als Voraussetzung für die Anwendung des § 19 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz 1991 angenommene verfahrensrechtliche Situation im Beschwerdefall nicht vorgelegen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis vom 25. November 1994 ausgeführt hat, kann so lange, als es der Behörde möglich ist, durch ihr zumutbare Erhebungen eine Abgabestelle des Asylwerbers festzustellen, nicht davon die Rede sein, daß das Asylverfahren wegen der unterlassenen Mitteilung nicht habe abgeschlossen werden können und eine rechtzeitige Mitteilung im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 1991 daher unterlassen worden sei.
Da die belangte Behörde somit die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den den Pauschalbetrag nach der genannten Verordnung übersteigenden Teil des Kostenbegehrens, da in dem genannten Pauschalbetrag Umsatzsteuer bereits enthalten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994200150.X00Im RIS seit
20.11.2000