TE Vwgh Erkenntnis 1995/9/20 95/20/0372

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Veröffentlicht am 20.09.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §3;
AsylG 1991 §4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde der N in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. Mai 1995, Zl. 4.345.711/2-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge hat die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. März 1995, mit dem ihrem auf § 4 Asylgesetz 1991 gestützten Antrag auf Ausdehnung der Asylgewährung nicht stattgegeben worden war, mit Berufung bekämpft.

Die belangte Behörde wies die Berufung mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die Beschwerdeführerin bringt gegen den angefochtenen Bescheid im wesentlichen vor, daß ihre Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid aus rein formellen Gründen, nämlich zufolge der Abweisung des Asylantrages ihres Ehegatten abgewiesen worden sei. Hiegegen sei unter Zl. 95/20/0196 das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig. Sinnvollerweise und in Auslegung des Gesetzes sollten "Asylverfahren, welche gegen den einen Familienangehörigen geführt werden, doch zumindest bis zur Erschöpfung des außerordentlichen Rechtsmittels der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde abgewartet werden". Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin stehe aufgrund ihrer Einvernahme außer Zweifel.

Diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, die Beschwerde zum Erfolg zu führen:

Gemäß § 4 AsylG 1991 ist die Gewährung von Asyl auf Antrag auf die ehelichen und außerehelichen mj. Kinder und den Ehegatten auszudehnen, sofern sich diese Personen in Österreich aufhalten und die Ehe schon vor der Einreise nach Österreich bestanden hat. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung setzt die Ausdehnung der Gewährung von Asyl auf einen Ehegatten voraus, daß dessen Ehegatten bereits Asyl gewährt worden ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. August 1994, Zl. 94/19/1220, und vom 2. März 1995, Zl. 94/19/1175). Daß die behauptete Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt wäre, behauptet die Beschwerdeführerin selbst nicht, wobei anzumerken ist, daß für den Fall einer Asylgewährung an den Ehegatten der Beschwerdeführerin einem neuerlichen Antrag nach § 4 AsylG 1991 nichts im Wege steht. Wenn die Beschwerdeführerin ins Treffen führt, daß ihr Gatte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe, und sinnvollerweise und in Auslegung des Gesetzes der Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hätte abgewartet werden sollen, so ist ihr entgegenzuhalten, daß es der belangten Behörde mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung auch nicht verwehrt war, den angefochtenen Bescheid zu erlassen, ohne die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde des Gatten der Beschwerdeführerin abzuwarten. Da es im Beschwerdefall ausschließlich darauf ankommt, ob dem Gatten der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde Asyl gewährt worden ist, kommt es auch nicht darauf an, welche Gründe der Gatte der Beschwerdeführerin im Rahmen seiner Bescheidbeschwerde geltend gemacht hat, weshalb die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren, den Verwaltungsgerichtshofakt Zl. 95/29/0196 beizuschaffen, nicht Folge leisten mußte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. April 1995, Zl. 95/01/0058).

Die Frage der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin ist im Zusammenhang mit dem ausschließlich auf § 4 AsylG 1991 gestützten angefochtenen Bescheid nicht von Belang.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht keine Veranlassung, im gegenständlichen Fall von der zitierten Rechtsprechung abzugehen.

Bereits der Inhalt der Beschwerde läßt sohin erkennen, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Somit erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag der Beschwerdeführerin, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995200372.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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