TE Vwgh Erkenntnis 1995/9/21 95/19/0167

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Veröffentlicht am 21.09.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §33;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des D in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. April 1995, Zl. 105.962/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach § 6 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes-AufG, BGBl. Nr. 466/1992, in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995, nicht stattgegeben. In der Begründung geht die belangte Behörde davon aus, daß dem Beschwerdeführer eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis 21. Mai 1994 erteilt worden sei. Da er den Verlängerungsantrag erst am 11. Mai 1994 eingebracht habe, sei die Frist des § 6 Abs. 3 AufG versäumt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der gegenständliche Beschwerdefall gleicht in allen entscheidungserheblichen Punkten jenem, der mit dem Erkenntnis vom 31. August 1995, Zl. 95/19/0164 entschieden wurde. Auch im gegenständlichen Fall versucht der Beschwerdeführer Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 3 AufG unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgebotes zu erwecken, vertritt weiters die Auffassung, durch die genannte Vorschrift werde lediglich eine Ordnungsfrist gesetzt und vermißt schließlich Feststellungen über seine persönlichen und familiären Verhältnisse.

Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf das oben zitierte Erkenntnis verwiesen, dessen Ausfertigung zur Information angeschlossen ist.

Da der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995190167.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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