TE Vwgh Erkenntnis 1995/9/21 95/09/0091

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Veröffentlicht am 21.09.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs7;
AVG §66 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien, Landesgeschäftsstelle, vom 6. Februar 1995 (ohne Zahl), betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stellte am 11. Oktober 1994 beim Arbeitsamt den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den "jugoslawischen" Staatsangehörigen V.S. als Taxilenker.

Der diesen Antrag abweisende Bescheid ist in den Verwaltungsakten nicht enthalten. Wie aber der Berufungsentscheidung und der Sachverhaltsschilderung in der Beschwerde zu entnehmen ist, wurde dieser Antrag vom Arbeitsamt mit Bescheid vom 25. Oktober 1994 gemäß § 4 Abs. 1, Abs. 3 Z. 7 und Abs. 6 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) abgelehnt.

In seiner dagegen erhobenen Berufung ersuchte der Beschwerdeführer neuerlich um die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung für V.S. und machte geltend, die Taxis seiner Firma seien unterbesetzt und das Arbeitsamt habe ihm bisher keinen berechtigten Taxilenker vermitteln können. Daraus entstünde ihm ein wirtschaftlicher Schaden, weshalb er sich selbst um einen Taxilenker bemüht und V.S. gefunden habe.

Im Berufungsverfahren wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur zusätzlichen Erteilungsvoraussetzung gemäß den §§ 4 Abs. 7 und 12a AuslBG mit Vorhalt vom 11. Jänner 1995 - unter Bekanntgabe statistischen Materials - darauf hin, daß die mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales BGBl. Nr. 994/1994 festgesetzte Bundeshöchstzahl (262.000) für das Kalenderjahr 1995 "zum Zeitpunkt des Verfahrens und der Entscheidung" bereits überschritten sei. Ab Erreichen der Bundeshöchstzahl dürften Beschäftigungsbewilligungen nur noch für Ausländer erteilt werden, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag bereits der Anrechnung auf die Bundeshöchstzahl unterlägen. Es sei festgestellt worden, daß V.S. nicht aufgrund einer Beschäftigungsbewilligung, Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines nach dem AuslBG unselbständig beschäftigt sei, keinen Arbeitslosengeldanspruch habe und für ihn auch keine Sicherungsbescheinigung ausgestellt worden sei. V.S. unterliege daher nicht der Anrechnung auf die Bundeshöchstzahl.

Der Beschwerdeführer gab nach der Aktenlage zu diesem, ihm am 17. Jänner 1995 zugestellten Vorhalt keine Stellungnahme ab.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6. Februar 1995 gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 7 und § 12a AuslBG sowie unter Anwendung der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1995 vom 29. November 1994, BGBl. Nr. 944/1994, keine Folge und begründete dies im wesentlichen gleichlautend mit dem Vorhalt vom 11.Jänner 1995. Auf weitere Erteilungsvoraussetzungen sei nicht weiter einzugehen, da auch bei Vorliegen dieser Voraussetzungen eine Bewilligung entgegen § 4 Abs. 7 AuslBG nicht erteilt werden könnte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde hat die Abweisung der Beschwerde ausschließlich auf § 4 Abs. 7 AuslBG gestützt und damit die vom Beschwerdeführer beantragte Beschäftigungsbewilligung aus einem anderen Grund abgelehnt als die Behörde erster Instanz. Der Austausch des Versagungsgrundes war im Hinblick auf § 66 Abs. 4 AVG auch zulässig (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 1993, 92/09/0310, und vom 24. Mai 1995, 95/09/0049).

Es ist aktenwidrig, daß - wie in der Beschwerde behauptet wird - die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur beabsichtigten Ablehnung nach § 4 Abs. 7 AuslBG kein Parteiengehör gewährt hätte, vielmehr blieb der diesbezügliche Vorhalt vom 11. Jänner 1995 unbeantwortet. Der Beschwerdeführer bringt im übrigen in der Beschwerde nicht vor, was er bei dem seiner Ansicht nach vermißten Parteiengehör vorgebracht hätte.

Das weitere Vorbringen in der Beschwerde zur Antragsablehnung nach § 4 Abs. 7 AuslBG erschöpft sich in der Behauptung: "Darüber hinaus hat sich die Rechtslage geändert, indem der Sozialausschuß beschlossen hat, die Bundeshöchstzahl auf den Stand des Jahres 1994 wieder aufzustocken".

Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage (Bescheiderlassung mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 10. Februar 1995) durften gemäß § 4 Abs. 7 AuslBG idF BGBl. Nr. 450/1990 Beschäftigungsbewilligungen, soweit eine Höchstzahl für das gesamte Bundesgebiet festgesetzt ist, nur unter der zusätzlichen Voraussetzung erteilt werden, daß diese Höchstzahl nicht überschritten wird. Zutreffend ist die belangte Behörde dazu von der mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 29. November 1994, BGBl. Nr. 944/1994, für 1995 gemäß § 12a AuslBG idF BGBl. Nr. 501/1993 festgesetzten Bundeshöchstzahl von 262.000 ausgegangen. Inwieweit demgegenüber eine durch "Beschluß des Sozialausschusses" geänderte Rechtslage maßgebend gewesen sein sollte, ist nicht erkennbar (auch spätere Änderungen des § 4 Abs. 7 und des § 12a Abs. 2 AuslBG mit BGBl. Nr. 257/1995 sowie die Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung vom 21. April 1995, BGBl. Nr. 278/1995, hatten auf den Beschwerdefall noch keine Anwendung zu finden).

Der ausschließlich auf § 4 Abs. 7 AuslBG gestützte angefochtene Bescheid erweist sich somit nicht als rechtswidrig, wobei das in der Beschwerde weiters zu den Antragsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 AuslBG erstattete Vorbringen dahingestellt bleiben konnte. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr.416/994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995090091.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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