TE Vfgh Beschluss 1993/6/23 V38/92

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Veröffentlicht am 23.06.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §57 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags mangels Erfüllung der Erfordernisse des §57 Abs1 VfGG. Soweit sich der Antrag auf "die auf Grund des GeflügelwirtschaftsG 1969, BGBl 135/69, und des GeflügelwirtschaftsG 1988, BGBl 579/1987, ergangenen Importausgleichsverordnungen ab dem Jahre 1984" bezieht, unterläßt er es, die bekämpften Verordnungen zu bezeichnen und ist überdies in sich widersprüchlich. Soweit er sich gegen drei näher bezeichnete, auf Grund des GeflügelwirtschaftsG 1988 erlassene Verordnungen wendet, legt er zum einen, obwohl gegen diese Verordnungen insgesamt gerichtet, nicht dar, daß sämtliche Bestimmungen dieser Verordnungen in die Rechtssphäre der Antragsteller eingreifen. Zum anderen wird nicht dargetan, inwieweit durch diese Verordnungen in Rechte der Antragsteller unmittelbar eingegriffen wird.

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1.a) Mit ihrem auf Art139 (Abs1 letzter Satz) B-VG gestützten (Individual-)Antrag begehren die Antragsteller, "die auf Grund des Geflügelwirtschaftsgesetzes 1969, BGBl. 135/69, und des Geflügelwirtschaftsgesetzes 1988, BGBl. 579/1987, ergangenen Importausgleichsverordnungen ab dem Jahre 1984, zuletzt veröffentlichte Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 23.10.1991, 28.1.1992 und 27.4.1992, Zahl jeweils 39001/01 bis 04-III/B/7c/91-92, zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben".

b) Bei den im Antrag im einzelnen bezeichneten Verordnungen handelt es sich um folgende:

-

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 23. Oktober 1991, Zl. 39.001/04-III/B/7c/91, über Importausgleichssätze und Schwellenpreise für bestimmte Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft, Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 252 vom 30. Oktober 1991;

-

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 28. Jänner 1992, Zl. 39.001/01-III/B/7c/92, über Importausgleichssätze und Schwellenpreise für bestimmte Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft, Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 25 vom 31. Jänner 1992;

-

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 27. April 1992, Zl. 39.001/02-III/B/7c/92, über Importausgleichssätze und Schwellenpreise für bestimmte Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft, Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 102 vom 1. Mai 1992.

              c)              Diesen Verordnungen liegen im wesentlichen folgende Bestimmungen des Geflügelwirtschaftsgesetzes 1988 zugrunde:

"§1.(1) Die nachstehend genannten Waren unterliegen anläßlich ihrer Einfuhr in das Zollgebiet an Stelle des Zolles einem Importausgleich; soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe oder von den angeführten ex-Positionen erfaßt sind:

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Tarif Warenbezeichnung

Nr./UNr.

-----------------------------------------------------------------

0105 -- Hausgeflügel, lebend, und zwar Hühner, Enten

Gänse, Truthühner und Perlhühner

0207 -- Fleisch, Innereien und anderer genießbarer

Schlachtanfall von Hausgeflügel der Nummer 0105, frisch, gekühlt oder gefroren

...

§2. Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist von folgenden Zielsetzungen auszugehen:

1. Stabilisierung der Preise,

2. Gewährleistung einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung,

              3.              Schutz der inländischen Geflügelwirtschaft.

§3.(1) Für die im §1 Abs1 genannten Waren sind durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Anhörung des Beirates gemäß §9 im Einvernehmen mit den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten und für Finanzen durch Verordnung volkswirtschaftlich gerechtfertigte Importausgleichssätze in Schilling für 100 Kilogramm Eigengewicht oder mit einem Prozentsatz des Zollwertes zu bestimmen.

(2) Der Importausgleichssatz gemäß Abs1 ist jedenfalls mit Wirkung vom 1. Feber, 1. Mai, 1. August und 1. November jeweils für drei Monate zu bestimmen.

(3) Der Importausgleichssatz ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem Auslandspreis und dem höheren Inlandspreis einer gleichartigen Ware.

(4) Als Auslandspreis gelten die Notierungen, Preise und sonstigen Preisfeststellungen, die die Preissituation auf ausländischen Überschußmärkten wiedergeben.

(5) Als Inlandspreis gilt der Preis, der unter Berücksichtigung der im §2 angeführten Zielsetzungen und der bei der Erzeugung, im Vertrieb und beim Absatz jeweils bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnisse sowie der jeweiligen wirtschaftlichen Lage der Verbraucher im Inland festgestellt wird. Bei der Beurteilung der bei der Erzeugung bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnisse ist den Produktionsbedingungen in der bäuerlichen Geflügelhaltung und den Erzeugungskosten in rationell geführten Betrieben Rechnung zu tragen.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Preise gemäß Abs4 und 5 zu ermitteln. Der Beirat gemäß §9 hat den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bei der Ermittlung dieser Preise zu beraten. Ändern sich die Preise soweit, daß sich daraus eine wesentliche Änderung der Importausgleichssätze ergibt, sind die Importausgleichssätze unbeschadet der im Abs2 festgelegten Zeitpunkte zwischenzeitig durch Verordnung neu zu bestimmen.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann, wenn völkerrechtliche Vereinbarungen dies erfordern, den Inlandspreis gemäß Abs5 als Schwellenpreis in der Verordnung gemäß Abs1 und 6 letzter Satz festsetzen.

(8) Die Verordnungen gemäß Abs1 und 6 letzter Satz sind im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' kundzumachen. Sofern nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist, treten sie mit dem Beginn des auf den Tag ihres Erscheinens folgenden Tages in Kraft.

(9) Ist für im §1 Abs1 angeführte Waren ein Importausgleichssatz nicht bestimmt, so gilt der allgemeine Zollsatz nach dem Zolltarif als Importausgleichssatz.

§4.(1) Soweit es mit den im §2 genannten Zielen vereinbar und aus Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Anhörung des Beirates gemäß §9 mit Bescheid bestimmen, daß der Importausgleichssatz gemäß §3 ganz oder teilweise ermäßigt wird.

(2) Wird der Bescheid gemäß Abs1 geändert, so ist die Ausfertigung des ursprünglichen Bescheides über Verlangen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat je eine Ausfertigung des eingezogenen und des neu ausgestellten Bescheides an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

§5. Sofern völkerrechtliche Vereinbarungen einem Importausgleichssatz gemäß den §§3 und 4 entgegenstehen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft den sich aus diesen Vereinbarungen ergebenden Importausgleichssatz zu bestimmen.

§6.(1) Der Importausgleich ist von den Zollämtern nach den für Zölle geltenden Rechtsvorschriften zu erheben, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

(2) Vom Importausgleich sind Waren befreit,

1. ...

(3) Die Zollämter sind bei der Erhebung des Importausgleiches an den Bescheid gemäß §4 gebunden. Der Abgabenbescheid kann nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die im Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft getroffenen Feststellungen unzutreffend seien.

(4) In der Anmeldung ist die Ware nach ihrer Benennung in der Verordnung gemäß §3 oder im Bescheid gemäß §4 anzuführen.

(5) Bei Vorlage eines Bescheides gemäß §4 anläßlich der Abfertigung zum freien Verkehr, der Vorschreibung einer kraft Gesetzes entstandenen Zollschuld, der Vorschreibung einer unbedingt gewordenen Zollschuld oder der Vorschreibung einer Ersatzpflicht oder Haftung nach den für Zölle geltenden Vorschriften ist der Importausgleich unter Anwendung des im Bescheid bestimmten Importausgleichssatzes zu erheben. Bei nachträglicher Vorlage des Bescheides ist der Abgabenbescheid ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist oder nicht, von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen. Der Ersetzung des Abgabenbescheides steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist entweder der Antrag auf Erlassung, Änderung oder Berichtigung gestellt wird oder die Erlassung, Änderung oder Berichtigung von Amts wegen erfolgt ist.

(6) ...".

2.a) Unternehmensgegenstand der Drittantragstellerin ist dem Antragsvorbringen zufolge der Vertrieb von Geflügel sowie die Erzeugung und der Vertrieb von Geflügelprodukten. Sie ist auch Importeur von ausländischem Geflügel und von ausländischen Geflügelprodukten; insbesondere importiert sie Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft aus Staaten, für die das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen, BGBl. 254/1951, gilt ("GATT-Staaten"). Der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin sind nach dem Antragsvorbringen Kommanditisten der Drittantragstellerin.

Die Antragsteller erachten die angefochtenen Verordnungen aus näher dargelegten Gründen für gesetzwidrig sowie wegen Eingriffes in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Freiheit der Erwerbsbetätigung für verfassungswidrig.

b) Zur Begründung ihrer Antragslegitimation bringen die Antragsteller der Sache nach - zusammengefaßt - im wesentlichen vor: Die Drittantragstellerin habe in einzelnen Fällen Geflügelprodukte zu einem Erwerbspreis importiert, der unter dem durch die jeweils maßgebliche Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft festgesetzten Schwellenpreis gelegen sei, weshalb ihr jeweils mit Bescheid ein erhöhter Importausgleich vorgeschrieben worden sei. Über die von der Drittantragstellerin erhobenen Berufungen gegen die betreffenden zwei Bescheide sei noch nicht entschieden worden. Es sei der Drittantragstellerin auf Dauer nicht zumutbar, Waren zu einem unter dem jeweiligen Schwellenpreis liegenden Erwerbspreis zu importieren und gegen die dadurch bedingte Vorschreibung des Importausgleiches nach dem hiefür vorgesehenen erhöhten Importausgleichssatz jeweils Berufung zu erheben, weil dies den Einsatz erheblicher Geldmittel erfordere und die Erhöhung des Erwerbspreises durch den Importausgleich dazu führe, daß die Ware im Inland nur mit Verlust abgesetzt werden könne.

Der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin hätten in dem gegen sie anhängigen gerichtlichen Strafverfahren die Stellung eines Antrages auf Verordnungsprüfung durch das Gericht vergeblich angeregt.

3. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat in einer Äußerung die Zurückweisung, hilfsweise die Abweisung des Antrages begehrt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit des Antrages erwogen:

1.a) Gemäß Art139 Abs1 letzter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation ist daher, wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit den Beschlüssen VfSlg. 8009/1977 und 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, daß die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt:

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus auch erforderlich, daß die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 10511/1985).

b) Der Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, muß begehren, daß entweder die Verordnung ihrem ganzen Inhalte nach oder daß bestimmte Stellen der Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden (§57 Abs1 erster Satz VerfGG). Wird ein solcher Antrag von einer Person gestellt, die unmittelbar durch die Gesetzwidrigkeit der Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, so ist auch darzutun, inwieweit die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für sie wirksam geworden ist (§57 Abs1 letzter Satz VerfGG).

2.a) Um das strenge Erfordernis des §57 Abs1 erster Satz VerfGG zu erfüllen, müssen die bekämpften Verordnungen bzw. Verordnungsstellen genau und eindeutig bezeichnet sein (vgl. etwa die Erkenntnisse VfSlg. 7593/1975, 8550/1979, 9619/1983, 9850/1983, 9880/1983, 11150/1986, 11722/1988, 11888/1988, denen zwar jeweils ein Gesetzesprüfungsantrag iS des Art140 Abs1 B-VG zugrunde lag, deren Ausführungen aber auch auf Verordnungsprüfungsanträge zutreffen (s. etwa VfSlg. 8594/1979, 499)).

b) Der Antrag erfüllt, soweit er sich auf "die auf Grund des Geflügelwirtschaftsgesetzes 1969, BGBl. 135/69, und des Geflügelwirtschaftsgesetzes 1988, BGBl. 579/1987, ergangenen Importausgleichsverordnungen ab dem Jahre 1984" bezieht, dieses Erfordernis offenkundig nicht. Er unterläßt es nämlich, die bekämpften Verordnungen zu bezeichnen und ist überdies insofern in sich widersprüchlich, als darin (auch) von Verordnungen auf Grund des Geflügelwirtschaftsgesetzes 1988 die Rede ist, die "ab dem Jahre 1984" ergangen sind: Gemäß §12 Abs3 des Geflügelwirtschaftsgesetzes 1988 konnten Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes erst von dem seiner Kundmachung folgenden Tag (somit vom 5. Dezember 1987) an erlassen werden, keinesfalls (aber vor diesem Zeitpunkt) also "ab dem Jahre 1984" ergehen. Es gibt daher keine (Importausgleichs-)Verordnungen auf Grund des Geflügelwirtschaftsgesetzes 1988, die (vor dem 5. Dezember 1987) "ab dem Jahre 1984" ergangen sind (s. dazu auch VfGH 14.10.1992, V81/92, V82/92).

Der Antrag erweist sich somit insoweit als unzulässig (s. etwa auch VfSlg. 12464/1990, 124).

c) Soweit sich der Antrag gegen drei darin näher bezeichnete, auf Grund des Geflügelwirtschaftsgesetzes 1988 erlassene Verordnungen wendet, entspricht er nicht dem Erfordernis des §57 Abs1 letzter Satz B-VG.

Er legt nämlich zum einen, obwohl gegen diese Verordnungen insgesamt gerichtet, nicht dar, daß sämtliche Bestimmungen dieser Verordnungen in die Rechtssphäre der Antragsteller eingreifen.

Zum anderen wird im Antrag nicht dargetan, inwieweit durch diese Verordnungen in Rechte der Antragsteller unmittelbar eingegriffen wurde.

Dem Antragsvorbringen ist im Gegenteil zu entnehmen, daß, unter anderem gestützt auf - allerdings nicht näher bezeichnete - Bestimmungen solcher Verordnungen, Bescheide ergingen, mit denen der Drittantragstellerin ein Importausgleich vorgeschrieben wurde und daß die Drittantragstellerin gegen diese Bescheide Berufung einbrachte.

Im Antrag ist des weiteren ausdrücklich erwähnt, daß der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin in dem gegen sie anhängigen gerichtlichen Strafverfahren bei Gericht die Stellung eines Antrages an den Verfassungsgerichtshof (gemäß Art89 Abs2 B-VG) auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit solcher Verordnungen (der Sache nach) anregten.

Das Fehlen der in §57 Abs1 letzter Satz VerfGG geforderten Darlegung ist kein behebbares Formgebrechen, sondern ein Prozeßhindernis (vgl. zB VfGH 30.9.1991, B162/91, V20/91).

d) Dazu kommt, daß den Antragstellern, wie bereits aus dem Antragsvorbringen selbst hervorgeht (s. dazu die Ausführungen unter II.2.c), ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung der Gesetzwidrigkeit einer Verordnung, mit der in Vollziehung des Geflügelwirtschaftsgesetzes BGBl. 135/1969 bzw. des Geflügelwirtschaftsgesetzes 1988 ein Importausgleichssatz bzw. ein Schwellenpreis festgelegt wurde bzw. wird, zur Verfügung stand bzw. steht (s. im übrigen VfGH 17.3.1993, V1/92).

Schließlich sei noch darauf hingewiesen, daß der Zulässigkeit eines (Individual-)Antrages nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG auch noch der Umstand entgegensteht, daß in einem Fall von der Art des vorliegenden der Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller nicht (schon) durch die Bestimmung des Importausgleichssatzes bzw. die Festsetzung des Schwellenpreises durch den Verordnungsgeber, sondern erst durch die in Vollziehung dieser (generellen) Festlegungen nach Maßgabe der in das Zollgebiet eingeführten Warenmenge erfolgende Vorschreibung des (anstelle des Zolles zu entrichtenden) Importausgleiches erfolgt (s. VfGH 17.3.1993, V1/92).

3. Der, wie unter II.2.b und c dargelegt, an inhaltlichen, keiner Verbesserung zugänglichen Mängeln leidende Antrag war schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

4. Dieser Beschluß konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, Geflügelwirtschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:V38.1992

Dokumentnummer

JFT_10069377_92V00038_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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