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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, in der Beschwerdesache des W in P, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 10. Jänner 1995, Zl. 8 W-Allg-24/1/1995, betreffend Entschädigung für ein Schutzgebiet (mitbeteiligte Partei: Wassergenossenschaft S, vertreten durch den Obmann R), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 16. September 1992 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung ihrer Wasserversorgungsanlage erteilt. Unter Spruchabschnitt IV dieses Bescheides wurden Quellschutzgebiete im Sinne des § 34 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) festgesetzt, die auch Grundstücke des Beschwerdeführers erfassen.
Unter Spruchabschnitt VI (Entschädigung für Flurschäden) wurde verfügt, daß, soweit einzelne Grundstückseigentümer Ersatzansprüche für vermögensrechtliche Nachteile im Bereich der in Anspruch genommenen Grundstücke erheben und diese Nachteile im ursächlichen Zusammenhang mit dem Bau der Anlage stehen, ihnen diese zu ersetzen sind.
Diesen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer mit Berufung insoweit, als ihm in diesem Bescheid kein Ersatz für die aus der Festsetzung von Quellschutzgebieten zu Lasten seiner Grundstücke resultierenden vermögensrechtlichen Nachteile zuerkannt wurde.
Mit Bescheid vom 10. Jänner 1995 wies die belangte Behörde die Berufung ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 34 Abs. 1 erster Satz WRG 1959, kann zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde - zum Schutze von nichtbewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde - durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen.
Wer durch die Festsetzung eines Schutzgebietes seine Grundstücke und Anlagen oder ein Nutzungsrecht im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, nicht auf die Art oder in den Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Recht zusteht, ist dafür gemäß § 34 Abs. 4 WRG 1959 vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen (§ 117).
Nach § 117 Abs. 1 WRG 1959 entscheidet über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in dem für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.
Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 ist gemäß § 117 Abs. 4 WRG 1959 eine Berufung nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über eine Entschädigung entschieden.
Die durch § 117 Abs. 4 WRG 1959 eröffnete Möglichkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichte schließt insoweit die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in Entschädigungsfragen aus (vgl. den hg. Beschluß vom 13. Dezember 1994, Zl. 94/07/0060).
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unzulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen istEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070043.X00Im RIS seit
12.11.2001