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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §6 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde des A in G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 27. April 1995, Zl. A 17-K-7.169/1991-51, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Liegenschaft, auf der es im Jahr 1991 zu einem Ölaustritt kam, welcher den Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz veranlaßte, Sofortmaßnahmen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 anzuordnen.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 1993 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung dieser Sofortmaßnahmen und den "Übergang des Verfahrens in das ordentliche Wasserrechtsverfahren".
In der Folge brachte der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag bei der belangten Behörde ein, den diese mit Bescheid vom 27. April 1995 als unzulässig zurückwies. Begründet wurde diese Entscheidung im wesentlichen damit, der belangten Behörde komme keinerlei wasserrechtliche Kompetenz zu.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Seinem gesamten Beschwerdevorbringen nach erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf eine inhaltliche Entscheidung über seinen Antrag auf Aufhebung der Sofortmaßnahmen, in eventu in seinem Recht auf Weiterleitung seines Devolutionsantrages an die zuständige Behörde verletzt. Er bringt vor, ausgehend davon, daß die in seinem Antrag vom 22. Dezember 1993 bekämpften Sofortmaßnahmen in erster Instanz vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz angeordnet worden seien, sei die übergeordnete Behörde die belangte Behörde, welche daher auch zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre.
Auch für den Fall, daß die belangte Behörde nicht zuständig gewesen sei, hätte es zu einer amtswegigen Überweisung des Antrages an die nach Ansicht der belangten Behörde zuständige übergeordnete Behörde kommen müssen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
Durch das Unterbleiben der Weiterleitung des Devolutionsantrages konnte der Beschwerdeführer schon deswegen nicht in seinen Rechten verletzt werden, weil er aus einer solchen Weiterleitung keinen Nutzen hätte ziehen können, da ein im Wege des § 6 Abs. 1 AVG an die Oberbehörde gelangter Devolutionsantrag nach § 73 AVG nicht den Übergang der Entscheidungspflicht zu begründen vermag (vgl. den hg. Beschluß vom 21. Juni 1994, Zl. 94/07/0012).
Der belangten Behörde kommen Entscheidungsbefugnisse nur im eigenen Wirkungsbereich der Landeshauptstadt Graz zu. Angelegenheiten des Wasserrechtsgesetzes zählen nicht zum eigenen Wirkungsbereich einer Gemeinde. Die belangte Behörde war daher nicht zuständig, inhaltlich über den Devolutionsantrag des Beschwerdeführers abzusprechen; sie hat diesen zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde daher nicht im Recht auf Sachentscheidung verletzt.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war auch nicht unter dem Aspekt des Art. 6 MRK geboten, da die für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselemente unbestritten feststanden und die Rechtsfrage besonders einfach und keiner Erörterung bedürftig war. Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es daher nicht (vgl. das Urteil des EGMR vom 26. April 1995, 52/1993/447/526).
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070107.X00Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
08.04.2011