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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ARG 1984 §3 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 12. März 1993, Zl. Senat-WB-92-404, betreffend Übertretung des Arbeitsruhegesetzes, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird gemäß § 33a VwGG abgelehnt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen acht Verwaltungsübertretungen nach § 3 Abs. 2 Arbeitsruhegesetz und sechs Verwaltungsübertretungen nach § 3 Abs. 1 erster Satz leg. cit. mit Geldstrafen von je
S 1.000,-- bestraft. Ersatzfreiheitsstrafen wurden festgesetzt. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der S Gesellschaft m.b.H. zu verantworten, daß diese Gesellschaft in ihrer Betriebsstätte in X acht namentlich genannte Dienstnehmer am Samstag, dem 6. Juli 1991 von 6.00 bis 17.00 Uhr beschäftigt habe und weitere sechs namentlich genannte Dienstnehmer in der Woche vom
1. bis 7. Juli 1991 (27. Woche) während einer Arbeitszeit beschäftigt habe, daß dadurch die Wochenendruhe im Sinne des § 3 Abs. 1 ARG nicht eingehalten worden sei.
Nach § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen für die Ablehnung der Behandlung der vorliegenden Beschwerde sind gegeben. Zur Zuständigkeit der belangten Behörde nach § 51 Abs. 1 VStG ist darauf hinzuweisen, daß sich für die belangte Behörde nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür boten, der im Spruch des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz angeführte Tatort sei nicht mit dem Sitz des Unternehmens ident (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom 12. November 1992, Zl. 92/18/0372, mit weiteren Nachweisen). Daß die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen zu den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes nicht im Verhältnis der Konsumtion stehen, weil diese Delikte nicht notwendig oder doch nicht in der Regel mit den Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes verbunden sind, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. September 1988, Zl. 87/08/0026, vom 8. Juli 1993, Zl. 91/19/0379, vom 8. September 1994, Zlen. 92/18/0250, 0251, und andere mehr).
Es konnte daher gemäß § 33a VwGG von einer Behandlung der Beschwerde abgesehen werden.
Ein Aufwandersatz hat gemäß § 58 VwGG nicht stattzufinden (vgl. den hg. Beschluß vom 8. September 1994, Zl. 92/18/0318).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993180240.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013