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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §62 Abs1Leitsatz
Zurückweisung eines Antrags des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien auf Aufhebung von Bestimmungen des Wr VeranstaltungsG. Ein Aufhebungsantrag wird nicht gestellt. Ein Prüfungsantrag, dem ein spezifiziertes Aufhebungsbegehren fehlt, leidet an einem nicht behebbaren inhaltlichen Mangel (vgl. VfSlg. 11137/1986,.Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Im vorliegenden Antrag bringt der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (im folgenden: UVS) durch sein nach der Geschäftsordnung zuständiges Mitglied vor, daß er in einer Beschwerde einer Person, die behauptet, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein, zu entscheiden habe. Gegen den - seiner Ansicht nach - in diesem Verfahren präjudiziellen §35 Abs1, Abs2 und Abs4 des Wiener Veranstaltungsstättengesetzes (in eventu gegen die "Platzordnung für den Galopprennplatz"), bestünden Bedenken ob seiner (ihrer) Verfassungs(bzw. Gesetz)mäßigkeit. Daher stelle er den "Antrag gemäß Art140 B-VG Absatz 1 auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §35 Abs1, Abs2 u. Abs4 des Wiener Veranstaltungsstättengesetzes (Wiener Landesgesetzblatt 1971/12 idgF)", in eventu den Antrag gemäß Art139 Abs1 B-VG auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit "der beiliegenden 'Platzordnung' für den Galopprennplatz, erlassen unter Zugrundelegung des §35 Wr. Veranstaltungsstättengesetz", bzw. den Antrag, der "Verfassungsgerichtshof möge erkennen, daß die zit. Bestimmung des §35 Abs1, Abs2 und Abs4 Wr. Veranstaltungsgesetz verfassungswidrig ist, in eventu ..., daß das Zustandekommen als auch der Geltungsbereich als auch insbesondere die Vollziehung der Hausordnung bzw. Platzordnung nicht gesetzmäßig ist".
2. Gemäß §62 Abs1 VerfGG muß der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, begehren, daß das Gesetz seinem ganzen Inhalte nach oder daß bestimmte Stellen des Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben werden. Dabei handelt es sich um ein Essentiale des Gesetzesprüfungsantrages. Der vorliegende Antrag enthält nur das an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Begehren, §35 Abs1, Abs2 und Abs4 des Wiener Veranstaltungsstättengesetzes (in eventu die Platzordnung des Galopprennplatzes) auf seine Verfassungsmäßigkeit (ihre Gesetzmäßigkeit) hin zu überprüfen; ein Aufhebungsantrag wird nicht gestellt. Ein Prüfungsantrag, dem ein spezifiziertes Aufhebungsbegehren fehlt, leidet an einem nicht behebbaren inhaltlichen Mangel (vgl. VfSlg. 11137/1986, 11969/1989, 12593/1990).
Der Antrag war daher schon allein aus diesem Grunde zurückzuweisen.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, VfGH / MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:G46.1993Dokumentnummer
JFT_10069377_93G00046_00