TE Vwgh Beschluss 1995/9/21 95/07/0108

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Veröffentlicht am 21.09.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §15 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, in der Beschwerdesache 1) des F in E und 33 weiterer Beschwerdeführer, alle vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 16. Mai 1995, Zl. 411.163/01-I 4/95, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen eine wasserrechtliche Bewilligung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Wie der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, wies die belangte Behörde eine Berufung der "Fischereiberechtigten des Traunsees, vertreten durch H.G.", gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (LH), mit welchem einer Gemeinde die wasserrechtliche Bewilligung zur Vornahme einer Eintiefung und Ausbaggerung einer ca. 800 m2 großen Fläche im Traunsee bewilligt worden war, gemäß § 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 AVG als unzulässig zurück. Die Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides nennt neben dem Amt der Oberösterreichischen Landesregierung als Bescheidadressaten "Herrn H.G. als Vertreter der Fischereiberechtigten des Traunsees, zu Handen Herrn Rechtsanwalt (Beschwerdeführervertreter)" sowie den Fischereirevierausschuß Traunsee, dessen Berufung gegen den nämlichen Bescheid des LH von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ebenfalls zurückgewiesen worden war.

Gegen die im angefochtenen Bescheid entschiedene Zurückweisung der Berufung der "Fischereiberechtigten des Traunsees" richtet sich die von den nunmehr namentlich auftretenden Fischereiberechtigten erhobene Beschwerde, zu deren Erhebung es den Beschwerdeführern aber deswegen an der Berechtigung mangelt, weil der angefochtene Bescheid ihnen gegenüber nicht ergangen ist. Ob die belangte Behörde, wie die Beschwerdeführer meinen, zur Erlassung eines an sie gerichteten Bescheides der Sachlage nach verpflichtet gewesen wäre, erscheint nach der den Beschwerdebehauptungen zufolge von ihnen gewählten Bezeichnung der berufungswerbenden Partei ebenso zweifelhaft wie die Frage, ob der erstinstanzliche Bescheid den nunmehrigen Beschwerdeführern gegenüber wirksam ergangen ist. Selbst wenn die belangte Behörde zur Bescheiderlassung gegenüber den nunmehr auftretenden Beschwerdeführern verpflichtet gewesen wäre, hätte dies nämlich nur zur Folge, daß die den Beschwerdeführern gegebenenfalls zuzurechende Berufung unerledigt geblieben wäre, änderte aber nichts am Fehlen der Berechtigung der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung gegen den hier angefochtenen Bescheid. Dieser konnte mangels eines den nunmehr auftretenden Beschwerdeführern gegenüber wirksam individualisierten normativen Abspruches die Rechtssphäre der Beschwerdeführer nicht berühren (vgl. die hg. Beschlüsse vom 10. März 1992, 92/07/0047, und vom 23. Mai 1995, 94/07/0080, ebenso wie jenen vom 25. April 1995, 95/05/0013).

Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070108.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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