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L37139 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AWG Wr 1994 §1 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 23. März 1995, Zl. Ma 22-4625/94, betreffend Untersagung der Tätigkeit eines Behandlers gemäß § 6 Wiener Abfallwirtschaftsgesetz (Wr. AWG), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 21. Bezirk, vom 20. Jänner 1992, Zl. MBA 21 - Ba 22.370/1/91, wurde "die Betriebsanlage im Standort Wien XXI, an der W.- Straße, in welcher die A.-Gesellschaft m.b.H. eine Deponie zu betreiben beabsichtigt, (...) nach Maßgabe der Pläne und der Betriebsbeschreibungen, auf die sich dieser Bescheid bezieht, gemäß § 74 GewO 1973 genehmigt." In der in diesem Bescheid enthaltenen Betriebsbeschreibung wird unter anderem ausgeführt, daß einerseits geplant sei, im Bereich des "L. F." befindliche Deponien (Altlasten) durch Herstellung einer Umschließung (Dichtwandsystem) sowie hydraulische Maßnahmen (Wasserhaltung) zu sichern, und daß andererseits eine Haldendeponie durch Ablagerung von Abfällen eingerichtet werden soll. Durch das Vorhaben würden - neben einer Reihe anderer im Bescheid näher aufgeführter Grundstücke - projektsgemäß auch die Grundstücke Nr. 2479 bis 2483 KG L. beansprucht. Unter Punkt VII Deponiebetrieb 62.) ist folgendes angeordnet:
"Abfälle, die weder dem Abfallkatalog 3. 6. 2. 1 und 3. 6.
2. 2 laut Projekt eindeutig zuzuordnen sind noch den Gruppen 3. 6. 2. 3 oder 3. 6. 2. 4 entsprechen, (sind) vor dem Einbau in die Deponie dem Stand der Technik entsprechend mechanisch auszusortieren und zu entsorgen."
Mit Eingabe vom 13. Juni 1994, beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 22 - Umweltschutz, eingelangt am 17. Juni 1994, erstattete der Beschwerdeführer eine "Meldung gemäß § 6 Abs. 1 und 2 Wr. AWG" unter Bezugnahme auf den vorzitierten Betriebsanlagengenehmigungsbescheid, in welcher er angab, "nicht gefährliche Abfälle gemäß ÖNORM S 2100" im Umfang von 9.900 Tonnen zu sortieren.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 22 - Umweltschutz vom 30. Juni 1994 wurde gemäß § 6 Abs. 3 Z. 1 Wiener Abfallwirtschaftsgesetzs (Wr. AWG) dem Beschwerdeführer die gemeldete Tätigkeit eines Behandlers von Bauschutt, Baustellenabfällen, Papier, Pappe, Holz, Bau- und Abbruchholz, Holzwolle nicht verunreinigt, Straßenaufbruch, Betonabbruch, Gips, Stahlabfälle, ausgehärteten Kunststoffmassen nicht gefährlich, Bitumen und Asphaltbruch sowie eines Sammlers von Aluminium in Folien und Blei untersagt. Bezüglich Eisenabfällen wurde die Meldung gemäß § 5 Abs. 1 Z. 7 Wr. AWG zurückgewiesen. In der Begründung wurde hiezu ausgeführt, daß sich die vom Beschwerdeführer in Aussicht genommene Anlage zur Behandlung unter Zwischenlagerung der Abfälle im Bereich der Deponie "L. F."
(Grundstücksnummern 2479 bis 2483) befinde und aus einem Müllverdichter, einem Sortierband mit Metallabscheider, einem Holzschredder und einer Laderampe mit Rechen zur Vorsortierung bestehe. Ca. acht Arbeitnehmer würden vom Beschwerdeführer beschäftigt. Die Menge der täglich übernommenen Abfälle betrage ca. 40 bis 50 Tonnen. Lege man einer Jahresabrechnung zugrunde, daß ein Jahr rund 220 Arbeitstage habe, ergebe sich eine Jahresmenge von 8.800 bis 11.000 Tonnen. Die Kapazität einer Anlage sei jene Menge, die unter voller Auslastung maximal verarbeitet werden könne. Minderauslastungen seien daher nicht zu berücksichtigen. Da die Anlage bis zu 50 Tonnen pro Tag, somit bis zu 11.000 Tonnen pro Jahr verarbeiteten könne, liege ihre Kapazität bei mindestens 11.000 Tonnen. Dies entspreche nach den Ausführungen des technischen Sachverständigen jedenfalls der Größe und Funktionsweise der Geräte und auch dem Verhältnis zu den aussortierten Mengen an Stahl (1.000 Tonnen pro Jahr) und Restmüll (ebenfalls 1.000 Tonnen pro Jahr). Aus dem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 21. Bezirk vom 20. Jänner 1992 ergebe sich - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - lediglich, daß die bloße Verpflichtung zur mechanischen Sortierung angeordnet worden sei; in keiner Weise ergebe sich daraus, wie zu sortieren sei. Diesem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid könne somit nicht entnommen werden, welche Anlage, in welcher Größe, Funktionsweise, etc. genehmigt hätte werden sollen. Gegen diese Auffassung spreche auch, daß bei Erlassung dieses Bescheides am 20. Jänner 1992 das Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) bereits in Kraft gestanden habe und das Magistratische Bezirksamt für den 21. Bezirk daher für eine solche Genehmigung gar nicht zuständig gewesen wäre. Darüberhinaus sei dieser Bescheid auch nicht an den Betriebsinhaber Ing. J. H. zugestellt worden. Die Anlage habe somit keine gewerberechtliche und abfallrechtliche Bewilligung. Durch das Nichtvorliegen der entsprechenden Berechtigung seien die Schutzinteressen des § 1 Abs. 2 Wr. AWG betroffen, insbesondere wegen Beeinträchtigung durch Lärm, Geruch oder Erschütterungen (Z. 1), wegen Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit von Menschen (ebenfalls Z. 1), insbesondere der Arbeitnehmer, da auch keine Bewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz vorliege, wegen Beeinträchtigungen des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes (Z 4) im Hinblick auf das Landschaftsschutzgebiet sowie wegen anderer möglicher Auswirkungen auf die Gewässer, die Luft und den Boden (Z. 3) sowie die Umwelt (Z. 2).
In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, die im Spruch der Behörde erster Instanz angeführten Tätigkeiten seien vom Beschwerdeführer bereits seit 1975 auf den damals ihm gehörenden Liegenschaften des "L. F."
ausgeübt worden. Schon seinerzeit sei ihm bei der Deponierung von Bauschutt aufgetragen worden, dafür Sorge zu tragen, daß diesem kein Haus- oder Sperrmüll beigemengt werde. Die Sortierung werde seit damals von ihm durchgeführt. Die derzeit bestehende Anlage stehe in ihren wesentlichen Anlagenbestandteilen, sohin bereits seit 20 Jahren, zur Sortierung im Betrieb. Da die bestehende Anlage im Jahre 1993 lediglich um einen Holzschredder erweitert worden sei, lägen die Voraussetzungen des § 29 AWG, welcher von Errichtung oder wesentlicher Änderung sowie Inbetriebnahme als Antragsvoraussetzung für das Genehmigungsverfahren ausgehe, nicht vor. Mit der Meldung nach § 6 Wr. AWG habe der Beschwerdeführer keine Neuanmeldung eines Abfallbehandlers vorgenommen, sondern eine vermeintliche Meldepflicht einer schon - wie bereits ausgeführt - 20 Jahre bestehenden Anlage vornehmen wollen. Im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 20. Jänner 1992 sei im Punkt 62 eine mechanische Sortierung gemäß dem Stand der Technik vorgeschrieben worden. Dem diesem Bescheid zugrundeliegenden technischen Bericht sei zu entnehmen, daß eine Sortierung von Material, falls notwendig, auf der Manipulationsfläche stattzufinden habe. Die derzeit bestehende Sortieranlage befinde sich auf dieser Manipulations- und Zwischenlagerfläche. Die Sortieranlage befinde sich auf einer behördlich genehmigten und gesicherten Deponie.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid faßte die belangte Behörde folgenden Bescheid-Spruch:
"I.
Gemäß § 6 Abs. 3 Wiener Abfallwirtschaftsgesetz (Wr. AWG), LGBl. für Wien Nr. 13/1994, i.V.m. § 51 Abs. 4 leg. cit. wird die von Herrn Ing. Johann H., L.- Straße 27, 1210 Wien, mit Schreiben vom 13.6.1994 (eingelangt bei der Magistratsabteilung 22 am 17.6.1994), gemeldete Tätigkeit eines Behandlers von Bauschutt, Baustellenabfällen, Papier, Pappe, Holz, Bau- und Abbruchholz, Holzwolle nicht verunreinigt, Straßenaufbruch, Betonabbruch, Gips, ausgehärteten Kunstoffmassen, nicht gefährlich, Bitumen und Asphaltbruch sowie eines Sammlers von Stahlabfällen, Aluminium in Folien und Blei untersagt. Bezüglich Eisenabfällen wird die Meldung gemäß § 5 Abs. 1 Z. 7 Wr. AWG zurückgewiesen.
..."
Nach Darstellung der maßgeblichen Gesetzeslage führte die belangte Behörde in der Begründung aus, die Kapazität einer Anlage sei jene Menge, die unter voller Auslastung maximal verarbeitet werden könne. Minderauslastungen seien daher nicht zu berücksichtigen. Im Jahre 1994 (kein Schaltjahr) habe es 301 Werktage gegeben. Auch bei Berücksichtigung der Samstage und des Karfreitags nur als halbe Werktage betrage somit in Verbindung mit dem unteren Wert von 40 Tonnen pro Tag die Jahresmenge schon 10.980 Tonnen pro Jahr. Es sei aber auf Grund des angegebenen Maximalwertes von 50 Tonnen pro Tag die Kapazität mit 13.725 Tonnen pro Jahr zu bewerten. Die tägliche Maximalmenge von 50 Tonnen pro Tag und der dem erstinstanzlichen Bescheid zugrundeliegende Wert von 220 Arbeitstagen sei vom Beschwerdeführer niemals in Zweifel gezogen worden, weshalb die in der Berufung vorgetragene Ansicht, die Maximalkapazität der Anlage liege bei 8.800 Tonnen pro Jahr, nicht zutreffend sei und auf einer Verwechslung der Begriffe "Jahresmenge" und "Kapazität" durch den Beschwerdeführer beruhen dürfte. Eine stoffliche Verwertung liege im vorliegenden Fall schon deshalb nicht vor, weil durch das Sortieren keine neuen Stoffen entstünden, sondern lediglich Abfälle in einer anderen (reineren) Form. Auf Grund der Kapazität der Anlage bedürfe diese einer Bewilligung nach § 29 AWG. Unverständlich sei, daß die gemeldete Tätigkeit nach den Angaben des Beschwerdeführers schon seit 1975 ausgeübt werde, die Gewerbeanmeldung für das freie Gewerbe "Sammeln und Sortieren von Baustellenabfällen" aber erst am 29. April 1994 erstattet worden sei. Wenn auch dem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid der MA 21 nicht entnommen werden könne, welche Anlage in welcher Größe und Funktionsweise etc. genehmigt worden sei, bzw. ob dies in Verbindung mit Punkt 62 der Bescheidauflagen überhaupt als Genehmigung zu werten sei, so könne dieser Umstand keinesfalls zu Lasten des Bescheidadressaten ausgelegt werden. Außerdem gehe der Gesetzgeber selbst davon aus, daß bei der Einhaltung von Auflagen keine Genehmigungspflicht bestehe. Es sei daher davon auszugehen, daß auf Grund des einen Bescheidbestandteil bildenden Lageplanes in Verbindung mit Punkt 62 der Bescheidauflagen eine mechanische Sortierung an der vorgenannten Örtlichkeit genehmigt worden sei. Abgesehen von einer etwaigen Genehmigungspflicht hinsichtlich der durchgeführten Änderung (Ortswechsel) könne jedoch keinesfalls damit eine Anlage mit einer Kapazität von über 10.000 Tonnen pro Jahr genehmigt worden sein, da auf die Genehmigung einer Anlage zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Jahreskapazität von mindestens 10.000 Tonnen § 29 AWG anzuwenden und somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes gegeben sei. Die Übergangsbestimmungen des § 45 Abs. 7 AWG seien nur auf die unter § 29 Abs. 1 Z. 6 leg. cit. genannten Anlagen anzuwenden. Da der Antrag auf Genehmigung der angesprochenen Betriebsanlagen nach dem 1. Juli 1990 eingebracht worden sei, seien auch nicht die Übergangsbestimmungen des § 44 Abs. 6 AWG über anhängige Genehmigungsverfahren auf diesen Sachverhalt anzuwenden. Da schon die Anlage selbst den Stellenwert von 10.000 Tonnen pro Jahr überschreite, könne auch die Erörterung der Frage unterbleiben, ob diese Anlage als Einheit mit der, direkt daneben bestehenden Sortieranlage der Deponiebetreiber zu werten sei, oder es sich um eine zweite, davon unabhängige handle. Die Sortieranlage verfüge somit über keine abfallrechtliche Bewilligung. Mangels Vorliegens der entsprechenden Berechtigung seien die Schutzinteressen des § 1 Abs. 2 Z. 1, 3 und 5 Wr. AWG betroffen. Da diese Anlage bisher in keinem behördlichen Verfahren beurteilt worden sei und auch nicht dem Stand der Technik entspreche, sei eine Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit von Menschen gegeben, insbesondere der Arbeitnehmer, da auch keine Bewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz vorliege (Z. 1). Auf Grund des Sortierbetriebes und der damit verbundenen Lärm- und Staubentwicklung sei eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens dieser Personen, insbesondere durch Lärm und Geruch, gegeben (Z. 1) und es finde damit auch eine Verunreinigung der Luft über das unvermeidliche Ausmaß hinaus statt (Z. 3). Obwohl in der gegenständlichen Meldung hinsichtlich der Stahlabfälle nur eine Sammlertätigkeit angeführt sei, sei im erstinstanzlichen Spruch eine Behandlertätigkeit angeführt. Zu keinem Zeitpunkt sei durch die Partei eine Abänderung des Anbringes erfolgt. Die vorgenannte Formulierung im erstinstanzlichen Bescheid sei somit offenkundig auf einen Irrtum der Behörde zurückzuführen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid offenkundig in dem Recht auf Nichtuntersagung der Sammlung oder Behandlung von Abfällen gemäß § 6 Abs. 3 Wr. AWG verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 6 Abs. 1 des Wiener Abfallwirtschaftsgesetzes (Wr. AWG), LGBl. Nr. 1994/13, hat, wer beabsichtigt, Abfälle im Sinne dieses Gesetzes zu sammeln oder zu behandeln, dies der Behörde schriftlich mitzuteilen.
Gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen hat die Meldung Angaben zu enthalten über
1.
die Art der Abfälle, die gesammelt oder behandelt werden sollen,
2.
die Art der Sammlung der Abfälle,
3.
die Art der Behandlung der Abfälle und
4.
die Art und den Ort der Zwischenlagerung.
Gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat die Behörde die Sammlung oder Behandlung von Abfällen zu untersagen, wenn
1.
die Art der Sammlung oder Behandlung den Zielen und Grundsätzen gemäß § 1 Abs. 1 nicht entspricht oder geeignet ist, das öffentliche Interesse (§ 1 Abs. 2) zu beeinträchtigen ...
Gemäß § 51 Abs. 4 leg. cit. hat, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Abfälle bereits sammelt oder behandelt, dies binnen drei Monaten der Behörde zu melden. § 6 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes gilt mit der Maßgabe, daß sich die Meldung auf eine Tätigkeit bezieht, die bereits ausgeübt wird. Erfolgt eine Untersagung im Sinne des § 6 Abs. 3 oder 5, ist die Tätigkeit unverzüglich einzustellen.
Gemäß § 51 Abs. 6 leg. cit. besteht die Genehmigungspflicht für Anlagen oder Änderungen von Anlagen oder Deponien gemäß § 25 nicht für nichtgenehmigte Anlagen oder Deponien oder deren Änderungen, wenn mit deren Projektierung oder Bau nachweislich vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ordnungsgemäß begonnen wurde.
Gemäß § 52 Abs. 1 leg. cit. tritt dieses Gesetz, sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Juli 1994 in Kraft.
Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle treten der erste (das sind die §§ 1 bis 9), 4., 5. und 7. Abschnitt mit 1. März 1994 in Kraft.
Gemäß § 25 Abs. 1 leg. cit. bedarf die Errichtung, Inbetriebnahme sowie jede Änderung, die geeignet ist, das öffentliche Interesse (§ 1 Abs. 2) wesentlich zu beinträchtigen, von folgenden Anlagen einer Genehmigung, sofern nicht eine Genehmigung nach der GewO 1973, BGBl. Nr. 50/1974 i. d.F. des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993, ( ...), erforderlich ist oder ein Ausnahmetatbestand gemäß Abs. 2 vorliegt:
1.
Stationäre Anlagen zur thermischen Verwertung oder sonstigen Behandlung von Abfällen (§ 4 Abs. 1), ausgenommen zur stofflichen Verwertung, mit einer Jahreskapazität von weniger als 10.000 Tonnen.
.....
Gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen ist eine Anlage jede stationäre oder mobile Einrichtung zur Behandlung von Abfällen (§ 4 Abs. 1). Anlagen zur ausschließlichen physikalischen Behandlung von Abfällen unterliegen nur dann der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1, wenn sie der Zerkleinerung von bei Bautätigkeiten anfallenden Baumaterialien dienen.
Gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. sind Abfälle im Sinne dieses Gesetzes bewegliche Sachen,
1.
deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat oder
2.
deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 2) geboten ist.
Gemäß Abs. 9 dieses Paragraphen umfaßt die Abfallentsorgung das ordnungsgemäße Sammeln, Abführen, Zwischenlagern und Behandeln von Abfällen (Abs. 1), wobei unter
...
4.
Behandeln das Verwerten, das sonstige Behandeln durch biologische, thermische, chemische oder physikalische Verfahren sowie das Deponieren (Ablagern auf einer Deponie),
...
zu verstehen ist.
Zunächst ist festzuhalten, daß die Meldung des Beschwerdeführers gemäß § 6 Abs. 1 und 2 des Wr. AWG vom 13. Juni 1994 im Sinne des § 52 Abs. 2 leg. cit. nach dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes erfolgt ist. Der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 22 - Umweltschutz, vom 30. Juni 1994 wurde dem Beschwerdeführer am 6. Juli 1994 zugestellt und somit nach dem Inkrafttreten des Wr. AWG (vgl. § 52 Abs. 1 Wr. AWG) erlassen.
Auf Grund der vordargestellten Rechtslage ist die Behandlung von Abfällen (§ 4 Abs. 1 Wr. AWG) auf einer gemäß § 25 Abs. 1 Wr. AWG zu genehmigenden Anlage ohne Vorliegen einer solchen Genehmigung geeignet, das öffentliche Interesse (§ 1 Abs. 2) im Sinne des § 6 Abs. 3 Z. 1 Wr. AWG zu beeinträchtigen, und stellt eine solche Vorgangsweise einen Untersagungsgrund im Sinne dieser Gesetzesstelle dar. Dies schon deshalb, da die Behörde in einem Genehmigungsverfahren nach den §§ 26 ff Wr. AWG die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 2 leg. cit. wahrzunehmen hat (vgl. insbesondere §§ 26 Abs. 6 und 27 Abs. 2 Wr. AWG) und ohne das Vorliegen einer gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigung im Sinne des 6. Abschnittes dieses Gesetzes nicht ausgeschlossen werden kann, daß die in dieser Anlage vorgenommene Sammlung oder Behandlung der Abfälle geeignet ist, das öffentliche Interesse zu beeinträchtigen.
Der Beschwerdeführer trägt in seiner Beschwerde vor, es sei von einer bescheidmäßigen Anlagengenehmigung durch das MBA 21 auszugehen. Eine Genehmigung nach § 29 Abs. 1 Z. 3 AWG sei im vorliegenden Fall zu verneinen, da vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Meldung die Anlagenkapazität mit 9.900 Tonnen angegeben worden sei, wobei zahlreiche Abfälle
(z.B. 20 Prozent) zur stofflichen Verwertung (Beton) übernommen würden, was die Gesamtmenge der sonstig zu behandelnden Abfälle weiter reduziere. Dies habe der Beschwerdeführer auch durch den Vermerk "Recycling" zum Ausdruck gebracht. Es sei davon auszugehen, daß die Anlage nur maximal 200 Tage in Betrieb gewesen sei, insbesondere stehe eine derartige Anlage in den Wintermonaten und in den Zeiten der Wartung der Anlage. Voraussetzung für stoffliche Verwertung sei nicht die Umwandlung in einen neuen Stoff, sondern die sortenreine Erfassung und Bearbeitung dieses Stoffes (z.B. Beton werde abgebrochen, zerkleinert und als Zuschlagsstoff oder als Verfüllungsmaterial verwendet, stoffliche Verwertung von Beton).
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 21. Bezirk vom 20. Jänner 1992 wurde die Betriebsanlage im Standort Wien 21 an der W.- Straße, "in welcher die A.- Gesellschaft m.b.H. eine Deponie zu betreiben beabsichtigt", nach Maßgabe der Pläne und Betriebsbeschreibungen, auf die sich dieser Bescheid bezieht, gemäß § 74 GewO 1973 auf näher bezeichneten Grundstücken genehmigt. Sache dieses Betriebsanlagengenehmigungsbescheides war somit die Errichtung und der Betrieb einer Deponie. Die unter Punkt VII (Deponiebetrieb Punkt 62.) getroffene Anordnung, bestimmte Abfälle vor dem Einbau in die Deponie dem Stand der Technik entsprechend mechanisch auszusortieren und zu entsorgen, stellt eine Auflage dar, um den ordnungsgemäßen Deponiebetrieb zu gewährleisten. Daß der Beschwerdeführer die von seiner Meldung im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 Wr. AWG umfaßte Behandlungstätigkeit im Rahmen des mit dem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 20. Jänner 1992 genehmigten Deponiebetriebes durchführt, wurde vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet. Vielmehr ergibt sich aus der vorzitierten Meldung, daß vom Beschwerdeführer über die vom Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 20. Jänner 1992 erfaßten Deponierungen hinaus selbständige Behandlungstätigkeiten im Sinne des Wr. AWG durchgeführt werden. Insbesondere verweist der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die von ihm durchgeführte Tätigkeit des "Recyclings" im Zusammenhang mit der Behandlung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien (Beton).
Andere - in diesem Zusammenhang relevante - behördliche Genehmigungen sind nicht aktenkundig und werden vom Beschwerdeführer auch nicht als vorliegend behauptet.
Die in der gemäß § 6 Wr. AWG erstatteten Meldung vom Beschwerdeführer angeführten Abfallentsorgungsmaßnahmen stellen sich zumindest als sonstige Behandlung durch physikalische Verfahren im Sinne des § 4 Abs. 9 Z. 4 Wr. AWG dar, wobei - wie bereits oben dargelegt - u.a. eine Zerkleinerung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien durchgeführt wird. Stationäre Anlagen zur sonstigen Behandlung von Abfällen mit einer Jahreskapazität von weniger als 10.000 Tonnen, welche der Zerkleinerung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien dienen, unterliegen aber der Genehmigungspflicht nach § 25 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 des Wr. AWG. Schon auf Grund der Beschwerdeausführungen und auch auf Grund des Inhaltes der vom Beschwerdeführer erstatteten Meldung im Sinne des § 6 Wr. AWG ist auszuschließen, daß die hier zu beurteilende Tätigkeit ausschließlich "stoffliche Verwertung" darstellt. Der Begriff "Verwerten" wird im § 4 Abs. 9 Z. 4 Wr. AWG als "Behandeln von Abfällen mit dem vorrangigen Ziel, Sekundärstoffe oder Energie aus diesen Abfällen zu gewinnen" umschrieben, geht somit über das "Deponieren" (Ablagern auf einer Deponie) als Teil des Behandelns von Abfällen (vgl. § 4 Abs. 9 Z. 4 Wr. AWG) hinaus und unterscheidet sich hievon begrifflich. Da nach den diesbezüglich unstrittigen Beweisergebnissen die vom Beschwerdeführer behandelten Abfälle teilweise auch deponiert werden, ist die derzeit vom Beschwerdeführer betriebene Anlage nicht ausschließlich auf "stoffliche Verwertung" gerichtet und somit genehmigungspflichtig im Sinne des Wr. AWG.
Es bedarf daher entgegen den Beschwerdeausführungen keiner weiteren Erhebungen hinsichtlich der Gesamtkapazität der hier zu beurteilenden Anlage, da die Genehmigungspflicht derselben auch dann gegeben ist, wenn deren Jahreskapazität weniger als 10.000 Tonnen nicht gefährlichen Abfalls im Sinne des § 29 Abs. 1 Z. 3 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) betragen sollte. Daß eine Bewilligungspflicht der Anlage - auch unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen - im Sinne der vorgenannten Gesetzesstelle erforderlich ist, wenn die Jahreskapazität der Anlage 10.000 Tonnen übersteigen sollte, wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen. Den diesbezüglichen Begründungsdarlegungen im angefochtenen Bescheid haftet ein Rechtsirrtum nicht an.
Die Übergangsbestimmung des § 51 Abs. 6 Wr. AWG kommt dem Beschwerdeführer nicht zugute, da der Beschwerdeführer weder mit der Projektierung noch mit dem Bau der hier zu beurteilenden Anlage nachweislich vor Inkrafttreten des Wr. AWG ordnungsgemäß begonnen hat. "Ordnungsgemäß" bedeutet in diesem Zusammenhang, daß die Projektierung oder der Baubeginn der zu beurteilenden Anlage auf Grund eines der Gesetzeslage entsprechenden Konsenses erfolgt ist. Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich jedoch, daß ein Konsens vom Beschwerdeführer nicht erwirkt worden ist.
Auf Grund dieser Erwägungen vermag der Verwaltungsgerichtshof eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erblicken, wenn die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer gemeldete Behandlungstätigkeit gemäß § 51 Abs. 4 Wr. AWG deshalb untersagte, weil die Art der Behandlung geeignet ist, das öffentliche Interesse zu beeinträchtigen.
Ob im Rahmen eines gewerbebehördlichen Betriebsanlagenverfahrens allenfalls nachträgliche Auflagen zu erteilen gewesen wären, entzieht sich der Überprüfungsbefugnis durch den Verwaltungsgerichtshof im hier zu beurteilenden Beschwerdeverfahren, welchem ein Bescheid der belangten Behörde nach § 6 Abs. 3 i.V.m. § 51 Abs. 4 Wr. AWG zugrundelag. Ob der angefochtene Bescheid gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des Art. 6 Abs. 1 Staatsgrundgesetz ("Freiheit der Erwerbstätigkeit") verstößt, kann der Verwaltungsgerichtshof in einem auf Art. 131 B-VG gestützten Beschwerdeverfahren nicht prüfen.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Im Hinblick auf die Erledigung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070069.X00Im RIS seit
11.07.2001