TE Vfgh Erkenntnis 1993/6/24 V2/93, V3/93, V4/93, V12/93, V17/93, V18/93

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.06.1993
beobachten
merken

Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art18 Abs2
FahrverbotsVen der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 20.02.91 und 15.03.91, mit denen auf der Drautal Straße B 100, der Mölltal Straße B 106 und der Großglockner Straße B 107 ein Fahrverbot für LKW ab einer bestimmten Tonnage verfügt wurde
StVO 1960 §43 Abs2

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit von ein Fahrverbot für LKW ab einer bestimmten Tonnage auf der Drautal, der Mölltal und der Großglockner Straße verfügenden Verordnungen mangels hinreichender Ermittlung der sachlichen Entscheidungsgrundlagen für die vor Erlassung der Verordnungen gebotene Interessenabwägung und mangels Berücksichtigung landesübergreifender Verkehrszusammenhänge sowie wegen Verstoß gegen den Gleichheitssatz infolge Ausnahme für LKW mit bestimmten Standorten

Spruch

1. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 20. Februar 1991, Z14-4/39/90, mit der auf der Drautal Straße B 100, der Mölltal Straße B 106 und der Großglockner Straße B 107 ein Fahrverbot für LKW ab einer bestimmten Tonnage verfügt wurde, war gesetzwidrig.

2. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 15. März 1991, Z14-4/52/90, mit der auf der Drautal Straße B 100, der Mölltal Straße B 106 und der Großglockner Straße B 107 ein Fahrverbot für LKW ab einer bestimmten Tonnage verfügt wurde, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

3. Diese Verordnungen sind auf die vor ihrer Aufhebung verwirklichten Tatbestände nicht mehr anzuwenden.

4. Die Kärntner Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau erließ am 12. Februar 1991 (kundgemacht am 15. Februar 1991) eine Verordnung, mit der für Lastkraftfahrzeuge mit über 25 t Gesamtgewicht und für Lastkraftfahrzeuge mit Anhänger mit über 3,5 t Gesamtgewicht für die Drautal Straße B 100 vom km 45,200 (Bereich Altenmarkt) bis km 91,800 (Landesgrenze Kärnten-Osttirol) ein Fahrverbot verfügt wurde. Am 20. Februar 1991 erließ dieselbe Behörde eine Verordnung, mit der ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit über 25 t höchstem zulässigen Gesamtgewicht und für Lastkraftfahrzeuge mit Anhänger mit über 3,5 t Gesamtgewicht mit erweitertem örtlichen Geltungsbereich (unter Einbeziehung je eines Abschnitts der Mölltal Straße B 106 und der Großglockner Straße B 107) verfügt wurde, kundgemacht durch Aufstellung der Verkehrszeichen am 20. Februar 1991, und hob gleichzeitig die Verordnung vom 12. Februar 1991 auf. Unter neuerlicher Aufhebung auch dieser Verordnung, in deren Ausnahmekatalog Fahrten mit LKW - mit Standort Bezirk Hermagor - nicht aufschienen, erließ die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau unter Erweiterung des Ausnahmekataloges die derzeit geltende Verordnung vom 15. März 1991, Z14-4/52/90, kundgemacht durch Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen am 15. März 1991.

2. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu B634/91, B635/91 und B1410/92 Beschwerden gemäß Art144 B-VG gegen Bescheide der Kärntner Landesregierung 1. vom 19. April 1991, Z8V-1374/1/91,

2. vom 6. Mai 1991, Z8V-1499/1/91, und 3. vom 14. Juli 1992, Z8V-A-7/2/1992, anhängig, mit denen jeweils Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von dem unter anderem auf der Drautal Straße B 100 bestehenden Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit über 25 t höchstem zulässigen Gesamtgewicht und vom Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit Anhänger mit über 3,5 t Gesamtgewicht abgewiesen wurden. Die Beschwerdeführer erachten sich durch die angefochtenen Bescheide in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unverletzlichkeit des Eigentums, Gleichheit vor dem Gesetz, der Beschwerdeführer zu B1410/92 zudem auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, sowie in ihren Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung und eines verfassungswidrigen Gesetzes verletzt.

3. Der Verfassungsgerichtshof ging in seinem Prüfungsbeschluß vom 11. Dezember 1992, B634/91 ua., von der Präjudizialität der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 15. März 1991, Z14-4/52/90, bei seiner Entscheidung über die angeführten Beschwerden aus.

Mit Rücksicht auf folgende Bedenken beschloß er, die genannte Verordnung gemäß Art139 Abs1 B-VG auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen:

a. Der Verfassungsgerichtshof hegte einerseits das Bedenken, daß die sachlichen Entscheidungsgrundlagen für die vor Erlassung des Fahrverbotes durch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 15. März 1991, Z14-4/52/90, gemäß §43 Abs2 StVO 1960 gebotene Interessenabwägung nicht hinreichend ermittelt worden seien. Er nahm vorläufig an, daß es sowohl an der im Zuge der Entscheidungsfindung gebotenen inhaltlichen Auseinandersetzung mit den anläßlich des Anhörungsverfahrens abgegebenen Äußerungen vor Erlassung der Verordnung als auch an der notwendigen Untersuchung der Gefahren oder Belästigungen, denen die Anrainer der vom Fahrverbot erfaßten Straßen durch den Schwerverkehr ausgesetzt sind, sowie an einer Analyse der Bedeutung dieser Straßen für die Verkehrsbeziehungen und die Verkehrserfordernisse fehle.

b. Der Verfassungsgerichtshof hegte darüber hinaus das Bedenken, daß mit der in Prüfung gezogenen Verordnung lediglich eine Verlagerung des Schwerverkehrs auf andere gleichartige Straßenzüge erfolgte und damit nur ein anderer Personenkreis als die Benützer und Anrainer der vom Fahrverbot erfaßten Straßen beeinträchtigt würde.

c. Schließlich bezweifelte der Verfassungsgerichtshof, daß die zusätzlich zum Anrainer- und Zustellverkehr in den Bezirken Spittal an der Drau und Lienz verfügten Ausnahmen für Fahrten mit Lastkraftfahrzeugen, "die in den Bezirken Spittal an der Drau, Lienz und Hermagor ihren Standort haben", dem Gleichheitssatz entsprechen.

4. Beim Verwaltungsgerichtshof ist zu Z91/03/0264 eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Kärntner Landesregierung anhängig, mit dem die Ausnahmegenehmigung von dem durch Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 15. März 1991, Z14-4/52/90, verhängten Fahrverbot versagt wurde. Aus Anlaß dieser Beschwerde begehrt der Verwaltungsgerichtshof unter dem zu V12/93 beim Verfassungsgerichtshof protokollierten Antrag gemäß Art139 Abs1 B-VG, "die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 15. März 1991, Zl. 14-4/52/90, mit der auf der Drautal Straße B 100, der Mölltal Straße B 106 und der Großglockner Straße B 107 ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit über 25 t höchstem zulässigen Gesamtgewicht sowie ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit Anhänger mit über 3,5 t Gesamtgewicht verfügt und durch Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen am 15. März 1991 kundgemacht wurde, als gesetzwidrig aufzuheben". Er verweist darauf, daß auch er das Bedenken hegt, "daß die in Rede stehende Verordnung aus den im Prüfungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1992 angeführten Gründen gesetzwidrig ist".

5. Mit den zu V17,18/93 beim Verfassungsgerichtshof protokollierten Anträgen begehrt der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten gemäß Art139 Abs1 B-VG iVm Art129 a Abs3 und Art89 Abs2 B-VG die Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 15. März 1991, Z14-4/52/90, als gesetzwidrig sowie die Feststellung, daß die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 20. Februar 1991, Z14-4/39/90, gesetzwidrig war.

Zum Feststellungsbegehren hinsichtlich der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 20. Februar 1991, Z14-4/39/90, führt der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten in seinem ergänzenden Schriftsatz vom 24. März 1993 aus, daß er diese Verordnung bei seiner Entscheidung über eine Berufung gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau anzuwenden hätte, mit welchem der Berufungswerber bestraft wurde, weil er am 11. März 1991 das durch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 20. Februar 1991, Z14-4/39/90, verordnete Fahrverbot übertreten habe.

Ebenso sind zwei Berufungen gegen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau anhängig, mit denen die Beschuldigten wegen Übertretung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 15. März 1991, Z14-4/52/90, am 22. März 1991 bzw. am 5. Juli 1991 bestraft wurden.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten geht in seinem Antrag davon aus, daß er die in Rede stehenden Verordnungen auch bei seiner Entscheidung über die bei ihm anhängigen Berufungen anzuwenden hätte. Er hält die Verordnungen aus den Gründen, die im Prüfungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1992, B634/91 ua., ausgeführt sind, für gesetzwidrig.

6. Die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau "verzichtete" jeweils "im Hinblick auf die 'Entstehungsgeschichte' der ... Verordnung vom 15.3.1991, Zahl: 14-4/52/90," auf die Erstattung einer Äußerung.

7. Die Kärntner Landesregierung teilte mit, daß sie "von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand nimmt".

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Bei der - auf Grund der eingangs angeführten Beschwerden - gebotenen Überprüfung der Entscheidungen der Kärntner Landesregierung über die von den Beschwerdeführern beantragten Ausnahmebewilligungen vom Fahrverbot auf der Drautal Straße B 100 ist auch die das Fahrverbot in seinem Umfang bestimmende Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 15. März 1991, Z14-4/52/90, anzuwenden (vgl. VfSlg. 11493/1987, VfGH 12.12.1991, V210/91 ua.).

Da auch die sonstigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, sind die Verordnungsprüfungsverfahren zu V2-4/93 zulässig.

b. Es ist ferner offenkundig, daß der Verwaltungsgerichtshof bei der Entscheidung über den Beschwerdefall, der Anlaß zur Antragstellung und dadurch bewirkten Einleitung des zu V12/93 protokollierten Verordnungsprüfungsverfahrens ist, in gleicher Weise die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 15. März 1991, Z14-4/52/90, anzuwenden hat.

Auch das auf Antrag des Verwaltungsgerichtshofes eingeleitete Verordnungsprüfungsverfahren ist daher zulässig.

c. Der Verfassungsgerichtshof hegt keinen Zweifel, daß der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten bei seiner Entscheidung über die bei ihm anhängigen Berufungen sowohl die - bereits außer Kraft getretene - Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 20. Februar 1991, Z14-4/39/90, als auch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 15. März 1991, Z14-4/52/90, wegen deren Übertretung die Berufungswerber bestraft wurden, anzuwenden hat.

Die zu V17,18/93 protokollierten Verordnungsprüfungsverfahren sind sohin gemäß Art129 a Abs3 iVm. Art89 Abs2 und 3 sowie Art139 Abs1 B-VG zulässig.

2. Die vom Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluß sowie in den geschilderten Anträgen des Verwaltungsgerichtshofes und des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten geltend gemachten Bedenken gegen die Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 20. Februar 1991, Z14-4/39/90, und vom 15. März 1991, Z14-4/52/90, treffen zu:

    a. Gemäß §43 Abs2 StVO 1960 hat die Behörde "zur

Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch

Lärm, Geruch oder Schadstoffe, ... wenn und insoweit es zum

Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen

Gründen erforderlich ist, durch Verordnung für bestimmte Gebiete,

Straßen oder Straßenstrecken für alle oder für bestimmte

Fahrzeugarten ... Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote zu

erlassen". Gemäß §43 Abs2 letzter Satz StVO 1960 ist "bei der

Erlassung solcher Verordnungen ... einerseits auf den

angestrebten Zweck und andererseits auf die Bedeutung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse Bedacht zu nehmen".

Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Judikatur ausgeführt, daß die Behörde nach §43 Abs2 StVO 1960 verpflichtet ist, bei Zutreffen der dort genannten Voraussetzungen die betreffende Verordnung zu erlassen. Sie hat hiebei allerdings die im einzelnen umschriebenen Interessen an der Verkehrsbeschränkung mit dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße abzuwägen und dabei die tatsächliche Bedeutung des Straßenzuges zu berücksichtigen (VfSlg. 8086/1977, 9089/1981).

Räumt die Verwaltungsbehörde im Einzelfall den Interessen der Bevölkerung und des Fremdenverkehrs an der Fernhaltung von Gefahren und Belästigungen, insbesondere durch Geruch oder Lärm, den Vorrang vor den Interessen der nichtanliegenden Wirtschaftstreibenden an einer ungestörten Benützung einer Straße ein, so verletzt sie zwar den ihr im Zuge der Interessenabwägung nach §43 Abs2 StVO 1960 eingeräumten Beurteilungsspielraum an sich nicht (so etwa VfSlg. 8086/1977, 11493/1987, 12485/1990). Gleichwohl erfordert die gemäß §43 Abs2 StVO 1960 vorgeschriebene Interessenabwägung sowohl eine nähere sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung oder Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll, als auch eine Untersuchung "der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse" durch ein entsprechendes Anhörungs- und Ermittlungsverfahren (VfSlg. 11493/1987, 12485/1990). Fehlt es an der Erhebung entsprechender Entscheidungsgrundlagen oder wird im Zuge der gebotenen Interessenabwägung auf die Bedeutung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse nicht hinreichend Bedacht genommen (so etwa VfGH 12.12.1991, V210/91 ua.), ist eine verkehrsbeschränkende Verordnung nach §43 Abs2 StVO 1960 gesetzwidrig.

Eine Gesetzwidrigkeit eines Fahrverbotes erblickte der Verfassungsgerichtshof (in VfSlg. 8984/1980, bestätigend VfSlg. 11493/1987, S. 313) ferner darin, daß das Fahrverbot "lediglich zu einer Verlegung der Gefährdung oder Belästigung auf andere gleichartige Straßenzüge und damit auf einen anderen Personenkreis als die Benützer und Anrainer der (mit dem Fahrverbot belegten) Straße führen würde". Dabei sind "die bei der bestimmten Straße oder Straßenstrecke, für welche die Verordnung erlassen werden soll, anzutreffenden, für den spezifischen Inhalt der betreffenden Verordnung relevanten Umstände mit jenen Umständen zu vergleichen, die für eine nicht unbedeutende Anzahl anderer Straßen zutreffen" (so VfSlg. 8984/1980).

    b. Wie aus dem Verordnungsakt schlüssig hervorgeht (- und

durch den Hinweis der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau

auf die "Entstehungsgeschichte" der Verordnung unter

gleichzeitigem Verzicht auf eine Stellungnahme zu den Bedenken

des Verfassungsgerichtshofes bestätigt erscheint -), sind die

sachlichen Entscheidungsgrundlagen für die vor Erlassung der

verkehrsbeschränkenden Fahrverbotsverordnung gemäß §43 Abs2

StVO 1960 gebotene Interessenabwägung nicht hinreichend ermittelt

worden. Dies läßt sich bereits der von der Bezirkshauptmannschaft

Spittal an der Drau in ihrer an das Amt der Kärntner

Landesregierung gerichteten Erledigung vom 15. Mai 1991,

Z14-4/61/90, ausdrücklich getroffenen Feststellung entnehmen,

"daß von Seiten der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau

auf Grund des noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahrens

eine solche Verordnung nicht erlassen worden wäre". Aktenkundig

ist aber auch, daß bereits mit Telefax des Landeshauptmannes von

Kärnten (als des für den Vollzug des Straßenverkehrsrechts kraft

der Geschäftsordnung der Landesregierung seinerzeit zuständigen

Regierungsmitglieds) vom 6. Februar 1991 an die

Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau die Weisung erteilt

wurde, "unverzüglich" die verkehrsbeschränkende Verordnung auf

der Drautal Straße B 100 zu erlassen, ohne daß ausreichende

Entscheidungsgrundlagen vorlagen. Dem Verordnungakt zufolge wurde

auch das gesetzlich gebotene Anhörungsverfahren lediglich formal,

sohin ohne Auseinandersetzung mit den abgegebenen Äußerungen,

abgewickelt. Vielmehr wurde neuerlich die Weisung erteilt, "nach

Einlangen der Stellungnahmen ... jedoch unverzüglich die

Verordnung zu erlassen und ... die Straßenverkehrszeichen

aufzustellen" (laut Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 8. Februar 1991).

Es fehlt sohin sowohl an der im Zuge der Entscheidungsfindung gebotenen, inhaltlichen Auseinandersetzung mit den anläßlich des Anhörungsverfahrens abgegebenen Äußerungen vor Erlassung der Verordnung als auch an der notwendigen Untersuchung der Gefahren oder Belästigungen, denen die Anrainer der vom Fahrverbot erfaßten Straßen durch den Schwerverkehr ausgesetzt sind, sowie schließlich an einer Analyse der Bedeutung dieser Straßen für die Verkehrsbeziehungen und die Verkehrserfordernisse. Derartige Erhebungen sind dem Verordnungsakt insgesamt nicht zu entnehmen. Die einzige, im Akt auffindbare fachgutachtliche Stellungnahme (der Landesbaudirektion Tirol vom 25. Jänner 1991, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau am 12. Februar 1991) weist auf den verschwindend geringen Transitanteil des LKW-Verkehrs auf der Drautal Straße B 100 hin. Dieser Stellungnahme zufolge handelt es sich beim registrierten LKW-Verkehr "fast ausschließlich um Regionalverkehr ..., der bei Einführung eines generellen LKW-Fahrverbotes ... (ohnedies) ausgenommen werden müßte".

Auch die in einem Zwischenbericht der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 27. Februar 1991, also nach Erlassung der zweiten Verordnung, wiedergegebenen Meinungen mehrerer Gendarmeriepostenkommanden bestätigen diese Vorhersage. Danach (so das Gendarmeriepostenkommando Möllbrücke) wickelt sich "auf der B 100 grundsätzlich der Anrainer- und Zubringerverkehr wie bisher (ab), d.h., kein bemerkbarer Rückgang". (Ähnliche Feststellungen werden von den Gendarmeriepostenkommanden Steinfeld, Greifenburg, Winklern, Stall, Obervellach und Kolbnitz getroffen, anders lautende lediglich von Dellach und Oberdrauburg.) Auch laut dem Erfahrungsbericht vom 25. März 1991 des Bezirksgendarmeriekommandos Spittal an der Drau entfällt der größte Teil des Schwerverkehrs auf den Anrainer- und Zustellverkehr.

Insgesamt bilden weder diese Stellungnahmen noch sonstige aktenkundige Erhebungen eine ausreichende Grundlage für die gemäß §43 Abs2 StVO 1960 gebotene Interessenabwägung, die der Erlassung einer verkehrsbeschränkenden Verordnung nach dieser Gesetzesvorschrift voranzugehen hat.

Um Mißverständnisse zu vermeiden, betont der Verfassungsgerichtshof, daß er die Befugnis der vorgesetzten Organe, den nachgeordneten Verwaltungsorganen Weisungen gemäß Art20 Abs1 B-VG zu erteilen, keineswegs in Zweifel zieht. Auch durch eine Weisung, zu deren Befolgung das nachgeordnete Organ verpflichtet ist, wird jedoch die im Sinne des Art18 Abs2 B-VG erforderliche gesetzliche Grundlage einer Verordnung nicht substituiert.

c. Rechtswidrig sind die in Prüfung gezogenen Verordnungen aber auch deshalb, weil die durch sie angestrebte Verlagerung des Schwerverkehrs auf andere gleichartige Straßenzüge und die damit bewirkte Beeinträchtigung eines anderen Personenkreises als die Benützer und Anrainer der vom Fahrverbot erfaßten Straßen nicht näher in Erwägung gezogen wurde. Zwar läßt sich mangels einer näheren Erhebung der Verkehrsbeziehungen und Verkehrserfordernisse auf diesen Straßen (siehe oben b.) nicht eindeutig feststellen, auf welche Verkehrswege der Schwerverkehr auf Grund dieses Fahrverbots nunmehr ausweicht. Gleichwohl ist die verkehrsbeschränkende Maßnahme ohne jedwede Berücksichtigung größerer Verkehrszusammenhänge verfügt worden, sodaß dadurch der Schwerverkehr nicht nur zu erheblichen Umwegen, sondern auch zum Befahren von Routen gezwungen ist, deren Anrainer ebenfalls bereits einer beträchtlichen Gefährdung und Belästigung ausgesetzt sind.

Die Verkehrsbeschränkung ist auch ohne Berücksichtigung landesübergreifender Verkehrszusammenhänge verfügt worden. Sie widerspricht somit der Abwägungsklausel des §43 Abs2 letzter Satz StVO 1960 auch deshalb, weil sie in keiner Weise auf den Verkehr jenseits der Landesgrenzen in Osttirol, wo die Verkehrsbeschränkung nicht gilt, Rücksicht nimmt.

d. Schließlich widerstreitet die zusätzlich zum Anrainer- und Zustellverkehr in den Bezirken Spittal an der Drau und Lienz verfügte Ausnahme für Fahrten mit Lastkraftfahrzeugen, "die in den Bezirken Spittal an der Drau, Lienz und Hermagor ihren Standort haben", dem Gleichheitssatz. Die standortbezogenen Ausnahmen bewirken eine durch nichts zu rechtfertigende Diskriminierung jener Frächter, die in anderen Teilen des Bundesgebietes ihren Standort haben. Zwar ist es zweifellos von der Sache her gerechtfertigt, daß der "Anrainer- und Zustellverkehr" in den vom Fahrverbot betroffenen Bezirken - dessen sonstige Rechtmäßigkeit vorausgesetzt - ausgenommen wird. Zusätzlich aber auch Lastkraftfahrzeuge, die ihren Standort in den Bezirken Spittal an der Drau, Lienz und Hermagor haben, von der Geltung der Fahrverbotsverordnung auszunehmen, bedeutet, daß diese Lastkraftfahrzeuge die vom Fahrverbot betroffenen Straßen, der Drautal Straße B 100, der Mölltal Straße B 106 und der Großglockner Straße B 107, für den Transitverkehr benützen dürfen, der Lastkraftwagen mit einem anderen Standort verwehrt ist. Dafür vermag der Verfassungsgerichtshof keine sachliche Rechtfertigung zu erkennen.

Wegen Widerspruchs zu §43 Abs2 StVO 1960 sowie zum Gleichheitssatz war sohin gemäß Art139 Abs4 B-VG festzustellen, daß die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 20. Februar 1991, Z14-4/39/90, gesetzwidrig war und auszusprechen, daß die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 15. März 1991, Z14-4/52/90, als gesetzwidrig aufgehoben wird.

3. Wie der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten in seinen Schriftsätzen dartut, bildet die aufgehobene bzw. die als gesetzwidrig festgestellte Verordnung die Rechtsgrundlage für zahlreiche weitere Verwaltungsstrafverfahren, die teilweise noch in erster Instanz, teilweise bereits bei ihm im Berufungswege anhängig sind, sodaß sich die rückwirkende Ausdehnung der Aufhebung gemäß Art139 Abs6 B-VG als geboten erwies. Diese Verordnungen sind sohin in keinem Verwaltungs(straf)verfahren, soweit es nicht bereits rechtskräftig abgeschlossen ist, anzuwenden.

Die Verpflichtung zur Kundmachung der Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes gründet auf Art139 Abs5 B-VG.

Diese Entscheidungen konnten gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 auch ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefällt werden.

Schlagworte

Straßenpolizei, Fahrverbot, Weisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:V2.1993

Dokumentnummer

JFT_10069376_93V00002_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten