TE Vwgh Erkenntnis 1995/9/21 95/19/0518

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Veröffentlicht am 21.09.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §10 Abs1 Z6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der A in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. Juni 1995, Zl. 111.539/2-III/11/95, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies der Bundesminister für Inneres die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 62 vom 19. September 1994 gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufG) iVm § 10 Abs. 1 Z. 6 Fremdengesetz (FrG) ab. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß die Beschwerdeführerin sichtvermerksfrei eingereist sei und ihren damit begonnenen Aufenthalt mit dem gegenständlichen Antrag auf Aufenthaltsbewilligung verlängern habe wollen. Nach § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG liege ein die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausschließender Sichtvermerksversagungsgrund vor, wenn die Bewilligung zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen oder nach sichtvermerksfreier Einreise erteilt werden solle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführerin sichtvermerksfrei eingereist sei und ihr damit begonnener Aufenthalt durch den vorliegenden Antrag auf Aufenthaltsbewilligung verlängert werden solle, wird in der Beschwerde nicht bekämpft. Ausgehend von diesen Feststellungen ist im Fall der Beschwerdeführerin der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 (zweiter Fall) FrG erfüllt, weil die Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, die gemäß § 10 Abs. 1 dieses Gesetzes in Form eines österreichischen Sichtvermerkes zu erteilen ist und einen gemäß dem FrG notwendigen Sichtvermerk ersetzt, zeitlich an eine sichtvermerksfreie Einreise anschließen würde. Das Vorliegen dieses Sichtvermerksversagungsgrundes nach § 10 Abs. 1 FrG führt gemäß § 5 Abs. 1 AufG zwingend zur Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Bewilligung nach diesem Gesetz.

Unter dem Gesichtspunkt einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt die Beschwerdeführerin, daß die belangte Behörde nähere Ermittlungen in Hinsicht auf den Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 3 FrG unterlassen hätte. Feststellungen zu diesem Vorbringen waren aber nicht erforderlich, weil die Beschwerdeführerin übersieht, daß der Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 3 FrG aufgrund des eindeutigen gesetzlichen Wortlautes sich nur auf die Sichtvermerksversagungsgründe gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 oder 3 bzw. Abs. 2 FrG beziehen, nicht jedoch auf den im gegenständlichen Fall anzuwendenden Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG. Da die Beschwerdeführerin dies verkannt hat, gehen ihre, die Anwendung des zitierten Ausnahmetatbestandes fordernden Ausführungen zur Gänze ins Leere. Sollten ihre Ausführungen (auch) dahingehend gemeint sein, daß aufgrund der persönlichen Situation (die Beschwerdeführerin sei kroatische Staatsangehörige und habe vor ihrer sichtvermerksfreien Einreise in Zenica Kula in Bosnien-Herzegowina gelebt, wo derzeit Krieg herrsche) eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen sei, vermag sie damit auch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil bei Anwendung des Versagungstatbestandes des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Verhältnisse des Fremden nicht in Frage kommt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0408 und vom 5. April 1995, Zl. 95/18/0387).

Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995190518.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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