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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AWG 1990 §15 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde der St Gesellschaft m.b.H. in K, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesministers für Umwelt vom 11. Mai 1995, Zl. 06 3526/136-III/6/95-Eb, betreffend Erlaubnisentzug gemäß § 15 AWG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. Mai 1995 wurde der beschwerdeführenden Partei die Erlaubnis zum Sammeln gefährlicher Abfälle sowie zur Bestellung von G.St. als abfallrechtliche Geschäftsführerin entzogen. Begründet wurde dies im wesentlichen damit, die abfallrechtliche Geschäftsführerin G.St. sei mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 7. März 1995 dreimal wegen Übertretung von Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990 (AWG) bestraft worden, und zwar
1. wegen Ausübung der Tätigkeit eines Abfallsammlers ohne Erlaubnis (§ 15 Abs. 1 und 4 AWG),
2. wegen nicht ordnungsgemäßer Führung von Begleitscheinen (§ 6 Abs. 4 der Abfallnachweisverordnung, BGBl. Nr. 65/1991), und
3. wegen Unterlassung der Erfüllung der Nachweispflicht nach § 5 Abs. 6 Z. 1 der Abfallnachweisverordnung. Es liege daher eine die Verläßlichkeit ausschließende dreimalige Bestrafung wegen Übertretung des AWG vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch unrichtige Anwendung des § 15 Abs. 3 AWG in ihren Rechten auf Beibehaltung der Erlaubnis zum Sammeln gefährlicher Abfälle sowie zur Bestellung von G.St. als abfallrechtliche Geschäftsführerin verletzt.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, es liege lediglich ein Straferkenntnis vor. Das Gesetz spreche von dreimaliger Bestrafung; dies zeige, daß nach Auffassung des Gesetzgebers drei verschiedene, zeitlich aufeinander folgende Bestrafungen vorliegen müßten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der im Beschwerdefall anzuwendende § 15 AWG lautet
auszugsweise:
"(1) Wer gefährliche Abfälle oder Altöle sammelt (abholt oder entgegennimmt) oder behandelt (verwertet, ablagert oder sonst behandelt), bedarf hiefür einer Erlaubnis des Landeshauptmannes. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die Verläßlichkeit in bezug auf die auszuübende Tätigkeit nachgewiesen werden.
...
(3) Verläßlich im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Person, deren Qualifikation und bisherige Tätigkeit die Annahme rechtfertigen, daß sie die beantragte Tätigkeit sorgfältig und sachgerecht ausüben und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllen wird. Keinesfalls als verläßlich gilt eine Person, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, solange die Verurteilungen nicht getilgt sind, die mindestens dreimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere dieses Bundesgesetzes, der Gewerbeordnung 1973 oder des Wasserrechtsgesetzes 1959 oder der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften (§ 42 Abs. 1) bestraft worden ist oder die gemäß der Gewerbeordnung 1973 von der Ausübung der betreffenden Tätigkeit ausgeschlossen ist.
...
(5) Wenn die Tätigkeit nicht von einer natürlichen Person ausgeübt werden soll oder der Erlaubniswerber die in bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist, ist eine hauptberuflich tätige Person als Geschäftsführer zu bestellen. Zum Geschäftsführer darf nur bestellt werden, wer die Verläßlichkeit sowie die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in bezug auf die auszuübende Tätigkeit besitzt, seinen Wohnsitz im Inland hat und in der Lage ist, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen. Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf einer Erlaubnis gemäß Abs. 1 und 4.
...
(8) Die Erlaubnis ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, 3 oder 5 nicht mehr vorliegen. Es ist regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, 3 oder 5 vorliegen."
Die Erlaubnis zum Sammeln und Behandeln von Abfällen ist in jenen Fällen, in welchen sie - wie im Beschwerdefall - nicht einer natürlichen Person erteilt worden ist, u.a. dann zu entziehen, wenn der mit Erlaubnis des Landeshauptmannes bestellte Geschäftsführer nicht mehr im Sinn des § 15 AWG verläßlich ist (vgl. die hg. Erkennntnisse vom 30. August 1994, Zl. 94/05/0065 und vom 28. März 1995, Zl. 92/05/0249).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. Juli 1995, Zl. 95/07/0075, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen hat, enthält § 15 Abs. 3 AWG keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Tatbestand der dreimaligen Bestrafung wegen bestimmter Übertretungen nur dann erfüllt ist, wenn diese Bestrafungen in drei voneinander getrennten Strafverfügungen oder Straferkenntnissen ausgesprochen wurden.
Dem § 15 Abs. 3 ist nicht zu entnehmen, daß zwischen den einzelnen Bestrafungen - oder auch zwischen den einzelnen Tatzeitpunkten - ein bestimmter Zeitraum liegen müsse.
Entscheidend für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 15 Abs. 3 zweiter Satz (2. Alternative) AWG ist das Vorliegen von drei Bestrafungen wegen der in § 15 Abs. 3 AWG genannten Verwaltungsübertretungen.
Die abfallrechtliche Geschäftsführerin der beschwerdeführenden Partei wurde mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 7. März 1995 wegen dreier Übertretungen des AWG bestraft. Ihr mangelt es daher gemäß § 15 Abs. 3 zweiter Satz AWG an der Verläßlichkeit. Der Mangel der Verläßlichkeit des abfallrechtlichen Geschäftsführers hat zur Folge, daß der beschwerdeführenden Partei die Sammelerlaubnis nach § 15 Abs. 1 AWG und die Erlaubnis zur Bestellung von G.St. zur abfallrechtlichen Geschäftsführerin zu entziehen ist.
Da bereits die Beschwerde erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070102.X00Im RIS seit
20.11.2000