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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde
1. des Mag. E P und 2. der R P, beide in E, beide vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 25. Jänner 1995, Zl. 8W-Allg-12/1/1995, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Wasserrechtsangelegenheit, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg (BH) vom 10. März 1992 wurde G. und R. K. die wasserrechtliche Bewilligung zur Fassung einer auf Grundstück Nr. 204, KG L. entspringenden Quelle zum Zwecke der Errichtung einer Wasserversorgungsanlage erteilt. Gleichzeitig wurde als Baufertigstellungsfrist der 31. Dezember 1994 festgelegt. Mit Schreiben vom 4. Dezember 1994 beantragten die Konsensinhaber bei der BH die Erstreckung der Baufertigstellungsfrist bis zum 31. Dezember 1996. Die BH gab diesem Antrag mit Bescheid vom 14. Dezember 1994 statt.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung.
Mit Bescheid vom 25. Jänner 1995 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer mangels Parteistellung als unzulässig zurück.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte ihre Behandlung mit Beschluß vom 12. Juni 1995, B 726/95-3, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Die Beschwerdeführer bringen vor, ihnen wäre im Verfahren zur Verlängerung der Bauvollendungsfrist betreffend die Wasserversorgungsanlage von G. und R. K. Parteistellung zugekommen. Die belangte Behörde habe nicht geprüft, ob triftige Gründe für die Fristverlängerung vorlägen. Die Beschwerdeführer hätten in ihrer Berufung ausgeführt, daß sie zwar ursprünglich den im Bescheid der BH vom 10. März 1992 bewilligten Maßnahmen zugestimmt hätten, daß sich jedoch seit dieser Zeit die Verhältnisse wesentlich geändert hätten, sodaß derzeit keine Zustimmung von seiten der Beschwerdeführer mehr gegeben werde. So hätten unter anderem die Konsensinhaber G. und R. K. ohne wasserrechtliche Genehmigung die Quelle I gefaßt und den Quellarm der Beschwerdeführer abgetragen. Die Auffassung der belangten Behörde, bei der Verlängerung von Baufristen habe nur der Bewilligungsinhaber Parteistellung, möge für Personen zutreffen, die durch eine allfällige Bauführung nicht betroffen bzw. beeinträchtigt würden, nicht aber für solche Personen, die durch Baumaßnahmen direkt betroffen würden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich, daß der angefochtene Bescheid ein letztinstanzlicher Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten ist.
Nach § 112 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) sind zugleich mit der Bewilligung einer Wasseranlage angemessene Fristen für den Baubeginn und die Bauvollendung, bei Wasserbenutzungsanlagen unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 27 Abs. 1 lit. f kalendermäßig zu bestimmen.
Erforderlichenfalls können Teilfristen für wesentliche Anlageteile festgesetzt werden. Fristverlängerungen, die durch das Berufungsverfahren notwendig werden, sind von Amts wegen vorzunehmen.
Nach § 112 Abs. 2 WRG 1959 kann die Wasserrechtsbehörde aus triftigen Gründen diese Fristen verlängern, wenn vor ihrem Ablaufe darum angesucht wird; die vorherige Anhörung der Parteien oder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt im Verfahren zur Verlängerung von Baufristen nur dem Bewilligungsinhaber Parteistellung zu, nicht aber Dritten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. April 1980, Zl. 1856/78; vom 21. Mai 1985, Zl. 85/07/0049 u.a.). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß - nach den Behauptungen der Beschwerdeführer - die Konsensinhaber Maßnahmen vorgenommen haben, für die keine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt, da durch die Fristverlängerung nur die wasserrechtlich bewilligten Vorhaben erfaßt werden, nicht aber Maßnahmen, für die eine solche Bewilligung nicht vorliegt.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070166.X00Im RIS seit
12.11.2001