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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §59 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, in der Beschwerdesache des F in G, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 14. März 1995, Zl. 510.616/01-I 5/95, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Wasserrechtssache, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (LH) vom 27. Jänner 1989 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 32 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) die wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung der in seinem Betrieb anfallenden Fleischereiabwässer nach mechanischer Reinigung in die Kanalisation der Marktgemeinde G. - befristet bis 31. Dezember 1991 - erteilt.
Mit Bescheid des LH vom 6. April 1992 wurde gemäß den §§ 27 Abs. 1 lit. c und 29 WRG 1959 festgestellt, daß das mit Bescheid derselben Behörde vom 27. Jänner 1989 erteilte Wasserbenutzungsrecht mit Ablauf des 31. Dezember 1991 erloschen ist. Als letztmalige Vorkehrung wurde die Abmauerung des Ablaufes der bestehenden Absetzanlage angeordnet und hiefür eine Frist bis 31. März 1993 gesetzt.
Der Beschwerdeführer berief.
Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 23. August 1992 wurde die Berufung abgewiesen und die Erfüllungsfrist mit 31. August 1993 neu festgesetzt.
Auf Grund eines Ansuchens des Beschwerdeführers verlängerte die belangte Behörde mit Bescheid vom 7. Juni 1993 die Frist zur Vornahme der letztmaligen Vorkehrung bis 31. August 1994.
In der Folge richtete der Beschwerdeführer ein mit 9. August 1994 datiertes Schreiben mit folgendem Wortlaut an den LH:
"Betreff: III/1 - 25.807/10-92
(BML u.FW 510.616/02-I 5/93)
Ansuchen um Verlängerung der Erfüllungsfrist
bis 31.12.1997
Wir müssen unseren Fleischereibetrieb aussiedeln, da auf dem jetzigen Standort die EU Richtlinien nicht erfüllbar sind. Im neuen Betrieb wollen wir alle wasserrechtlichen Vorschriften sowie alle Umweltauflagen voll erfüllen. Der neue Betrieb muß spätestens am 1.1.1998 in Betrieb gehen (Ende der EU Übergangsbestimmungen). Ein Umbau im alten Betrieb ist vom Platz her nicht möglich und unwirtschaftlich.
Zudem darf man die Unzulänglichkeiten der kommunalen Kläranlage nicht außer acht lassen, die wesentlich höhere Vorreinigungen erfordert als die neue, welche im Abwasserverband mit B.P. entsteht.
Ich ersuche daher um Neuerteilung einer bis 31.12.1997 befristeten wasserrechtlichen Bewilligung zur Einleitung der betrieblichen Abwässer in dem mit Bescheid v. L.H. v. N.Ö. v.27.7.1989 genehmigten Umfang."
Der LH wertete den Inhalt dieses Schreibens als zwei unterschiedliche Ansuchen, nämlich einerseits als Antrag auf Verlängerung der Frist zur Durchführung der letztmaligen Vorkehrungen betreffend das für erloschen erklärte Wasserbenutzungsrecht und andererseits als Antrag auf Erteilung einer (neuen) wasserrechtlichen Bewilligung im Umfang der für erloschen erklärten wasserrechtlichen Bewilligung und teilte dem Beschwerdeführer mit, sein Ansuchen um Fristverlängerung sei zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet worden. Bezüglich des Antrages auf Neuerteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung forderte der LH den Beschwerdeführer zur Vorlage bestimmter Informationen auf.
Der Beschwerdeführer erklärte in einer Stellungnahme vom 14. März 1995, er danke für die Weiterleitung des Fristverlängerungsansuchens an die belangte Behörde und halte das Ansuchen um Fristverlängerung aufrecht.
Mit Bescheid vom 14. März 1995 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung der mit Bescheid derselben Behörde vom 7. Juni 1993 mit 31. August 1994 festgesetzten Frist zur Durchführung der letztmaligen Vorkehrungen gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten auf Entscheidung in der Sache selbst, auf Erledigung sämtlicher Anträge, auf ordentliche Bescheidbegründung und Erledigung seines Sachanbringens durch die zuständige Behörde, auf richtige Ermessensübung und auf mangelfreie Durchführung eines Verwaltungsverfahrens verletzt.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe nur über eine Fristverlängerung, nicht aber über eine Wiederverleihung des für erloschen erklärten Wasserbenutzungsrechtes entschieden. Bei seinem Antrag habe es sich aber nicht bloß um ein Fristverlängerungsansuchen gehandelt, sondern auch um ein Ansuchen auf Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes. In ihrer Entscheidung über die Fristverlängerung habe die belangte Behörde außerdem das ihr zustehende Ermessen unrichtig gehandhabt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer hat in seinem Schreiben vom 9. August 1994 einerseits um die Verlängerung der Frist zur Durchführung der letztmaligen Vorkehrungen und andererseits um die Wiederverleihung des für erloschen erklärten Wasserbenutzungsrechtes angesucht. Die belangte Behörde war ausschließlich zur Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag zuständig, nicht aber für den Wiederverleihungsantrag. Über diesen hatte in erster Instanz der LH zu entscheiden, der ihn auch mit Bescheid vom 21. April 1995 abgewiesen hat.
Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Nach § 68 Abs. 7 AVG steht auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes niemandem ein Anspruch zu.
Ein Antrag um Erstreckung einer zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen festgesetzten Frist ist als Begehren auf Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides zu werten, der von der Behörde zurückzuweisen ist. Durch die Zurückweisung eines solchen Antrages kann der Antragsteller in keinen Rechten verletzt werden, weil gemäß § 68 Abs. 7 AVG auf die Abänderung oder Behebung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides niemandem ein Anspruch zusteht, wie der Verwaltungsgerichtshof unter anderem im Zusammenhang mit wasserpolizeilichen Aufträgen nach § 138 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) wiederholt ausgesprochen hat (vgl. den hg. Beschluß vom 13. Dezember 1994, Zl. 94/07/0164 u.a.).
Im Beschwerdefall geht es um die Frist zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen. Für solche Fristen gilt nichts anderes als für Fristen zur Erfüllung eines wasserpolizeilichen Auftrages, da das WRG 1959 keine Bestimmung enthält, die eine Fristverlängerung für Fristen zur Erfüllung letztmaliger Vorkehrungen vorsieht.
Das WRG 1959 sieht zwar im § 112 Abs. 2 Fristenverlängerungen vor; diese Bestimmung findet aber auf den vorliegenden Fall keine Anwendung:
Nach § 112 Abs. 1 WRG 1959 sind zugleich mit der Bewilligung einer Wasseranlage angemessene Fristen für den Baubeginn und die Bauvollendung, bei Wasserbenutzungsanlagen unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 27 Abs. 1 lit. f kalendermäßig zu bestimmen. Erforderlichenfalls können Teilfristen für wesentliche Anlageteile festgesetzt werden. Fristverlängerungen, die durch das Berufungsverfahren notwendig werden, sind von Amts wegen vorzunehmen.
Nach § 112 Abs. 2 WRG 1959 kann die Wasserrechtsbehörde aus triftigen Gründen diese Fristen verlängern, wenn vor ihrem Ablaufe darum angsucht wird:
Die Fristverlängerungsbestimmung des § 112 Abs. 2 WRG 1959 bezieht sich, wie sich insbesondere aus den Worten "diese Fristen" ergibt, auf die im § 112 Abs. 1 leg. cit. genannten Baubeginns- und Bauvollendungsfristen, die bei der Bewilligung einer Wasseranlage vorzuschreiben sind. Auf Fristen zur Erfüllung letztmaliger Vorkehrungen bezieht sich diese Bestimmung nicht.
Auch § 29 Abs. 4 WRG 1959 enthält keine Regelung über eine Fristverlängerung. Nach § 29 Abs. 4 leg. cit. hat die Wasserrechtsbehörde auf Grund eines Überprüfungsverfahrens (§ 121) mit Bescheid zu erkennen, ob der bisher Berechtigte den im Sinne des Abs. 1 ergangenen behördlichen Anordnungen entsprochen hat.
Der in § 29 Abs. 4 WRG 1959 angeführte § 121 leg. cit. sieht in seinem Abs. 1 letzter Satz vor, daß dann, wenn bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt wird, die Anlage als fristgemäß ausgeführt gilt (§ 112 Abs. 1). Diese Bestimmung enthält lediglich die Fiktion einer fristgemäßen Ausführung von Maßnahmen, nicht aber einen Anspruch auf eine Fristverlängerung.
Da somit der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt werden konnte, fehlt es ihm an der Beschwerdelegitimation.
Aus den dargestellten Gründen war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070068.X00Im RIS seit
05.02.2002