TE Vwgh Beschluss 1995/9/21 93/09/0461

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Veröffentlicht am 21.09.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §45 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann, Senatspräsident Dr. Fürnsinn und Hofrat Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über den Antrag des Dr. G in W, auf Wiederaufnahme betreffend des mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1992 unter

Zl. 92/09/0040, eingestellten Verfahrens in Angelegenheit einer vorläufigen Suspendierung gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Legationsrat in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; bis zu seiner Ruhestandsversetzung (vgl. zur Vermeidung von Wiederholungen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Februar 1995, 92/12/0286) war seine Dienststelle das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten.

Mit Verfügung der genannten Dienstbehörde vom 7. Februar 1992 war der Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 1

BDG 1979 vorläufig vom Dienst suspendiert worden.

Das dagegen beim Verwaltungsgerichtshof unter

Zl. 92/09/0040 erhobene Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1992 eingestellt, weil mit Verfügung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten vom 12. März 1992 - gemeinsam mit den Einleitungsbeschluß des Disziplinarverfahrens - die Suspendierung gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 verhängt worden war.

Die vom Beschwerdeführer gegen den Einleitungsbeschluß erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof führte aber mit Erkenntnis vom 16. Juli 1992, 92/09/0120, im Rahmen des Beschwerdepunktes zur Aufhebung wegen Unzuständigkeit der Disziplinarkommission erster Instanz.

Unter Bezugnahme auf dieses Erkenntnis, dem aber keine unmittelbare Bedeutung hinsichtlich der gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 gleichzeitig ausgesprochenen Suspendierung zukommt, bringt der Beschwerdeführer in seinem Wiederaufnahmeantrag im wesentlichen vor:

"Infolge der Suspendierung vom Dienst durch die Disziplinarkommission erfolgte die Einstellung der Beschwerde 92/09/0040, weil infolge der Zustellung des Bescheides über die Suspendierung vom Dienst gem. § 112 Abs. 3 BDG die vorläufige Suspendierung, also jene Maßnahme, die Inhalt der ursprünglichen Beschwerde war, von Gesetzes wegen endete. Mehr konnte im Beschwerdefall auch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht bewirken, sie hätte daher bloß theoretische Bedeutung. Das Beschwerdeverfahren wurde wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses gem. § 33 VwGG eingestellt.

Mit Erk. vom 16. Juli 1992, Zl. 92/09/0120 wurde der erwähnte Einleitungsbeschluß wegen Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben, womit, wie mir mit Beschluß 92/09/0210 vom 25.9.1992 mitgeteilt wurde, infolge des § 42 Abs. 3 VwGG die Rechtssache in die Lage zurücktritt, in der sie sich vor Erlassung der angefochtenen Entscheidung befunden hatte. Vor Erlassung des angefochtenen Bescheides war der 11., bzw. 16.3.1992, an denen zwar eine Disziplinaranzeige zugestellt und ich vorläufig vom Dienst suspendiert war. Ein neuerlicher Einleitungsbeschluß wurde nicht gefaßt, ebensowenig wie eine rechtskräftige Beendigung des Disziplinarverfahrens erfolgte, seit der Zustellung der Disziplinaranzeige vergingen mehr als 18 Monate.

Auch der Bescheid betreffend meine Suspendierung vom Dienst gemäß § 112 Abs. 3 BDG wird der Aufhebung wegen Unzuständigkeit der Behörde verfallen (Beschwerde 93/09/0332) und mit Zustellung, bzw. Fällung des Erkenntnisses wird die Rechtssache wegen Suspendierung vom Dienst gem. § 112 Abs. 3 BDG 1979 in die Lage zurücktreten, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat, ................ mit dem Tag der Zustellung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Aufhebung des Bescheides über die Suspendierung vom Dienst wird jene Maßnahme von Gesetzes wegen enden, die die Beendigung der vorläufigen Suspendierung vom Dienst bewirkte, sodaß die vorläufige Suspendierung vom Dienst gemäß § 42 Abs. 3 VwGG i.V.m. § 112 Abs. 3 BDG 1979 ununterbrochen und ungehemmt weiterbestehen wird, wodurch im Beschwerdefall 92/09/0040 der Wegfall des Rechtsschutzinteresses gem. § 33 VwGG hemmungslos wegfällt und in diesem Beschwerdefall eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof daher mehr als bloß theoretische Bedeutung hätte. Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (§ 33 VwGG Klaglosstellung) oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlaßten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde. Der Antrag ist beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von einem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, zu stellen.

Mit Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes, mit welchem der Bescheid betreffend meine Suspendierung vom Dienst wegen unter anderem Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben werden wird, werde ich Kenntnis davon erlangt haben, daß jene behördliche Maßnahme, die die einer Klaglosstellung in der Beschwerde 92/09/0040 vergleichbare Situation geschaffen hatte, nachträglich behoben worden sein wird.

Mit dem Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses werde ich Kenntnis vom Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes des § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG erlangen und bringe daher schon jetzt einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluß eingestellten Beschwerdeverfahrens 92/09/0040 wegen vorläufiger Suspendierung vom Dienst ein. Dieser Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird von mir mit Wirkung des Tages der Zustellung des Erkenntnisses in der Beschwerde 93/09/0332 wegen Suspendierung vom Dienst durch die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und die abweisende Berufungsentscheidung der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt beim Hohen Verwaltungsgerichtshof gestellt."

Diesem für den Fall des künftigen Eintrittes von bislang nicht erfolgten Vorgängen gleichsam hypothetisch erhobenen Wiederaufnahmeantrag ist unter Hinweis auf die gesetzliche Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG entgegenzuhalten, daß das VwGG keinen derartigen hypothetischen Wiederaufnahmeantrag vorsieht. Sollte die dem Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers zugrundeliegende Annahme tatsächlich künftig zutreffen, steht dem Beschwerdeführer die gesetzliche Möglichkeit einen Wiederaufnahmeantrag zu stellen, ohnehin offen. Dem vorliegenden hypothetischem Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers war daher in diesem Verfahrensstadium mangels der gesetzlichen Voraussetzung nicht stattzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993090461.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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