TE Vwgh Erkenntnis 1995/9/22 94/11/0118

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Veröffentlicht am 22.09.1995
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Index

44 Zivildienst;
70/08 Privatschulen;
72/01 Hochschulorganisation;
72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung;

Norm

AkademieOrganisationsG 1988;
KHSchOrgG;
KHStG 1983 §55 Abs1;
PrivSchG 1962 §14;
ZDG 1986 §14 Z2;
ZDG 1986 §14;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):94/11/0169 E 22. September 1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. Jänner 1994, Zl. 179687/3-IV/10/93, betreffend Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des am 24. Jänner 1968 geborenen Beschwerdeführers vom 4. November 1993 auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Z. 1 ZDG abgewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluß vom 12. März 1994, B 373/94-3, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeergänzung macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer hatte seinen Antrag vom 4. November 1993 auf Aufschub des Antrittes des Zivildienstes damit begründet, daß er im Schuljahr 1986/87 sein Doppel-Musikstudium am Konservatorium der Stadt Wien Jazz-Schlagzeug und klassisches Schlagwerk begonnen habe. Letzteres habe er im Juni 1993 mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen. Derzeit sei er im Begriffe, am gleichen Haus den sogenannten Lehrgang B (IGP) zu absolvieren, der höchstwahrscheinlich bis einschließlich Juni 1995 dauern würde und ihm die Berechtigung gäbe, zu unterrichten. Da erst dieser Lehrgang B seinem Studium Sinn gebe und er für seine Absolvierung an der Altersobergrenze liege, ersuche er, "den Zivildienst aufschieben zu dürfen".

Die belangte Behörde begründete ihre abweisende Entscheidung damit, daß gemäß § 14 Z. 1 ZDG eine Altersobergrenze von 25 Jahren festgesetzt sei, die nicht erstreckbar sei und die der Beschwerdeführer überschritten habe.

Gemäß § 14 ZDG ist Zivildienstpflichtigen, die 1. Schüler der beiden obersten Jahrgänge einer öffentlichen höheren Schule oder einer höheren Schule mit Öffentlichkeitsrecht sind, sowie Zivildienstpflichtigen, die sonst in einer Berufsvorbereitung stehen und durch eine Unterbrechung dieser Vorbereitungszeit bedeutenden Nachteil erleiden würden oder die andere rücksichtswürdige Umstände nachweisen, 2. einem Hochschulstudium obliegen oder sich nach dessen Abschluß auf eine zugehörige Prüfung vorbereiten oder 3. Ärzte im Sinne des § 2 Abs. 3 ÄrzteG sind, sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes längstens bis zum Ablauf des 30. September des Kalenderjahres, in dem die in Z. 1 Genannten das 25. Lebensjahr, die in Z. 2 Genannten das 28. Lebensjahr und die in Z. 3 Genannten das 30. Lebensjahr vollenden, aufzuschieben.

Der Beschwerdeführer wendet gegen die Entscheidung der belangten Behörde ein, daß es sich beim Konservatorium der Stadt Wien um einen Schultyp sui generis handle, der nach einem für die Konservatorien vom Bundesministerium für Unterricht genehmigten Sonderstatut arbeite. Am Konservatorium werde die Vorbereitung auf die staatliche Lehrbefähigungsprüfung vorbereitet, der Abschluß der staatlichen Lehrbefähigungsprüfung sei eine dem Hochschulstudium zugehörige Prüfung. Darüber hinaus hätten Studierende des Konservatoriums die gleiche rechtliche Stellung wie Studierende der Hochschule. Käme es zu einer Unterbrechung seines Studiums, würde dies bedeuten, daß es nachher nicht mehr fortgesetzt werden könne.

Dem Beschwerdeführer ist zu entgegnen, daß die in § 14 ZDG normierten Aufschiebungsgründe abschließend aufgezählt sind. Unbestritten hat er die Altersobergrenze von 25 Jahren gemäß § 14 Z. 1 leg. cit. überschritten. Der Beschwerdeführer könnte nach Lage des Falles zunächst dann einem Hochschulstudium (Z. 2) unterliegen, wenn er eine Kunsthochschule oder Akademie im Sinne des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes bzw. des Akademie-Organisationsgesetzes besuchte. Das Konservatorium der Stadt Wien zählt jedoch nicht dazu (vgl. auch Walter/Mayer, Grundriß des Besonderen Verwaltungsrechts2, Seiten 125 und 146). Dies ergibt sich auch aus der Bestätigung des Konservatoriums der Stadt Wien vom 3. Feber 1994, worin festgehalten ist, daß es sich bei dieser Institution um keine Hochschule handle, sondern um ein Institut, das nach einem für die Konservatorien vom Bundesministerium für Unterricht genehmigten Sonderstatut arbeite.

Dazu kommt, daß gemäß § 55 Abs. 1 des Kunsthochschul-Studiengesetzes Studierende und Absolventen österreichischer Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht, die das Studium als ordentlicher Hörer an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst anstreben, berechtigt sind, eine - im folgenden näher definierte - Übertrittsprüfung abzulegen. Schon im Hinblick auf das Erfordernis dieser Prüfung ist ersichtlich, daß das Studium an den Konservatorien - bei denen es sich um keine gesetzlich geregelte Schultype handelt, sondern um bescheidmäßig genehmigte Privatschulden mit Organisationsstatut nach § 14 des Privatschulgesetzes - dem Studium an den Hochschulen nicht gleichgestellt ist. Im übrigen vermittelt das Studium an den Konservatorien auch nicht die Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades.

Es kann somit das vom Beschwerdeführer vorgesehene weitere Studium nicht als Hochschulstudium bzw. zugehörige Prüfung im Sinne des § 14 Z. 2 ZDG angesehen werden.

Insoweit der Beschwerdeführer schließlich geltend macht, daß die belangte Behörde ihre Manuduktionspflicht verletzt habe, weil sie ihm nicht die "nötigen Anleitungen gegeben hat und die, mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen nicht klargelegt" habe, ist hieraus für ihn nichts gewonnen; eine Verpflichtung für die belangte Behörde, den Beschwerdeführer zur Einbringung eines Antrages auf "zumindest vorläufige Befreiung vom Zivildienst" anzuleiten, bestand im gegebenen Zusammenhang nicht.

Da es somit dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 im Rahmen des gestellten Begehrens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994110118.X00

Im RIS seit

07.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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