TE Vwgh Erkenntnis 1995/9/22 95/11/0269

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Veröffentlicht am 22.09.1995
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §74 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des W in E, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 26. Juni 1995, Zl. 5/04-14/675/2-1995, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G vorübergehend für die Dauer von 17 Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 4. Jänner 1995, entzogen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 4. Jänner 1995 einen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,64 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft) gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen. Der Beschwerdeführer habe zudem am 16. Juni 1991 und am 29. Juli 1992 Kraftfahrzeuge in einem stark durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und auch dadurch Übertretungen nach den bereits genannten Gesetzesstellen begangen. Im Anschluß an den Vorfall vom 16. Juni 1991 sei ihm die Lenkerberechtigung für die Dauer von vier Wochen und im Anschluß an den Vorfall vom 29. Juli 1992 für die Dauer von vier Monaten vorübergehend entzogen worden.

Auf Grund der dreimaligen Begehung von Alkoholdelikten sei beim Beschwerdeführer ein schwerwiegender Mangel an Verkehrszuverlässigkeit anzunehmen. Ungeachtet des hohen Grades an Verwerflichkeit habe sich die Erstbehörde mit einem relativ kurzen Entziehungszeitraum von 17 Monaten begnügt und damit auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Begleitumstände des Vorfalles vom 4. Jänner 1995 gebührend Bedacht genommen. Für eine Verkürzung dieser Entziehungszeit bestehe kein Grund.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Annahme seiner Verkehrsunzuverlässigkeit und räumt auch ein, daß auf Grund seiner Vorstrafen eine längere Entziehungszeit festzusetzen gewesen sei, er hält jedoch die Entziehungszeit von 17 Monaten für überhöht. Er weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß es seit dem 29. Juli 1992 keine Beanstandungen gegeben habe, obwohl er pro Jahr ca. 40.000 km zurücklege. Er habe am 4. Jänner 1995 nur deshalb den Pkw benutzt, weil seine Lebensgefährtin an ihrer Arbeitsstelle krank geworden sei. Es liege darin zwar keine schuldausschließende Notstandssituation, doch seien diese Umstände bei der Festsetzung der Entziehungszeit zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die der Festsetzung der Entziehungszeit zugrundeliegende Prognose der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit erst nach Ablauf der festgesetzten Zeit wiedererlangen werde, kann angesichts der wiederholten Begehung von Alkoholdelikten durch den Beschwerdeführer und die Tatsache, daß auch zwei in den Jahren 1991 und 1992 verfügte vorübergehende Entziehungen der Lenkerberechtigung ihn nicht von der Begehung eines weiteren derartigen Deliktes abhalten konnten, nicht als unrichtig erkannt werden. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Umstände, unter denen die Übertretung vom 4. Jänner 1995 begangen worden sei, hat die belangte Behörde ausdrücklich zu seinen Gunsten berücksichtigt und sich mit der bloß vorübergehenden Entziehung der Lenkerberechtigung nach § 74 Abs. 1 KFG 1967 für die Dauer von 17 Monaten begnügt. Durch diese Maßnahme wurden nach dem Gesagten Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110269.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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