TE Vwgh Erkenntnis 1995/9/22 93/11/0066

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Veröffentlicht am 22.09.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §52;
KDV 1967 §30 Abs1;
KDV 1967 §31a Abs2;
KFG 1967 §67 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des A in T, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 19. Februar 1993, Zl. 9/01-13/121/4-1993, betreffend Versagung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg (der belangten Behörde) vom 19. Februar 1993 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 18. Oktober 1991 auf Erteilung der Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G gemäß den §§ 64 Abs. 2 und 69 Abs. 1 lit. d KFG 1967 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 KDV 1967 abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des wesentlichen Inhaltes des erstinstanzlichen Bescheides aus, der ärztliche Amtssachverständige habe als Beurteilungshilfe einen neurologisch-psychiatrischen und verkehrspsychologischen Befund für erforderlich gehalten und eingeholt. Der Amtssachverständige führe in seinem Gutachten im Abschnitt "Vorgeschichte nach Angaben des Untersuchten" unter anderem aus, daß der Beschwerdeführer abgesehen von zwei Verkehrsunfällen in alkoholisiertem Zustand sonst keine Unfälle bekanntgebe und lediglich die Bemerkung "Im Winter ausrutschen tut ja jeder" äußere. Er behaupte ferner, diese zwei Unfälle seien die einzigen Fälle von Alkoholisierung gewesen. Demgegenüber seien bei der ersten verkehrspsychologischen Untersuchung sechs Verkehrsunfälle zugegeben worden. In dem der Beurteilung durch den ärztlichen Amtssachverständigen zugrundegelegten verkehrspsychologischen und nervenärztlichen Gutachten werde unter anderem ausgeführt, im Hinblick auf die Vorgeschichte und die bei der eigenen Untersuchung festgestellte unkritische Haltung sei aus verkehrspsychologischer und psychiatrischer Sicht vorerst die Erteilung einer auf ein halbes Jahr befristeten Lenkerberechtigung mit der Auflage zu empfehlen, während dieses halben Jahres einen Kurs für verkehrsauffällige Kraftfahrer zu absolvieren. Bei der Untersuchung durch den Amtssachverständigen, aber auch bei der verkehrspsychologischen Untersuchung und bei der Befundaufnahme im Kuratorium für Verkehrssicherheit habe der Beschwerdeführer eine relativ unbekümmerte Persönlichkeit und Uneinsichtigkeit gegenüber den Vordelikten gezeigt. Er habe versucht, begangene Delikte zu verheimlichen und Unfälle in ihrer Bedeutung herunterzuspielen. Auch in bezug auf Alkoholmißbrauch scheine beim Beschwerdeführer ein unbekümmertes Verhältnis zu bestehen, zumal weniger Alkoholdelikte angegeben seien, als im Akt aufschienen. Es sei daher dringend notwendig, daß der Beschwerdeführer einen Nachschulungskurs für verkehrsauffällige Kraftfahrer besuche. Er sei daher zur Zeit nicht geeignet, Kraftfahrzeuge irgendeiner Gruppe zu lenken.

Aus diesem Gutachten ergebe sich schlüssig, daß dem Beschwerdeführer derzeit die zum Bereich der geistigen Eignung gehörende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung fehle. Der Forderung des Beschwerdeführers, die exakten Fragen des Amtssachverständigen und seine genauen Antworten darauf bekanntzugeben, könne nicht nachgekommen werden, weil ein Protokoll mit diesem Inhalt nicht vorliege. Bei der durch den Amtssachverständigen vorgenommenen Untersuchung habe es sich nicht um ein Frage- und Antwortspiel gehandelt. Der Beschwerdeführer sei vielmehr angehalten worden, seine Vorgeschichte zu erzählen. Im Rahmen dieser Erzählung bzw. dieses Gespräches sei vom Sachverständigen auf den Akteninhalt Bezug genommen worden. Die Bereitschaft des Beschwerdeführers, den vom Sachverständigen vorgeschlagenen Driver-Improvement-Kurs zu besuchen, durch den allenfalls eine Einstellungsänderung beim Beschwerdeführer bewirkt werden könne, ändere nichts daran, daß der Beschwerdeführer derzeit die erforderliche geänderte Einstellung noch nicht aufweise. Nach Absolvierung einer Nachschulung stehe es dem Beschwerdeführer frei, neuerlich einen Antrag auf Erteilung der Lenkerberechtigung zu stellen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer rügt als Verfahrensmangel, daß ihm nicht die exakten Fragestellungen und seine genauen Antworten bekanntgegeben worden seien. Nur dadurch hätte er überprüfen können, wie die Sachverständigen zu der Annahme gelangt seien, er zeige eine relativ unbekümmerte Persönlichkeit sowie Uneinsichtigkeit gegenüber den Vordelikten, er habe begangene Delikte verheimlicht, Unfälle in ihrer Bedeutung herunterzuspielen versucht und weniger Unfälle angegeben, als im Akt aufschienen.

Bei der Beurteilung dieses Beschwerdevorbringens ist zunächst zu berücksichtigen, daß dem Beschwerdeführer nach der Aktenlage die am 22. Dezember 1988 erteilte Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, F und G mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 26. Juni 1990 entzogen wurde. In diesem Bescheid wurde ausgesprochen, daß ihm für die Dauer der geistigen und körperlichen Nichteignung keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe. Diesem Bescheid lagen das amtsärztliche Sachverständigengutachten vom 4. Mai 1990 und der Befund der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle des Kuratoriums für Verkehrssicherheit vom 22. März 1990 (betreffend die am 21. März 1990 durchgeführte Untersuchung) zugrunde. Bei dieser Untersuchung hatte der Beschwerdeführer angegeben, sechs Verkehrsunfälle verursacht zu haben. Einmal habe er einen schweren Sachschaden verursacht, als er wegen überhöhter Geschwindigkeit bei glatter Fahrbahn gegen eine Leitschiene geprallt sei. Ein weiteres Mal sei er bei Nebel mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren und ebenfalls gegen eine Leitschiene geprallt, wobei leichter Sachschaden entstanden sei. Einmal sei er auf einem Schotterweg ins Rutschen geraten und gegen einen Zaun gestoßen. Ein weiteres Mal habe er beim Reversieren ein parkendes Auto beschädigt. Einmal habe er einen solchen "Kavaliersstart" hingelegt, daß das Heck seines Fahrzeuges ausgebrochen und gegen einen Zaun gestoßen sei. Im Februar 1990 habe er mit wesentlich überhöhter Geschwindigkeit einen Bus überholen wollen und dabei einen entgegenkommenden PKW gestreift. Er sei nicht stehen geblieben, sondern weitergefahren und habe sich erst am Vormittag des nächsten Tages der Polizei gestellt. Auf Grund der durchgeführten Tests zeige sich, daß es sich beim Beschwerdeführer um eine noch expressive, äußerst unbekümmerte und leichtfertige jugendliche Persönlichkeit handle, die zu einer willensmäßigen Verhaltenskontrolle nicht ausreichend in der Lage sei. Dabei neige er zur Selbstüberschätzung und sei äußerst selbstsicher. Der Score Unfalldisposition habe die kritische Grenze bereits wesentlich unterschritten. Dazu komme ein über der Norm liegender hoher Wert hinsichtlich der aggressiven Interaktion im Straßenverkehr. Diese Befunde fänden eine Bestätigung in der Vorgeschichte des Beschwerdeführers. Im Explorationsgespräch habe er auch keine Einsicht in seine bisherige Vorgeschichte bzw. deren Auswirkungen gezeigt. Die nötige geistige Reife und Verläßlichkeit liege daher bei ihm nicht vor, weshalb er vom Standpunkt der verkehrspsychologischen Begutachtung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen A, B, C und E nicht geeignet sei.

Der Beschwerdeführer hat nach der Aktenlage am 29. April 1990 und am 12. Mai 1990, also nach der Untersuchung beim Kuratorium für Verkehrssicherheit und noch während des anhängigen Verfahrens zur Entziehung der Lenkerberechtigung, seinen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und beim zuletzt genannten Vorfall auch einen Unfall mit Sachschaden verursacht und Fahrerflucht begangen.

Im Verfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf (Wieder-)Erteilung der Lenkerberechtigung vom 18. Oktober 1991 wurde er am 17. Dezember 1991 einer verkehrspsychologischen Untersuchung beim Kuratorium für Verkehrssicherheit unterzogen. In der Zusammenfassung des Befundes vom 19. Dezember 1991 wird ausgeführt, daß sich im Persönlichkeitsbefund weiterhin Hinweise auf eine sehr selbstsichere und risikofreudige Persönlichkeit mit erhöhtem Dominanzstreben und vermindertem sozialem Verantwortungsbewußtsein ergäben. Hinweise auf erhöhte Erregbarkeit und verminderte aggressive Hemmungen seien faßbar. Diese Befunde fänden in der Vorgeschichte ihre Bestätigung. Die nötige Verläßlichkeit und Bereitschaft zur Verkehrsanpassung seien nur mit Einschränkungen gegeben. Erst nach erfolgreicher Absolvierung eines Driver-Improvement-Kurses sei eine befristete Erteilung der Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B vorstellbar. Dieser Auffassung schloß sich der ärztliche Amtssachverständige mit seinem Gutachten vom 21. Februar 1992, in dem auf die amtsärztliche Untersuchung vom 2. Dezember 1991 Bezug genommen wird, an.

Im Berufungsverfahren wurde der Beschwerdeführer am 10. November 1992 bei der verkehrspsychologisch-medizinischen Untersuchungsstelle am Institut für gerichtliche Medizin der Universität Salzburg untersucht. Im Befund vom 17. November 1992 wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe zu seiner Verkehrsvorgeschichte angegeben, er habe zwei Verkehrsunfälle verursacht. In der zusammenfassenden Stellungnahme wird im Hinblick auf die Vorgeschichte und die bei der eigenen Untersuchung festgestellte unkritische Haltung aus verkehrspsychologischer Sicht die auf ein halbes Jahr befristete Erteilung der Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B vorgeschlagen mit der Auflage, während dieses halben Jahres einen Kurs für verkehrsauffällige Kraftfahrer zu absolvieren. Ohne Besuch eines solchen Kurses bestehe große Gefahr, daß der Beschwerdeführer neuerlich Kraftfahrzeuge in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenken werde.

Im ärztlichen Sachverständigengutachten vom 24. November 1992 wird auf die Untersuchung vom 21. Oktober 1992 hingewiesen und im Abschnitt "Vorgeschichte nach Angaben des Untersuchten" ausgeführt, der Beschwerdeführer habe 1989 einen Unfall in alkoholisiertem Zustand mit Fahrerflucht begangen, worauf ihm die Lenkerberechtigung für zwei Monate entzogen worden sei. Danach habe er einen weiteren Unfall in alkoholsiertem Zustand verursacht und Fahrerflucht begangen, woraufhin ihm der Führerschein auf die Dauer von 18 Monaten entzogen worden sei. Sonst habe er keine Unfälle bekanntgegeben und lediglich die Bemerkung gemacht "Im Winter ausrutschen tut ja jeder". In seinem Gutachten vom 28. Dezember 1992 führte der ärztliche Amtssachverständige aus, der Beschwerdeführer habe bei der eigenen Untersuchung und auch bei den verkehrspsychologischen Untersuchungen eine relativ unbekümmerte Persönlichkeit sowie Uneinsichtigkeit gegenüber den Vordelikten gezeigt. Es werde versucht, begangene Delikte zu verheimlichen und Unfälle in ihrer Bedeutung herunterzuspielen. Auch in bezug auf Alkoholmißbrauch scheine beim Beschwerdeführer ein unbekümmertes Verhältnis zu bestehen. Es seien bei der eigenen Untersuchung weniger Alkoholdelikte angegeben worden, als im Akt aufschienen. Es sei daher dringend notwendig, daß der Beschwerdeführer einen Nachschulungskurs für verkehrsauffällige Kraftfahrer besuche. Er sei derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht geeignet.

Der Inhalt der zuvor im wesentlichen wiedergegebenen verkehrspsychologischen Befunde und ärztlichen Sachverständigengutachten läßt erkennen, daß bei den Untersuchungen mit dem Beschwerdeführer jeweils ein Gespräch geführt wurde, wobei der relevante Inhalt der Angaben des Beschwerdeführers in den Befunden festgehalten wurde. Die vom Beschwerdeführer begehrte Bekanntgabe der exakten Fragestellungen und seiner Angaben war mangels Vorliegens eines Protokolls nicht möglich. Die Führung eines solchen Protokolls war auch nicht erforderlich, weil der Inhalt der wesentlichen Angaben des Beschwerdeführers, die im Gutachten Verwendung gefunden haben, im Befund wiedergegeben wurde, sodaß das Gutachten überprüfbar ist. Der vom Beschwerdeführer behauptete Verfahrensmangel liegt demnach nicht vor.

Das auf dem Befund einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle und der eigenen Untersuchung beruhende Gutachten des ärztlichen Sachverständigen ist im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers nicht unschlüssig. Vor allem wenn man die Vorgeschichte mitberücksichtigt, in der sich beim Beschwerdeführer ein krasser Mangel an Bereitschaft zur Verkehrsanpassung manifestiert hat, müßten deutliche Anzeichen für eine grundlegende Wandlung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers in diesem Bereich vorhanden sein, um annehmen zu können, bei ihm sei nunmehr die nötige Bereitschaft zur Verkehrsanpassung gegeben. Wenn die belangte Behörde gestützt auf das Sachverständigengutachten die Auffassung vertreten hat, daß ein solcher Wandel nicht eingetreten sei, kann dies im Hinblick auf die aus den Befunden hervorgehende unkritische Einstellung des Beschwerdeführers gegenüber seiner Vorgeschichte als Lenker von Kraftfahrzeugen nicht als unrichtig erkannt werden. Mit seinem Hinweis, er habe bei der dem Befund des Kuratoriums für Verkehrssicherheit vom 22. März 1990 zugrundeliegenden Untersuchung sechs Verkehrsunfälle angegeben, vermag der Beschwerdeführer die Auffassung des Sachverständigen, der Beschwerdeführer zeige Uneinsichtigkeit gegenüber den Vordelikten und habe versucht, begangene Delikte zu verheimlichen und Unfälle in ihrer Bedeutung herunterzuspielen, nicht zu entkräften, weil der Sachverständige zu dieser Auffassung nicht auf Grund des Befundes vom 22. März 1990, sondern auf Grund seiner Untersuchung und der im (Wieder-)Erteilungsverfahren eingeholten Befunde gelangt ist. Daß der Beschwerdeführer bei einem der von der verkehrspsychologisch-medizinischen Untersuchungsstelle am Institut für gerichtliche Medizin der Universität Salzburg durchgeführten Persönlichkeitstests nur "eine etwas reduzierte Offenheit" gezeigt hat, läßt die zusammenfassende Beurteilung in diesem Befund nicht als unrichtig erkennen, weil sich diese erkennbar auch auf andere Untersuchungsergebnisse stützt. Im übrigen wäre es am Beschwerdeführer gelegen, dem amtsärztlichen Sachverständigengutachten im Verwaltungsverfahren auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. April 1991, Zl. 90/11/0169 und Zl. 90/11/0173, und vom 7. April 1992, Zl. 91/11/0010). Da dies nicht geschehen ist, war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde das von ihr eingeholte schlüssige amtsärztliche Gutachten ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat. Soweit der Beschwerdeführer hervorhebt, nach dem Inhalt der verkehrspsychologischen Befunde und ärztlichen Sachverständigengutachten bestehe bei ihm kein Hinweis auf Alkoholismus, ist für ihn daraus nichts zu gewinnen, weil die belangte Behörde nicht angenommen hat, ihm fehle im Grunde des § 34 Abs. 1 lit. d KDV 1967 die nötige Gesundheit.

Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Gutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993110066.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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