TE Vwgh Erkenntnis 1995/9/22 95/11/0213

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Veröffentlicht am 22.09.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
43/01 Wehrrecht allgemein;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ÄrzteG 1984 §2 Abs3;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
WehrG 1990 §36a Abs3 Z4 idF 1992/690;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des W in X, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 8. Mai 1995, Zl. 755.141/2-2.7/95, betreffend Aufschub des Antrittes des ordentlichen Präsenzdienstes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung (der belangten Behörde) vom 8. Mai 1995 wurde der Antrag des (am 5. April 1966 geborenen) Beschwerdeführers vom 12. September 1994 auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Präsenzdienstes für die Dauer von drei Jahren gemäß § 36a Abs. 3 Z. 3 des Wehrgesetzes 1990 - WG, in der Fassung des BGBl. Nr. 690/1992, abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde - soweit dies im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen von Bedeutung ist - aus, der Beschwerdeführer sei Student der Medizin im zweiten Studienabschnitt. Nach seinen Angaben beabsichtige er, das Studium bis etwa Ende des Wintersemesters 1998/99 zum Abschluß zu bringen. Er sei am 12. Juli 1993 neuerlich der Stellung unterzogen und für tauglich befunden worden. Der Antritt des ordentlichen Präsenzdienstes sei mit Bescheid des Militärkommandos Vorarlberg vom 21. Oktober 1993 (im gesetzlich möglichen Höchstausmaß) bis 30. September 1994 aufgeschoben worden. Die Bewilligung eines Aufschubes über diesen Zeitpunkt hinaus sei nicht möglich, weil der Beschwerdeführer am 5. April 1994 das 28. Lebensjahr vollendet habe. Eine nähere Erörterung des Berufungsvorbringens, insbesondere betreffend seine gesundheitliche Situation, das Erfordernis, durch eine Nebenbeschäftigung für den Unterhalt seiner Tochter zu sorgen, die aus einer Wohnraumbeschaffung resultierende Rückzahlungsverpflichtung und die Betreuung der Mutter seiner Lebensgefährtin, könne unterbleiben, weil diese Umstände für die Entscheidung über einen Aufschiebungsantrag nicht von Bedeutung seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

1.1. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Präsenzdienstes verletzt und erblickt eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften darin, daß ihm die belangte Behörde kein Parteiengehör gewährt habe. Bei Einräumung des Parteiengehörs hätte er "seinen Antrag genauer formulieren können, sodaß der Aufschub bewilligt worden wäre".

1.2. Diesem Vorbringen ist zu erwidern, daß die belangte Behörde keine Beweise aufgenommen hat, sodaß keine Verpflichtung im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG bestanden hat. Im Gegensatz zu den Beschwerdeausführungen hat die belangte Behörde nicht die Auffassung vertreten, der gestellte Antrag auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Präsenzdienstes hätte näher konkretisiert, allenfalls abgeändert oder ergänzt werden sollen, sondern sie hat ausgeführt, der Antrag sei unmißverständlich als Antrag im Sinne des § 36a Abs. 3 WG anzusehen. Im übrigen läßt die Beschwerde nicht erkennen, in welcher Weise der Beschwerdeführer seinen Antrag "genauer formulieren" hätte können und warum die belangte Behörde dann zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. Selbst wenn der behauptete Verfahrensmangel (Verletzung des Parteiengehörs) vorläge, wäre somit dessen Relevanz nicht dargetan.

2.1. Als inhaltliche Rechtswidrigkeit macht der Beschwerdeführer geltend, es sei im Bescheid der erstinstanzlichen Behörde - dieser stammt vom 28. Februar 1995 - nicht berücksichtigt worden, daß er bei Zustellung dieses Bescheides das 28. Lebensjahr noch nicht erreicht habe und daher ein Aufschub bis "zumindest 30.9. des Jahres der Vollendung meines 28. Geburtstages" hätte bewilligt werden müssen.

2.2. Diese Ausführungen sind deshalb unverständlich, weil der Beschwerdeführer auch nach den Angaben in der Beschwerde am 5. April 1966 geboren ist. Er hat demnach am 5. April 1994 sein

28. Lebensjahr vollendet, sodaß ihm gemäß § 36a Abs. 3 Z. 3 WG ein Aufschub nur bis längstens 30. September 1994 erteilt werden konnte. Ein Aufschub bis zu diesem Zeitpunkt wurde ihm nach den unbekämpft gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides ohnedies gewährt. Die Gewährung eines darüber hinausgehenden Aufschubes war weder im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides, noch - und darauf allein käme es an - bei Erlassung des angefochtenen Bescheides möglich.

3. Soweit der Beschwerdeführer rügt, es fehlten Feststellungen darüber, ob er nicht "im Zuge des Hochschulstudiums als Turnusarzt eingesetzt werden könnte und daher ein Aufschub bis zum 30. Lebensjahr gerechtfertigt wäre", vermag er keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil auch nach seinem Vorbringen davon ausgegangen werden muß, daß im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 Z. 4 WG nicht vorlagen, weil der Beschwerdeführer Medizinstudent und nicht Turnusarzt nach § 2 Abs. 3 des Ärztegesetzes 1984 ist. Überlegungen darüber, ob und wann beim Beschwerdeführer allenfalls die Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 Z. 4 WG gegeben sein könnten, hatte die belangte Behörde nicht anzustellen, weil die allfällige Planung einer derartigen Ausbildung keinen Rechtsanspruch auf Befreiung nach dieser Gesetzesstelle vermittelt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 12. Jänner 1988, Zl. 87/11/0220).

4. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110213.X00

Im RIS seit

22.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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