TE Vwgh Erkenntnis 1995/9/22 93/11/0161

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Veröffentlicht am 22.09.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
43/02 Leistungsrecht;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §58 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
HGG 1992 §6 Abs6;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des R in S, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 30. Juni 1993, Zl. 52 510/195-4.11/93, betreffend Vorschreibung eines Erstattungsbetrages nach § 6 Abs. 6 HGG 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hat sich zur Leistung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat in der Dauer von 12 Monaten freiwillig gemeldet. Die Meldung wurde mit Bescheid des zuständigen Militärkommandos angenommen. Der Wehrdienst begann mit 1. April 1992. Nach dem Beschwerdevorbringen erfolgte die freiwillige Meldung, um die Zeit zwischen der Ableistung des Grundwehrdienstes und dem Eintritt in den Polizeidienst (Sicherheitswache) zu überbrücken.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Juli 1992 wurde der Beschwerdeführer in Stattgebung eines vom Bundesminister für Inneres gestellten Antrages vom 20. Juli 1992 mit Ablauf des 31. August 1992 aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat entlassen. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 6 Abs. 6 des Heeresgebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 422, die Erstattung eines Betrages von S 22.932,-- vorgeschrieben.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 1 HGG 1992 gebührt Zeitsoldaten eine Monatsprämie, die bei einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr höher ist als bei einem solchen von weniger als einem Jahr. Unter dieser Voraussetzung stehen einem Zeitsoldaten gemäß § 6 Abs. 2 und 3 HGG 1992 unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen zusätzliche Vergütungen zu.

Gemäß § 6 Abs. 6 leg. cit. hat (von einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme abgesehen), wenn der Wehrdienst eines Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr vor Ablauf des ersten Jahres dieses Verpflichtungszeitraumes endet, der ehemalige Zeitsoldat einen Erstattungsbetrag in einer näher bestimmten Höhe zu leisten.

Nach der Übergangsbestimmung des § 55 Abs. 1 HGG 1992 sind für die Berechnung des Erstattungsbetrages nach § 6 Abs. 6 für die vor dem 1. Juli 1992 liegenden Zeiten die für den ehemaligen Zeitsoldaten angefallenen Monatsprämien und Vergütungen nach den bisherigen Bestimmungen heranzuziehen.

Vorauszuschicken ist, daß der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Oktober 1994, B 355/94, von der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des § 6 Abs. 6 HGG 1992 ausgeht und daß der Beschwerdeführer im Hinblick auf die nach Kundmachung des Heeresgebührengesetzes 1992 (mit 17. Juli 1992) erfolgte Antragstellung vom 20. Juli 1992 zum Unterschied vom damaligen Beschwerdeführer nicht in seinem Vertrauen auf die zum Zeitpunkt der Antragstellung gegebene Rechtslage enttäuscht wurde. Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung ausdrücklich vorgebracht, "im Juli 1992, etwa um den 15. dieses Monats" vom Inkrafttreten des Heeresgebührengesetzes 1992 erfahren zu haben. (Daß der Antrag vom 20. Juli 1992 etwa nicht mit Zustimmung des Beschwerdeführers gestellt worden wäre, wird in der Beschwerde nicht behauptet.) Im genannten Erkenntnis vom 4. Oktober 1994 hat der Verfassungsgerichtshof die Regelung des § 6 Abs. 6 HGG - sowohl die Differenzierung der Bezüge wie auch die Rückerstattungspflicht - als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet. Im Hinblick darauf sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlaßt, der Anregung des Beschwerdeführers nachzukommen, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 6 Abs. 6 HGG 1992 als verfassungswidrig zu beantragen.

Der Beschwerdeführer hatte aufgrund seiner von der Militärbehörde angenommenen Meldung (Verpflichtungserklärung) Anspruch auf eine erhöhte Monatsprämie und entsprechende Vergütungen, und zwar vom Beginn seiner Wehrdienstleistung als Zeitsoldat am 1. April 1992 an. Sein Wehrdienst hat vor Ablauf des einjährigen Verpflichtungszeitraumes geendet. Die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Entrichtung des Erstattungsbetrages nach § 6 Abs. 6 HGG 1992 entspricht daher dem Gesetz.

Die Verfahrensrügen betreffend das Fehlen einer Aufschlüsselung der rückgeforderten Beträge und des vom angefochtenen Bescheid erfaßten Zeitraumes sowie die Nichtgewährung von Parteiengehör dazu vermögen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Entgegen der Beschwerdebehauptung finden sich die vom Beschwerdeführer vermißten Angaben in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides vom 15. Dezember 1992 (Seite 2). Der Beschwerdeführer hat Einwendungen dagegen in seiner Berufung nicht erhoben. Bei dieser Sachlage bedurfte es weder der Wiederholung dieser unbestritten gebliebenen Angaben im angefochtenen Bescheid noch der vom Beschwerdeführer vermißten gesonderten Gewährung von Parteiengehör durch die belangte Behörde.

Bei dem Vorbringen, § 6 Abs. 6 HGG 1992 ermögliche nicht die Rückforderung für Zeiträume vor dem 1. Juli 1992, läßt die Beschwerde die Übergangsbestimmung des § 55 Abs. 1 HGG 1992 außer acht. Aus ihr ergibt sich unmißverständlich, daß die Erstattungsregelung des § 6 Abs. 6 HGG 1992 auch auf Zeiten vor dem 1. Juli 1992 anzuwenden ist.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Rechtsmittelverfahren Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993110161.X00

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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