Index
90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KDV 1967 §30 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde der G in L, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8. März 1995, Zl. VerkR-391.687/4-1995/Au, betreffend Erteilung einer Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 3. Juni 1994 auf Erteilung einer Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B gemäß § 64 Abs. 2 und § 69 Abs. 1 lit. d KFG 1967 sowie § 30 Abs. 1 KDV 1967 abgewiesen.
In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde erblickte die Nichteignung der
Beschwerdeführerin zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Fehlen der
kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit und der
Verkehrsangepaßtheit. Sie stützte sich dabei auf ein Gutachten
ihrer ärztlichen Amtssachverständigen vom 7. Februar 1995, in
dem diese Sachverständige zu dem Ergebnis kam, daß sich bei der
Beschwerdeführerin zwar "keine gesundheitlichen
Einschränkungen" feststellen ließen, bis auf eine auffällige
Nervosität und Angespanntheit habe ein unauffälliger klinischer
Befund erhoben werden können; die derzeitige Nichteignung
ergebe sich ausschließlich aus dem - im erstinstanzlichen
Verfahren erstellten - verkehrspsychologischen Befund vom
5. Dezember 1994, nach dem "die kraftfahrspezifischen
Leistungsfunktionen ... in allen erhobenen Bereichen erheblich
beeinträchtigt" seien und "die festgestellten
Leistungsminderungen... derart ausgeprägt" seien, "daß ein
sicheres und angepaßtes Lenken eines KFZ nicht gewährleistet" sei.
Anlaß für die Erstellung des in Rede stehenden verkehrspsychologischen Befundes war der Umstand, daß die Beschwerdeführerin (nach positiver Absolvierung der Teilprüfung "Technik") die Teilprüfung "Verkehrsvorschriften" (zwischen dem 8. September und dem 3. November 1994) viermal nicht bestanden hat (§ 31a Abs. 2 KDV 1967).
Die Beschwerdeführerin verkennt in ihren Beschwerdeausführungen, daß die Erteilungsvoraussetzung der körperlichen und geistigen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht nur die medizinische Beurteilung im engeren Sinn umfaßt, die ausschließlich vom ärztlichen Sachverständigen vorzunehmen ist. Sie schließt vielmehr auch die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit und die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ein, deren Beurteilung ebenfalls dem ärztlichen Sachverständigen, aber immer nur auf Grund eines verkehrspsychologischen Befundes, zukommt (§ 67 Abs. 2 letzter Satz KFG 1967 sowie § 30 Abs. 1 letzter Satz und § 31a KDV 1967). So sind auch das amtsärztliche Gutachten und die Begründung des angefochtenen Bescheides zu verstehen, die zum Ausdruck bringen, daß die Beschwerdeführerin ungeachtet ihrer organischen und geistigen Gesundheit die gesundheitliche Eignung aus verkehrspsychologischer Sicht nicht aufweist. Die Sachverständige war berechtigt, den ihrer Auffassung nach völlig eindeutigen verkehrspsychologischen Befund zu verwerten und ihrer Begutachtung zugrunde zu legen. Dieser Befund ist in Ansehung der bei den Tests erzielten Ergebnissen tatsächlich eindeutig, was die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen anlangt. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die Frage, ob in diesem Zusammenhang auch zutreffend die Aussage getroffen werden konnte, es sei bei der Beschwerdeführerin "keine ausreichende Verkehrsanpassung anzunehmen".
An diesem Ergebnis vermögen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin, die Testergebnisse seien auf eine schlechte psychische Tagesverfassung bzw. auf die Kürze der Befragung durch den Psychologen zurückzuführen, nichts zu ändern. Es wäre ihr im Verlauf des Verwaltungsverfahrens freigestanden, die Erstellung eines weiteren verkehrspsychologischen Befundes zu einem Zeitpunkt zu veranlassen, zu dem sie sich in einer besseren Verfassung zu befinden vermeint hätte.
Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die von ihr bestandene Teilprüfung die im verkehrspsychologischen Befund enthaltene Aussage, sie sei abgeschwächt intellektuell leistungsfähig, bekämpft, ist sie darauf hingewiesen, daß diese Aussage nicht zur Begründung des Befundergebnisses, sondern als vermutete Begründung des viermaligen Nichtbestehens der Lenkerprüfung dient, welcher Umstand - für sich gesehen - im angefochtenen Bescheid nicht verwertet wird.
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995110098.X00Im RIS seit
12.06.2001