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82/02 Gesundheitsrecht allgemein;Norm
KFG 1967 §66 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des M in R, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landehauptmannes von Salzburg vom 19. Mai 1993, Zl. 9/01-14/302/1-1993, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde - in Abänderung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 20. Jänner 1993 - dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides (26. Jänner 1993), vorübergehend entzogen.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend; er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die bekämpfte Entziehungsmaßnahme wurde damit begründet, daß der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 16. Oktober 1991 des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 des Suchtgiftgesetzes (SGG) und des versuchten Vergehens nach § 16 Abs. 1 SGG schuldig erkannt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt worden sei. Der Verurteilung nach § 12 Abs. 1 SGG lag zugrunde, daß der Beschwerdeführer im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter bzw. als Beteiligter Suchtgift in einer großen Menge ein- und ausgeführt hatte, und zwar dadurch, daß er für den Kauf von ca. 500 g Cannabisharz im August 1989 in der BRD Geld zur Verfügung stellte, in der Folge dieses Suchtgift mit seinem PKW nach Griechenland schmuggelte und später einen Teil hievon wieder nach Österreich verbrachte. Der Verurteilung nach § 16 Abs. 1 SGG lag zugrunde, daß der Beschwerdeführer im November 1990 bei einem Unbekannten 100 LSD-Trips bestellt hatte, die in der Folge von England nach Radstadt geschickt worden waren. Die belangte Behörde erblickte in dem Verbrechen nach § 12 Abs. 1 SGG eine bestimmte Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. c KFG 1967, die aufgrund ihrer Verwerflichkeit und unter Berücksichtigung des versuchten Vergehens nach § 16 Abs. 1 SGG die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 66 Abs. 1 lit. b KFG 1967 rechtfertige. Im Hinblick auf das Wohlverhalten des Beschwerdeführers bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides könne allerdings anstelle der von der Erstbehörde ausgesprochenen Entziehung gemäß § 73 KFG 1967 für die Dauer von 2 Jahren mit einer vorübergehenden Entziehung der Lenkerberechtigung für die Dauer von 12 Monaten das Auslangen gefunden werden.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er konsumiere schon seit Jahren kein Suchtgift mehr, es bestehe daher keinerlei Suchtgiftabhängigkeit, die Behörde habe es aber trotz seines dahingehenden Antrages unterlassen, ein ärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einzuholen, geht das Vorbringen am Inhalt des angefochtenen Bescheides vorbei. Dem Beschwerdeführer wurde die Lenkerberechtigung nicht wegen Fehlens der geistigen oder körperlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, sondern wegen Verkehrsunzuverlässigkeit entzogen. Bei dieser handelt es sich um eine Charaktereigenschaft, im konkreten um eine spezifische kraftfahrrechtliche Sinnesart im Sinne des § 66 Abs. 1 lit. b KFG 1967. Die Frage der Verkehrszuverlässigkeit ist als reine Rechtsfrage einer Beurteilung durch ärztliche Sachverständige nicht zugänglich (vgl. zur diesbezüglichen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erkenntisse vom 25. Jänner 1994, Zl. 93/11/0194, und vom 27. Juni 1995, Zl. 95/11/0185). Da die belangte Behörde beim Beschwerdeführer eine Sinnesart im Sinne der lit. b und nicht der lit. a des § 66 Abs. 1 KFG 1967 angenommen hat, gehen auch das Vorbringen, aus den Delikten lasse sich keinesfalls ableiten, daß er eine Gefahr für die Straßenbenützer darstelle, und der damit zusammenhängende Hinweis auf das Fehlen von verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen ins Leere.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die belangte Behörde im Rahmen der Wertung nach § 66 Abs. 3 KFG 1967 berücksichtigt, daß der Beschwerdeführer beim Verstoß gegen § 12 Abs. 1 SGG durch eine näher genannte Person "in die Angelegenheit hineingezogen" wurde und daß es beim zweiten Delikt beim Versuch geblieben ist. Daß das Gericht laut Beschwerde aufgrund dieser Umstände mit einer bedingten Strafe das Auslangen gefunden hat, ist im gegebenen Zusammenhang ohne Bedeutung, weil für die Kraftfahrbehörden andere Kriterien als für diese gerichtliche Entscheidung maßgebend sind. Die belangte Behörde hat zu Recht aus der zweimaligen Begehung von Suchtgiftdelikten auf eine erhöhte Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Begehung solcher Delikte geschlossen. Im Hinblick darauf kann ihr nicht entgegengetreten werden, wenn sie unter Hinweis auf seinen neuerlichen Aufenthalt an einem nicht näher bekannten Ort im Ausland und seinen Versuch, damit die Nichtablieferung des Führerscheins trotz seiner diesbezüglichen Verpflichtung zu entschuldigen, von einer relativ hohen Wiederholungsgefahr und einer schlechten Zukunftsprognose spricht. Im übrigen bilden diese Ausführungen lediglich ein untergeordnetes Element in der Auseinandersetzung der belangten Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Bedeutung der Länge der seit den Straftaten verstrichenen Zeit. Maßgeblich ist insoweit die Tatsache der wiederholten Begehung von Suchtgiftdelikten.
Da sich die Beschwerde als nicht begründet erwiesen hat, ist sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993110129.X00Im RIS seit
19.03.2001