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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §38;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des A in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 9. Mai 1995, Zl. Ib-277-7/95, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg (der belangten Behörde) vom 9. Mai 1995 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen B, C, D, E, F und G entzogen und ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von fünf Monaten, gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am 7. August 1994 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Pkw gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall verschuldet. Der Beschwerdeführer sei mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 30. August 1994 rechtskräftig wegen der Übertretung nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 bestraft worden, sodaß feststehe, daß er seinen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Das Verschulden des Beschwerdeführers an dem Unfall sei unbestritten.
Es sei somit der Tatbestand des § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 erfüllt. Die Wertung dieser bestimmten Tatsache führe zu dem Ergebnis, daß der Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit nicht besitze und diese nicht vor Ablauf der von der Erstbehörde festgesetzten Zeit wiedererlangen werde. § 73 Abs. 3 KFG 1967 sei im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer verschuldeten Verkehrsunfall nicht anwendbar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Ziffer 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer bekämpft ausschließlich die Annahme der belangten Behörde, daß er seinen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Er räumt als richtig ein, daß er deshalb rechtskräftig wegen der Übertretung des § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 bestraft worden sei, vertritt jedoch die Ansicht, die belangte Behörde hätte die Frage der Alkoholisierung prüfen müssen.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers stand für die belangte Behörde bindend fest, daß er am 7. August 1994 eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen hat (s. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1995, Zl. 95/11/0183, mit weiteren Judikaturhinweisen). Eine selbständige vorfrageweise Beurteilung, ob eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 vorliege, war der belangten Behörde im Hinblick auf die Bindung an das rechtskräftige Straferkenntnis verwehrt.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995110218.X00Im RIS seit
12.06.2001