TE Vwgh Beschluss 1995/9/25 92/10/0056

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Veröffentlicht am 25.09.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, in der Beschwerdesache der XY-GmbH in B, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 29. November 1991, Zl. 16/02-7509/12-1991, betreffend Wiederherstellungsauftrag, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft aufgetragen, die auf dem Dach des ehemaligen G-Gebäudes in L, Gemeinde B, aufgebrachte Ankündigung (kreisrundes Emblem mit der Ziffer "n1" und dem Schriftzug "XY") zu beseitigen und den früheren Zustand (durchgehend dunkle Dachfläche) wiederherzustellen. Eine Frist zur Erfüllung dieser Leistung wurde festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid wurde die unter der obigen Geschäftszahl protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, mit der der Antrag verbunden war, ihr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Beschluß vom 4. Mai 1992, Zl. AW 92/10/0015, wurde dem Aufschiebungsantrag stattgegeben.

Am 10. Juli 1995 teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof mit, daß dem Wiederherstellungsauftrag (fast zur Gänze) ensprochen worden sei. Das kreisrunde Emblem mit der Ziffer "n1" und dem angeführten Schriftzug sei beseitigt worden; lediglich auf dem vorher dunkelgrauen Dach sei ein teilweise mittelgrauer Anstrich bzw. Fleck geblieben, was aber nicht übermäßig auffalle.

Auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes erklärte die beschwerdeführende Gesellschaft mit Schriftsatz vom 28. August 1995, daß an der Erledigung der gegenständlichen Beschwerde kein Rechtsschutzinteresse mehr bestünde.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der Beschwerdeführer klaglosgestellt wurde. Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu in ständiger Rechtsprechung erkennt (vgl. etwa den Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, VwSlg. 10.092/A, und den Beschluß vom 10. Dezember 1980, VwSlg. 10.322/A), tritt eine Klaglosstellung nur dann ein, wenn der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid formell aufgehoben wird. Wurde hingegen der angefochtene Bescheid durch keinen formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt, läßt aber der Beschwerdeführer erkennen, daß er kein rechtliches Interesse mehr daran hat, daß der Verwaltungsgerichtshof über den angefochtenen Bescheid entscheide, so ist festzustellen, daß die Beschwerde gegenstandslos geworden ist.

Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall gegeben, weshalb die Beschwerde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen war.

Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt der Grundsatz des § 58 VwGG zum Tragen, wonach jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat (vgl. den bereits erwähnten Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992100056.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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