TE Vwgh Erkenntnis 1995/9/25 91/10/0243

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Veröffentlicht am 25.09.1995
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Index

20/08 Urheberrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
VerwGesG 1936 §1 Abs1;
VerwGesG 1936 §2;
VerwGesG 1936 §3 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der T B.V. in H, Niederlande, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien

vom 17. September 1991, Zl. MA 62 - III/380/90, betreffend Verfügung und Feststellung nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz (mitbeteiligte Partei:

Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger ÄAKMö registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung in W, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 30. Juni 1989 stellte die mitbeteiligte Partei, eine Verwertungsgesellschaft im Sinne des Verwertungsgesellschaftengesetzes, BGBl. Nr. 112/1936 (VerwGesG), beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62, den auf § 2 VerwGesG gestützten Antrag auf Erlassung eines Bescheides, wonach 1. die beschwerdeführende Partei verpflichtet sei, ihren Betrieb insoweit einzustellen, als er die Vergabe von Senderechten, insbesondere in der Form der Erteilung von Werknutzungsbewilligungen oder vergleichbaren Nutzungsrechten, an Unternehmen und andere Nutzer betreffe, die ihren Sitz im Staatsgebiet der Republik Österreich hätten, und 2. festgestellt werde, daß die Vergabe von Senderechten an den Musikstücken "Barfoot beachers" und "D'amour" durch die beschwerdeführende Partei an den Österreichischen Rundfunk (ORF) gegen § 2 VerwGesG verstoße.

Begründet wurde dieser Antrag im wesentlichen damit, daß der mitbeteiligten Partei laut Kundmachung des Bundesministers für Unterricht vom 31. August 1946, BGBl. Nr. 193/1946, die Betriebsgenehmigung nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz erteilt worden sei. Die Betriebsgenehmigung umfasse die Nutzbarmachung von Aufführungs- und Senderechten an Werken der Tonkunst sowie von Vortrags- und Senderechten an Texten solcher Werke durch die Erteilung von Werknutzungsbewilligungen an Veranstalter konzertmäßiger Aufführungen und für Zwecke von Rundfunksendungen ("kleine Rechte"). Der mitbeteiligten Partei komme auf ihrem Wahrnehmungsgebiet gesetzlicher Monopolschutz zu. Ihr gehörten etwa 99 % der österreichischen Komponisten, Textdichter und Musikverleger als Mitglieder an. Sie hätten ihr ausschließliche Werknutzungsrechte an ihren Werken eingeräumt. Darüber hinaus habe die mitbeteiligte Partei mit zahlreichen ausländischen Verwertungsgesellschaften - darunter mit jenen der USA, Großbritanniens, Frankreichs, Italiens und der BRD, deren Organisationsdichte ähnlich sei -, Vertretungs- und Gegenseitigkeitsverträge abgeschlossen. Aufgrund dieser Rechtsbeziehungen verfüge die mitbeteiligte Partei auf dem Gebiet der modernen Tanz- und Unterhaltungsmusik über nahezu das gesamte Weltrepertoire. Der ORF erwerbe die für die Sendung von Werken der Tonkunst im Rahmen der Fernseh- und Hörfunkprogramme erforderlichen "kleinen" Senderechte von der mitbeteiligten Partei aufgrund des Gesamtvertrages

vom 12. Dezember 1988. Bis Anfang des Jahres 1989 habe der ORF das gesetzliche Monopol der mitbeteiligten Partei zur Vergabe "kleiner" Senderechte beachtet. Der Einsatz von Musik sei ausschließlich im Rahmen des bestehenden Gesamtvertrages erfolgt und auf dessen Grundlage abgegolten worden. Seit dem 27. Februar 1989 setze der ORF hingegen als Hintergrundmusik für den sogenannten "Programmroller", mit dem am Beginn des Tages das Programm des jeweiligen Tages und am Ende des Tages das Programm des nächsten Tages angezeigt werde, die genannten Musikstücke ein. Der ORF behauptete dabei, die erforderlichen Nutzungsrechte von der beschwerdeführenden Partei erworben zu haben. Die Einräumung dieser Senderechte verstoße jedoch gegen den gesetzlichen Monopolschutz der mitbeteiligten Partei. Dem stehe auch nicht entgegen, daß die beschwerdeführende Partei ihren Sitz nicht in Österreich habe. Entscheidend sei allein, daß die Rechteeinräumung in Österreich stattfindende Nutzungen zum Gegenstand habe. Dies ergäbe sich auch aus der Änderung des Artikels II der Urheberrechtsgesetznovelle 1980, BGBl. Nr. 321 (URhGNov. 1980), durch die Novelle BGBl. Nr. 375/1986. Nach Absatz 1a dieser Regelung sei auch für die nicht unter § 1 Abs. 1 VerwGesG fallenden Verwertungsgesellschaften der gesetzliche Monopolschutz eingeführt worden.

In einer Stellungnahme zum Antrag der mitbeteiligten Partei vom 13. Oktober 1989 verwies der ORF auf den Umstand, daß ihm die beschwerdeführende Partei die Rechte nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter der beiden in den USA lebenden Komponisten eingeräumt habe. Da § 1 Abs. 3 VerwGesG ausdrücklich die Anwendung des Gesetzes bei Erteilung von Werknutzungsbewilligungen durch den Urheber selbst ausschließe, könne ein Verfahren gemäß § 2 erster Satz leg. cit. nicht geführt werden. Die beschwerdeführende Partei habe im übrigen mit dem ORF lediglich EIN Rechtsgeschäft abgeschlossen, somit keine umfassende Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 VerwGesG bzw des Artikels II Abs. 1 und Abs. 1a URhGNov. 1980 idF 1986 entfaltet. Nach der genannten Bestimmung der Novelle zum Urheberrechtsgesetz müßte nämlich eine Verwertungsgesellschaft IN GESAMMELTER FORM Rechte an Werken und verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes dadurch nutzbar machen, daß den Benutzern die zu ihrer Nutzung erforderlichen Bewilligungen gegen Entgelt erteilt würden. Davon könne im Beschwerdefall jedoch keine Rede sein.

Die mitbeteiligte Gesellschaft erstattete dazu mit Schriftsatz vom 29. November 1989 eine Äußerung, wonach es nicht zutreffe, daß die beschwerdeführende Partei "als Vertreter der beiden in den USA lebenden Komponisten" dem ORF die streitgegenständlichen (kleinen) Senderechte eingeräumt habe. In einem Brief an den ORF vom 11. Juli 1989 habe die beschwerdeführende Partei die Vorgangsweise bei der Rechteeinräumung vielmehr folgendermaßen geschildert:

"Beide (Anmerkung: die Komponisten) haben ihre Rechte der N Inc., S, USA, eingeräumt. T B.V., H, Niederlande

(beschwerdeführende Partei), ist bevollmächtigter Agent N in West-Europa."

Es treffe daher nicht zu, daß die fraglichen Senderechte dem ORF DIREKT DURCH DIE URHEBER eingeräumt worden seien. Entweder habe die beschwerdeführende Partei dem ORF diese Rechte im eigenen Namen eingeräumt oder im Namen der N Inc. In beiden Fällen habe der Urheber aber nicht selbst die Rechteeinräumung im Sinne des § 1 Abs. 3 VerwGesG vorgenommen.

§ 2 leg. cit. greife nicht nur dann ein, wenn ein "Betrieb" - im Sinne einer organisatorischen Einheit - in Österreich errichtet werde. Nach dem Sinn der Vorschrift genüge es vielmehr, wenn die in § 1 VerwGesG umschriebene Tätigkeit in Österreich "betrieben" werde. Andernfalls könnte § 1 leg. cit. leicht umgangen werden. Für die Erteilung von Werknutzungsbewilligungen an "kleinen" Sende- und Aufführungsrechten seien Betriebe im Sinne organisatorischer Einheiten im Inland keineswegs erforderlich; diese Tätigkeit könnte auch von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland vorgenommen werden. Die bereits erwähnte Änderung der Novelle zum Urheberrechtsgesetz 1980 durch die Novelle 1986 habe gerade auf die Beschränkung der Tätigkeit ausländischer Verwertungsgesellschaften abgezielt.

In einer weiteren Äußerung vom 27. Dezember 1989 vertrat der ORF neuerlich die Auffassung, die beschwerdeführende Partei bzw N habe jeweils als Vertreter der beiden in den USA lebenden Komponisten gehandelt. Die Rechteeinräumung an den ORF sei "im Vollmachtsnamen" der beiden Komponisten erfolgt. Entgegen der Auffassung der mitbeteiligten Partei sei es für die Anwendung des § 2 Abs. 1 VerwGesG sehr wohl relevant, ob in Österreich ein "Betrieb" bzw ein "Unternehmen" (im Sinne einer organisatorischen Einheit) geführt werde. Es genüge keineswegs, daß lediglich die in § 1 VerwGesG umschriebene Tätigkeit in Österreich entfaltet werde. Dafür spreche auch der Wortlaut des § 3 leg.cit., wonach die nach § 1 erforderliche Genehmigung nur einer inländischen Körperschaft erteilt werden dürfe. Gegenteiliges lasse sich auch aus Artikel II der URhGNov. 1980 idF 1986 nicht ableiten, da sich diese Bestimmung nur auf inländische Körperschaften beziehe.

Mit Bescheid vom 23. Februar 1990 stellte der Magistrat der Stadt Wien auf Antrag der mitbeteiligten Partei folgendes fest:

"1) Die (beschwerdeführende Partei) ist verpflichtet, ihren Betrieb gemäß § 2 Verwertungsgesellschaftengsetz, BGBl. Nr. 112/1936, insoweit einzustellen, als er die Vergabe von Senderechten, insbesondere in der Form der Erteilung von Werknutzungsbewilligungen oder vergleichbaren Nutzungsrechten, an Unternehmen oder andere Nutzer betrifft, die ihren Sitz im Staatsgebiet der Republik Österreich haben.

2) Die Vergabe von Senderechten an den Musikstücken "Barfoot Beachers" und "D'Amour" durch die (beschwerdeführende Partei) an den ORF verstößt gegen § 2 Verwertungsgesellschaftengesetz."

Nach der Begründung habe die beschwerdeführende Partei dem ORF die Rechte als bevollmächtigter Agent der Firma N Inc. eingeräumt. Der Vertrag sei also nicht mit dem Urheber selbst oder mit Personen, auf die das Urheberrecht nach deren Tode übergegangen sei, abgeschlossen worden, sodaß

§ 1 Abs. 3 VerwGesG nicht zur Anwendung komme. Die beschwerdeführende Partei besitze für die Einräumung der Rechte an den genannten Musikstücken nicht die nach § 1 Abs. 1 VerwGesG erforderliche Genehmigung. Ein Unternehmen werde auch dann ohne die nach § 1 erforderliche Genehmigung betrieben, wenn es seinen Sitz im Ausland habe, seine Tätigkeit jedoch im Inland entfalte. Nach § 2 leg. cit. habe die Bezirksverwaltungsbehörde den Betrieb eines Unternehens einzustellen, das ohne die nach § 1 erforderliche Genehmigung betrieben werde. Aus den Erläuternden Bemerkungen zu § 1 des Verwertungsgesellschaftengesetzes bzw des Urheberrechtsgesetzes ergäbe sich, daß jede Verwertungsgesellschaft für ihr Betätigungsgebiet eine Monopolstellung haben solle. Diese Absicht des Gesetzgebers würde vereitelt, wenn ausländische Unternehmen, nur weil sie in Österreich keinen Betrieb unterhielten, die streitgegenständlichen Rechte einräumen könnten. Dafür spreche auch, daß die nach § 1 leg. cit. erforderliche Genehmigung gemäß § 3 nur einer inländischen Körperschaft erteilt werden dürfe. Daraus ergäbe sich, daß das Gesetz ausländische Körperschaften von der Tätigkeit, die dem Verwertungsgesellschaftengesetz unterlägen, ausschließen wolle, gleichgültig ob diese in Österreich ein Unternehmen unterhielten oder nicht. Für die beschwerdeführende Partei sei auch dann nichts zu gewinnen, wenn sie nur ein Rechtsgeschäft mit dem ORF abgeschlossen habe, weil sich aus den angeführten Gesetzesbestimmungen nicht ergäbe, daß der Abschluß einzelner Rechtsgeschäfte erlaubt sei. Damit stehe fest, daß die Einräumung der Rechte an den genannten Musikstücken durch die beschwerdführende Partei an den ORF gegen § 2 VerwGesG verstoße. Ob diese Rechtsgeschäfte zivilrechtlich möglich und gültig seien, sei für die Behörde nicht entscheidend.

Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung, wobei sie im wesentlichen die Auffassung vertrat, das Verwertungsgesellschaftengesetz regle - ähnlich wie die Gewerbeordnung - nur die Tätigkeit von Unternehmen im Inland. Die Rechteeinräumung an den ORF sei im übrigen nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der Komponisten erfolgt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und gemäß § 2 VerwGesG verfügt, daß die beschwerdeführende Partei ihren Betrieb insoweit einzustellen habe, als er die Vergabe von Senderechten, insbesondere in der Form der Erteilung von Wertnutzungsbewilligungen oder vergleichbaren Nutzungsrechten, an Unternehmen oder andere Nutzer betreffe, die ihren Sitz im Staatsgebiet der Republik Österreich hätten (Spruchpunkt 1). Ferner wurde festgestellt, daß die Vergabe von Senderechten an den Musikstücken "Barfoot Beachers" und "D'amour" durch die beschwerdeführende Partei an den ORF gegen § 1 VerwGesG verstoße (Spruchpunkt 2).

In der Begründung wurde im wesentlichen die Auffassung der Behörde erster Instanz bestätigt, wonach ausländische Körperschaften von einer im Inland erfolgenden Wahrnehmungstätigkeit ausgeschlossen seien. Nach Absicht des Gesetzgebers solle mit der Bewilligung nach § 1 Abs. 1 VerwGesG eine Monopolstellung verliehen werden. Diese Absicht des Gesetzgebers könnte leicht vereitelt werden, wenn die Ausübung einer Wahrnehmungstätigkeit durch ein Unternehmen ohne Sitz in Österreich zulässig wäre. Dem Gesetz dürfe aber kein Inhalt unterstellt werden, der die gesetzliche Regelung sinnlos mache. Aus diesem Grund verbiete sich eine Auslegung, welche die Entfaltung einer unter § 1 Abs. 1 leg. cit. fallenden Wahrnehmungstätigkeit durch ein ausländisches Unternehmen in Österreich für zulässig halte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem Recht auf Vergabe von Werknutzungsbewilligungen und vergleichbaren Nutzungsrechten an Unternehmen und Nutzer mit dem Sitz im Staatsgebiet der Republik Österreich sowie in ihrem Recht, mangels Vorliegen der Voraussetzungen von § 2 VerwGesG keinen Untersagungsmaßnahmen der belangten Behörde ausgesetzt zu sein, verletzt. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes vertritt sie dabei unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes im wesentlichen die Auffassung, daß das Verwertungsgesellschaftengesetz - ähnlich wie die Gewerbeordnung - nur die Tätigkeit von Unternehmen IM INLAND regle. Auch aus Gründen des räumlichen Geltungsbereiches von Verwaltungsgesetzen könnten die Bestimmungen des Verwertungsgesellschaftengesetzes nur Tätigkeiten im Inland erfassen. Dies sei nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei auch der Grund dafür, daß § 3 VerwGesG die Erteilung einer Betriebsbewilligung nur an INLÄNDISCHE Körperschaften erlaube. Damit sei nicht die Rechtsordnung, unter welcher die jeweilige Körperschaft errichtet sei, zu verstehen, sondern gemeint seien vielmehr im Inland tätige Körperschaften. Es sei kein Grund ersichtlich, warum die Bewilligung nicht einer ausländischen Körperschaft erteilt werden könne, falls sie eine Niederlassung im Inland führe. Andererseits ergebe sich aus dieser Abgrenzung, daß beim Fehlen einer Betriebseinrichtung auch keine nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz monopolisierte Tätigkeit vorliegen könne.

Im Beschwerdefall sind daher folgende Bestimmungen des Verwertungsgesellschaftengesetzes relevant:

"§ 1. (1) Ein Unternehmen, das darauf gerichtet ist, Vortrags- oder Senderechte an Sprachwerken oder Aufführungs- oder Senderechte an Werken der Tonkunst (§§ 17 und 18 des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936) dadurch nutzbar zu machen, daß den Veranstaltern von öffentlichen Vorträgen, von konzertmäßigen Aufführungen oder von Rundfunksendungen die dazu erforderlichen Werknutzungsbewilligungen gegen Entgelt erteilt werden, darf nur mit besonderer Genehmigung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten (§ 28 Absatz 2) betrieben werden. Ausgenommen sind Rundfunksendungen von Bühnenwerken, wenn die Sendung eine Bühnenaufführung oder eine nach Art einer solchen Aufführung für Sendezwecke vorgenommene Wiedergabe des Werkes zum Gegenstand hat, sowie Rundfunksendungen von Hörspielen.

(2) ...

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für die Erteilung von Werknutzungsbewilligungen durch den Urheber selbst oder durch die Personen, auf die das Urheberrecht nach seinem Tode übergegangen ist.

§ 2. Wird ein Unternehmen ohne die nach § 1 erforderliche Genehmigung betrieben, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Betrieb einzustellen...

§ 3. (1) Die nach § 1 erforderliche Genehmigung darf nur inländischen Körperschaften (Verwertungsgesellschaften) erteilt werden, die volle Gewähr dafür bieten, daß sie die ihnen nach diesem Gesetze zukommenden Aufgaben und Pflichten gehörig erfüllen werden."

Das Verwertungsgesellschaftengesetz geht von dem Grundsatz aus, daß jeder Verwertungsgesellschaft für ihr Betätigungsgebiet eine Monopolstellung zu sichern ist. Der Betrieb eines solchen Unternehmens ist daher an eine besondere Genehmigung gebunden (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zum Verwertungsgesellschaftengesetz, abgedruckt bei Dillenz, Materialien zum Verwertungsgesellschaftengesetz, 1987, Seite 11 ff). Jedem Urheber soll allerdings auch die Wahl freistehen, ob er sich der Hilfe einer Verwertungsgesellschaft bedienen will. Er kann sein Recht auch selbst dadurch verwerten, daß er den Veranstaltern öffentlicher Darbietungen die notwendigen Werknutzungsbewilligungen gegen Entgelt erteilt.

Eine solche Erteilung einer Werknutzungsbewilligung durch den Urheber (hier durch die Komponisten Robert M. Skomer und Tom di de Noto) - wie er vom ORF in seinen Äußerungen vom 13. Oktober und 27. Dezember 1989 und der beschwerdeführenden Partei in ihrer Berufung behauptet wurde (Die beschwerdeführende Partei bzw vorher N seien "im Vollmachtsnamen" der zwei Urheber aufgetreten) -, wird von der beschwerdeführenden Partei im Beschwerdeschriftsatz nicht mehr aufrechterhalten. In der Beschwerde heißt es im Rahmen der Darstellung des Sachverhaltes vielmehr, daß die beiden amerikanischen Komponisten "ihre Urheberrechte der N Inc. eingeräumt hätten und die Beschwerdeführerin die fraglichen zur Sendung erforderlichen Urheberrechte als bevollmächtigter Agent der N dem ORF eingeräumt" haben.

Das Verwertungsgesellschaftengesetz regelt - was die beschwerdeführende Partei im Grunde genommen auch zutreffend vorbringt - nur die Tätigkeit von Verwertungsgesellschaften IM INLAND. Voraussetzung dafür ist u.a. der Sitz des Unternehmens im Inland. Andere Gesellschaften dürfen nach dem Sinn des Gesetzes keine entsprechende Tätigkeit im Inland entfalten. Für die Beschränkung des Tätigkeitsbereiches von Verwertungsgesellschaften auf ihr Heimatland spricht auch, daß die sozialen und kulturellen Interessen der Urheber in jedem Land durch eine nationale und unabhängige Verwertungsgesellschaft am besten wahrgenommen werden können. Die weltweite Wahrnehmung der Rechte der Urheber ist durch eine internationale Zusammenarbeit aller Verwertungsgesellschaften gewährleistet, wobei diese durch ein Netz von Gegenseitigkeitsverträgen einander wechselseitig ihre Repertoires einräumen (vgl. dazu etwa Frotz-Hügel, Aspekte der kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten am Beispiel der AKM in: Urhebervertragsrecht, ÖSGRUM, Bd. 2, Seite 26 ff).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zunächst gemäß § 2 VerwGesG verfügt, daß die beschwerdeführende Partei ihren Betrieb insoweit einzustellen habe, als er die Vergabe von Senderechten, insbesondere in der Form von Werknutzungsbewilligungen oder vergleichbaren Nutzungsrechten, an Unternehmen oder andere Nutzer betreffe, die ihren Sitz im Staatsgebiet der Republik Österreich hätten (Spruchpunkt 1). Ein solcher Bescheid setzt allerdings voraus, daß dessen Adressat ein dem § 1 VerwGesG unterliegendes Unternehmen ohne Genehmigung betrieben hat (arg.: "ein Unternehmen ohne die nach § 1 erforderliche Genehmigung betrieben"). Der Betrieb eines solchen Unternehmens besteht nun darin, daß IN ORGANISIERTER

FORM DIE ANSPRÜCHE MEHRERER BERECHTIGTER KOLLEKTIV UND

TREUHÄNDERISCH WAHRGENOMMEN werden. Dies ist bereits den Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf des Verwertungsgesellschaftengesetzes 1936 (vgl. Dillenz, aaO, Seite 12) zu entnehmen, wo es dazu heißt:

"... Leben und Bedeutung kann das Recht der Komponisten, ihre

Werke konzertmäßig aufzuführen, nur in der Hand großer Organisationen gewinnen, die die Aufführungsrechte an möglichst vielen Werken treuhändig verwalten und imstande sind, alle innerhalb eines bestimmten Gebietes stattfindenden öffentlichen Aufführungen zu überwachen und den Veranstaltern die Bewilligung zur Aufführung nicht nur einzelner bestimmter Werke, sondern eines umfassenden Repertoires zu erteilen. ..."

Ein solcher Sachverhalt, nämlich die Erteilung einer Werknutzungsbewilligung durch die beschwerdeführende Partei bezüglich eines "umfassenden Repertoires" wurde im angefochtenen Bescheid allerdings nicht festgestellt. Die Vergabe von Senderechten an zwei Musikstücken zweier amerikanischer Komponisten (vgl. dazu Spruchpunkt 2) des angefochtenen Bescheides) stellt kein Tätigwerden auf dem Gebiet der Nutzbarmachung von Aufführungs- und Senderechten einer Mehrzahl von Berechtigten in organisierter, gesammelter (kollektiver) Form dar. Vom "Betrieb eines Unternehmens", das dem § 1 Abs. 1 VerwGesG zu unterstellen wäre, kann im Beschwerdefall daher nicht gesprochen werden. Ob der mitbeteiligten Gesellschaft etwa (auf anderer rechtlicher Grundlage) Untersagungsansprüche zustehen, war bei der Überprüfung des angefochtenen Bescheides im rechtlichen Rahmen des § 2 VerwGesG nicht maßgeblich.

Bei der im Spruchpunkt 2) getroffenen "Feststellung" handelt es sich im übrigen in Wahrheit um ein Begründungselement des Spruchpunktes 1), das nicht zum Gegenstand einer gesonderten Feststellung gemacht werden durfte.

Der angefochtene Bescheid ist daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet; er war somit zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGesG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Spruch und BegründungAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991100243.X00

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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