TE Vwgh Erkenntnis 1995/9/26 93/04/0199

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.09.1995
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

DentG §1 Abs2 idF 1990/289;
GewO 1973 §18 idF 1993/029;
GewO 1973 §19 idF 1993/029;
GewO 1973 §20 idF 1993/029;
GewO 1973 §21 idF 1993/029;
GewO 1973 §28 Abs1 Z1 idF 1993/029;
GewO 1973 §94 Z70 idF 1993/029;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Pallitsch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des Dr. E in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 29. Juli 1993, Zl. 315.559/2-III/4/93, betreffend Nachsicht von Befähigungsnachweis, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 29. Juli 1993 wurde dem Beschwerdeführer die mit Ansuchen vom 28. Februar 1992 beantragte Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für das Zahntechnikergewerbe, beschränkt auf den Standort W, G 51 im Grunde des "§ 28 Abs. 1 GewO 1973 i.d.F. der Gewerberechtsnovelle 1992" abgewiesen. In der Begründung führte der Bundesminister hiezu aus, der Beschwerdeführer habe in seinem Ansuchen ausgeführt, sein Vater betreibe in W seit 35 Jahren mit einem Labor selbständig das Zahntechnikergewerbe gemeinsam mit seiner zahnärztlichen Praxis. Beide Bereiche wolle er, da er beabsichtige in den Ruhestand zu treten, dem Beschwerdeführer als Betriebsnachfolger übertragen. Der Beschwerdeführer habe im elterlichen Betrieb seit Beendigung der Schulpflicht mitgearbeitet und sei mit allen fachlichen und kaufmännischen Angelegenheiten vertraut gemacht worden. Mit seinem Studium an der medizinischen Fakultät der Universität Innsbruck verbunden mit der Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde habe der sein Fachwissen vertieft. Die Universität Innsbruck lege in ihrer Zahnärzteausbildung größten Wert auf Kenntnisse im zahntechnischen Bereich einschließlich der praktischen Anwendung. Seit April vorigen Jahres sei er selbständiger Zahnarzt und habe auch die kaufmännische und wirtschaftliche Führung des Betriebes über. Der Beschwerdeführer habe die Promotionsurkunde vom 7. November 1987 betreffend das von ihm absolvierte Medizinstudium, eine Bescheinigung der Österreichischen Ärztekammer vom 13. März 1991 über die Erfüllung der Voraussetzungen für die selbständige Ausübung des Berufes als Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sowie eine Bestätigung seines Vaters vom 28. Februar 1992 vorgelegt, in welcher bescheinigt werde, daß er seit seiner Jugend im gewerblichen Labor mitgearbeitet habe und mit allen Sparten der Zahntechnik vertraut sei. Die Fachvertretung der Zahntechniker (Sektion Gewerbe) habe in ihren Stellungnahmen vom 30. März und 20. Mai 1992 darauf hingewiesen, daß es sich bei der Zahntechnik und bei der zahnärztlichen Tätigkeit um zwei verschiedene, voneinander abgrenzbare Sparten handle, die zwar letztlich einen "gemeinsamen Nenner" hätten, aber vom Tätigkeitsbereich und von der Ausbildung gänzlich unterschiedlich seien. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer 37 Jahre alt und es sei ihm daher die Ablegung der Meisterprüfung zumutbar. Im Bezirk W gebe es zusätzlich zum Betrieb des Vaters des Beschwerdeführers "sechs Berechtigungen für das Zahntechnikergewerbe", weshalb von einem entsprechenden örtlichen Bedarf keinesfalls gesprochen werden könne. In seiner gegen den abweisenden Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten erhobenen Berufung habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, daß es sich im gegenständlichen Fall um einen alteingesessenen Familienbetrieb handle und den Mitarbeitern ihr Arbeitsplatz gesichert werden solle. Die zunehmende Zahl der Betriebe zeige, daß ein entsprechender Bedarf gegeben sei. Die Schließung des väterlichen Betriebes würde eine Bedarfslücke entstehen lassen, den Verlust von sicheren Arbeitsplätzen bedeuten und dazu führen, daß wertvolle Betriebsmittel nicht genutzt werden könnten. Im Zuge des Berufungsverfahrens habe der Beschwerdeführer ergänzend eine Bestätigung des Vorstandes der Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in Innsbruck vom 6. März 1992 vorgelegt, in der die Auffassung vertreten worden sei, daß der Beschwerdeführer, "laufende Fortbildung und Auseinandersetzung mit den neuesten Technologien vorausgesetzt", in hohem Maße für befähigt gehalten werde, ein zahntechnisches Labor zu führen. Aus den vorgelegten Bestätigungen des Laborleiters und einer Assistentin des Vaters des Beschwerdeführers ergebe sich, daß der Beschwerdeführer seit seiner Jugend im Alpenländischen Wipla-Laboratorium, welches bis zu 27 Mitarbeiter beschäftigt habe, handwerklich am Technikertisch gearbeitet habe. Dies sei im Rahmen seiner Freizeit, Ferialzeit, neben dem ärztlichen Turnus sowie im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses als Zahntechniker vom 1. Jänner 1988 bis 1. März 1988 erfolgt. Der Zeuge R habe bei seiner Einvernahme auch erklärt, daß der Beschwerdeführer während seiner Mittelschulzeit Gipsarbeiten (Modelle), Prothesenreparaturen, Teilprothesen und Modellgußprothesen ausgeführt habe. Die wesentlichen Kenntnisse im Bereich Zahntechnik habe er während des Studiums erworben. Gegen Ende seines Studiums habe er sämtliche Bereiche des Zahntechnikergewerbes beherrscht. Die Zeugin D habe angegeben, daß der Beschwerdeführer schon im Alter von 15 Jahren mit zahntechnischen Arbeiten (Modellabdrücken) begonnen habe, im Alter von 18 Jahren auch Keramikkronen und Brücken gebrannt und weiters kieferorthopädische Apparate (Orthodontie) angefertigt habe. Während seiner Facharztausbildung habe er als Zahntechniker "einige Monate" im elterlichen Labor gearbeitet. Auch während des Medizinstudiums habe er in den Semesterferien dort praktiziert. Der Vater des Beschwerdeführers habe ausgesagt, daß der Beschwerdeführer bei ihm vom 1. Jänner bis 1. März 1988 als Zahntechniker angestellt gewesen sei. Anfangs habe er sich Kenntnisse in Kunststofftechnik ( = Prothetik), Orthodontie, Kronen- und Brückenkunststofftechnik erworben, später Kentnisse im Modellguß, weiters in Edelmetalltechnik und Aufbrenntechnik. Seine "materiellen Kenntnisse" hätten die Bereiche Kunststoff, Metall und Porzellan umfaßt; in diesen Arbeiten seien Modellherstellung, Schweißen, Löten, Gießen und Gußtechnik enthalten. Seiner Ansicht nach sei er mit sämtlichen Sparten der Zahntechnik vertraut, "also auch mit Frästechnik", welche im Labor seit 1956 angewendet werde. Die Bezirkshauptmannschaft W habe in ihrem Bericht vom 16. März 1993 zur örtlichen Bedarfssituation ausgeführt, daß für Zahnärzte bei der Zusammenarbeit mit Zahntechnikern keine Wartezeiten auftreten. Die Fachvertretung der Zahntechniker (Sektion Gewerbe und Handwerk) habe in ihrer Stellungnahme vom 19. Mai 1993 ausgeführt: Um überhaupt zur Lehrabschlußprüfung antreten zu können, müsse eine Zeit von vier Jahren (48 Monaten oder insgesamt 12.320 Stunden, darin enthalten die schulische wie auch die praktische Ausbildung) aufgewendet werden. Aus den vorgelegten Unterlagen sei ersichtlich, daß der Beschwerdeführer tatsächlich nur zwei Monate als Zahntechniker angestellt gewesen sei; insgesamt sei er nicht einmal 50 % jener Zeit mit der Zahntechnik beschäftigt gewesen, die ein Lehrling benötige, um zur Lehrabschlußprüfung antreten zu können. Daraus sei festzustellen, daß der Beschwerdeführer in der Kürze der Zeit zahntechnische Arbeiten verschiedenster Natur "sicherlich kennengelernt" habe, daß es aber auf Grund der Kürze der Zeit nicht möglich sei, tiefergehende Kenntnisse und praktische Erfahrungen zu erwerben. Wenn der Beschwerdeführer nicht einmal die Zulassungsvoraussetzungen für die Lehrabschlußprüfung nachzuweisen vermöge, könne er keinesfalls die volle Befähigung, deren Maßstab die Meisterprüfung sei, nachweisen. Rechtlich folgerte die belangte Behörde aus diesem Sachverhalt, daß der Beschwerdeführer über die für die Erteilung einer Nachsicht nach § 28 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 geforderte "volle" Befähigung nicht verfüge. Eine solche Nachsicht komme nur dann in Betracht, wenn der Nachsichtswerber darzutun vermöge, daß er auf Grund eines von der Befähigungsnachweis-Vorschrift zwar abweichenden, aber gleichfalls anspruchsvollen Ausbildungsweges zumindest die gleiche Befähigung besitze, wie sie dort vorgezeichnet werde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bildeten die den Befähigungsnachweis regelnden Vorschriften (im gegenständlichen Fall somit jene über die Meisterprüfung für das Zahntechnikerhandwerk bzw. die hiefür vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen) den Maßstab dafür, ob die Nachsichtsvoraussetzungen der "vollen Befähigung" vorlägen. Der Stellungnahme der Fachvertretung der Zahntechniker für Kärnten könne hiezu entnommen werden, daß der Beschwerdeführer in Ansehung der ihm bescheinigten Verwendungszeit nicht einmal über die Zulassungsvoraussetzungen (insgesamt vier Jahre Praxis) für den Antritt zur Lehrabschlußprüfung verfüge. Daran vermögen auch die für die jeweiligen Ferien bescheinigten zahntechnischen Tätigkeiten im Labor seines Vaters und die nicht näher quantifizierten Tätigkeiten im Verlauf der Mittelschulzeit nichts zu ändern. Daß der Beschwerdeführer regelmäßig bzw. in einem mit Dienstverhältnissen vergleichbaren Ausmaß zahntechnische Arbeiten durchgeführt hätte, gehe weder aus den Zeugenaussagen hervor, noch werde dies vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht. Die Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde vermittle zwar auch gewisse handwerkliche Fähigkeiten, allerdings in jenem Umfang, wie dies für die fachärztliche Ausbildung erforderlich sei (Ziel der Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sei eine Vertiefung der Kenntnisse in der Humanmedizin, nicht jedoch die Befähigung zur Berufsausübung für Zahntechniker). Bezüglich der Voraussetzungen im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 sei davon auszugehen, daß besondere, eine Nachsicht rechtfertigende örtliche Verhältnisse nicht vorlägen. Umstände, denen zufolge angenommen werden könnte, daß die Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises eine für den Nachsichtswerber unzumutbare Belastung darstellen würde, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Voraussetzungen für eine hinreichend tatsächliche Befähigung im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 lägen somit nicht vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in meinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Erteilung einer Nachsicht gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 der GewO für das Zahntechnikergewerbe verletzt, da die volle Befähigung auf Grund meiner bisherigen Tätigkeit und meines Bildungsganges angenommen werden kann".

In Ausführung des Beschwerdepunktes trägt der Beschwerdeführer vor, in seiner zwanzigjährigen Mitarbeit im väterlichen Betrieb, die darüber hinaus von einer ärztlichen und fachärztlichen Ausbildung begleitet worden sei, habe er sicherlich ausreichend Gelegenheit gehabt, die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu erwerben, wie sie üblicherweise im Rahmen der normalen Ausbildung zum Zahntechniker vermittelt werden. Ein Vergleich seiner Ausbildung mit einer einfachen Lehre sei wohl unzulässig. Die Aussage des Universitätsprofessors Dr. G, wonach er voll befähigt sei, ein zahntechnisches Labor zu führen, könne nicht durch den Hinweis auf Fortbildung und Auseinandersetzung mit den neuesten Technologien als Voraussetzung hiefür, abgewertet werden. Ebensowenig könne seine Befähigung, eine zahnärztliche Praxis zu führen, in Abrede gestellt werden. Auch hiefür sei es notwendig, sich ständig fortzubilden und mit den neuesten Technologien auseinanderzusetzen. Dies sei wohl eine für alle gehobenen Berufe gültige Regel. Auf die Tatsache, daß der Beschwerdeführer zwei zahnärztliche Praxen in L und W mit allen damit zusammenhängenden betriebswirtschaftlichen Agenden führe und jahrzehntelang in einem modernst ausgestatteten hochqualifizierten zahntechnischen Labor mittätig gewesen sei, wobei er schwierigste zahntechnische Arbeiten regelmäßig durchgeführt habe, sei von der Behörde nicht eingegangen worden. Die Bedarfsbeurteilung, die auf Grund seines Nachsichtsansuchens eigentlich unwesentlich gewesen sei, da er sich ausschließlich auf § 28 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 gestützt habe, sei zu oberflächlich. Die belangte Behörde habe in diesem Zusammenhang aber unberücksichtigt gelassen, daß der von ihm zu übernehmende Betrieb seine Leistungen zur Bedarfsdeckung weit über den Bezirk hinaus in ganz Österreich erbringe.

Der Beschwerdeführer erachtet sich ausdrücklich in dem subjektiv-öffentlichen Recht auf Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 in der hier anzuwendenden Fassung der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993, (volle Befähigung) verletzt.

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 ist, sofern dieses Bundesgesetz oder eine Verordnung gemäß § 20 Abs. 4 oder 22 Abs. 4 nichts Gegenteiliges bestimmt, die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erteilen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, daß er die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen (volle Befähigung) besitzt und keine Ausschlußgründe gemäß § 13 vorliegen.

Ausgehend von dieser Gesetzeslage ist die Voraussetzung für die Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. das Vorliegen der vollen Befähigung. In diesem Sinne umfaßt die Nachsicht nicht die Befähigung (die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen), sondern allein den - normativ - geforderten Nachweis der Befähigung. Hiebei bilden die den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür, ob die Nachsichtsvoraussetzung des § 28 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1995, Zl. 94/04/0111 und die dort zitierte Vorjudikatur). Die für eine Nachsichtserteilung erforderliche volle Befähigung liegt nur im Fall der Beherrschung des gesamten Stoffes, umfassend die für die selbständige Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse auf allen in der betreffenden Befähigungsnachweisverordnung angeführten Sachgebieten, vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1991, Zl. 90/03/0279).

Das gemäß § 94 Z. 70 GewO 1973 in der Gruppe der Handwerke eingereihte Gewerbe des Zahntechnikers beinhaltet die Befugnis zur Herstellung und Reparatur von Zahnersatz. Für den Nachweis der vollen Befähigung im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 ist nicht nur der Bildungsgang des Nachsichtswerbers zu berücksichtigen, der im vorliegenden Fall den Beschwerdeführer in dem im § 1 Abs. 2 des Dentistengestzes, BGBl. Nr. 1949/90 in der Fassung BGBl. Nr. 289/1990, umschriebenen Umfang als Zahnarzt zur Ausübung des im übrigen dem Zahntechniker vorbehaltenen Tätigkeitsbereiches befähigt, vielmehr ist im gegebenen Zusammenhang auch zu berücksichtigen, ob auf Grund der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers angenommen werden kann, daß seine Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen den im Befähigungsnachweis für Handwerke (§§ 18 bis 21 GewO 1973) genannten Voraussetzungen entsprechen.

Ausgehend von den diesbezüglich unbekämpft gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde über den Umfang der bisher vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten im Vergleich zu dem als Maßstab heranzuziehenden Befähigungsnachweis vermag es der Verwaltungsgerichtshof nicht für rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde die volle Befähigung des Beschwerdeführers im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 verneint hat, zumal schon das Vorbringen des Beschwerdeführers keinen Anhaltspunkt dafür bietet, daß die behauptungsmäßig von ihm erworbenen Praxiszeiten den diesbezüglichen Anforderungen der Befähigungsnachweisverordnung entsprechen.

Die Beschwerde erweist sich somit im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993040199.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten