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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Seantspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der D in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 7. März 1994, Zl. MA 12-8411/93/MB, betreffend Mietbeihilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin beantragte am 11. Oktober 1993 mit dem hiefür vorgesehenen Formular beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 12 - Sozialamt (erstinstanzliche Behörde) die Gewährung einer monatlichen Mietbeihilfe für ihre Wohnung, für die sie einen Mietzins von S 3.138,28 zu bezahlen habe. Im Antrag führte sie an, daß sie Eigentümerin eines PKWs der Marke Mitsubishi Colt mit dem Baujahr "Mai 1987" sei. Auf dem Formular findet sich u.a. der Vermerk "Sachverständigengutachten". Die Beschwerdeführerin legte der erstinstanzlichen Behörde am 15. Oktober 1993 eine Kaufvereinbarung vom 13. Oktober 1993 vor, wonach sie den PKW dem C (ihrem Sohn) verkauft habe, und eine Zahlungsbestätigung vom 14. Oktober 1993, wonach sie vom Käufer für den PKW S 10.000,-- erhalten habe. Mit Schreiben der erstinstanzlichen Behörde vom 27. Oktober 1993 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, daß "zur positiven Erledigung Ihres Antrages auf Mietbeihilfe ... unbedingt das Schätzgutachten eines der Kraftfahrzeugsvereinigungen wie ÖAMTC oder Touring-Club, hieramts einzusenden" sei. Dazu teilte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. November 1993 mit, daß der gegenständliche PKW erhebliche Vorschäden aufgewiesen habe und aus diesem Grund um S 10.000,-- verkauft worden sei. Ein Gutachten liege nicht vor, sodaß eine Beibringung desselben nicht möglich sei.
Mit Bescheid vom 31. Jänner 1994 lehnte die erstinstanzliche Behörde den Antrag ab. Begründet wurde dies damit, daß die Beschwerdeführerin zur Zeit der Antragstellung den gegenständlichen PKW besessen habe. Der Verkauf des PKWs sei am 13. Oktober 1993 erfolgt. Der Verkaufserlös von S 10.000,-- laut Kassazettel entspreche nicht den wesentlich höheren Kosten der Eurotax-Liste (nach einem Aktenvermerk: von S 30.000,--), und stelle somit ein verwertbares Vermögen im Sinne des § 10 Abs. 1 des Wiener Sozialhilfegesetzes (WSHG), LGBl. für Wien Nr. 11/1973, in der Fassung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 50/1993, dar. Die Entäußerung von in Anspruch zu nehmendem Vermögen werde bei der Feststellung der Vermögenshöhe nicht berücksichtigt.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wandte die Beschwerdeführerin ein, daß keine Feststellungen über den Wert des PKWs getroffen worden seien. Die Aufforderung an sie, einen Bericht des ÖAMTC über den Wert des PKWs vorzulegen, sei "unzutreffend", weil die erstinstanzliche Behörde gehalten gewesen wäre, beim nunmehrigen Eigentümer des PKWs Erhebungen anzustellen. Zu bemerken sei, daß der Kaufpreis von S 10.000,-- angemessen gewesen sei, weil der PKW erhebliche Beschädigungen aufgewiesen habe. Hätte man ihren Sohn als Zeugen befragt, so hätten diese Feststellungen getroffen werden können. Wie sich aus der mit der Berufung vorgelegten Rechnung der Firma Denzel ergebe, habe ihr Sohn zur Behebung der wesentlichsten Schäden einen Betrag von S 9.765,-- aufwenden müssen und seien darüber hinaus noch weitere Schäden am Fahrzeug enthalten, "alles in allem ein Zustand des Fahrzeuges, der einen Kaufpreis von S 10.000,-- rechtfertigt". Die beigelegte Rechnung ergibt, daß die Reparatur am 10. Februar 1994 ausgeführt wurde.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und bestätigte den bekämpften Bescheid. In der Bescheidbegründung wird nach auszugsweiser Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und nach Zitierung der §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 26 Abs. 1 WSHG ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe in ihrem Grundantrag vom 11. Oktober 1993 angegeben, über den genannten PKW zu verfügen. Nach der Aktenlage sei sie zu einem Zeitpunkt, als sie unbestrittenermaßen noch Eigentümerin dieses PKWs gewesen sei, auf das Erfordernis eines Schätzungsgutachtens aufmerksam gemacht worden, um den Inhalt ihrer Argumentation, es liege kein den Sozialhilfeanspruch ausschließendes verwertbares Vermögen vor, auch objektiv belegen zu können; dies in Anbetracht der Tatsache, daß die erstinstanzliche Behörde entgegen den Berufungsausführungen sehr wohl Feststellungen über den Wert des Fahrzeuges getroffen habe, der anhand der "Eurotaxliste" mit ca. S 30.000,-- ermittelt worden sei. Selbst wenn man im Sinne der Berufungsausführungen davon ausgehe, daß die in der vorgelegten Reparaturrechnung von S 9.765,-- genannten Schäden bereits zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses am 13. Oktober 1993 vorgelegen seien, wogegen allerdings die Tatsache spreche, daß erst vier Monate danach die Reparatur erfolgt sei, sei nicht erkennbar, warum dadurch der Wert des Kraftfahrzeuges nur mehr S 10.000,-- betragen habe. Auch aus der Kaufvereinbarung, die im übrigen weder den Kaufpreis nenne noch nach den Bestimmungen des Gebührengesetzes vergebührt sei, könne für den Standpunkt der Beschwerdeführerin nichts gewonnen werden. Des weiteren müsse auf die zwar primär den Kostenersatz regelnde Bestimmung des § 26 Abs. 1 WSHG hingewiesen werden, woraus sich ein Gebot an den Hilfesuchenden ergebe, Maßnahmen zu setzen, um den Eintritt der Hilfsbedürftigkeit zu verhindern bzw. deren Ausmaß zu minimieren. Dem habe die behauptete Vorgangsweise, nämlich eine Veräußerung des Fahrzeuges zum Preis von S 10.000,--, in keiner Weise entsprochen. Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Veräußerung offenbar die Absicht verfolgt habe, in weiterer Folge ihre Mittellosigkeit herbeizuführen, sei ihr im übrigen auch die Sittenwidrigkeit eines derartigen Rechtsgeschäftes entgegenzuhalten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 8 Abs. 1 WSHG hat Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, zu dem gemäß den §§ 11 Abs. 1 Z. 1 und 12 leg. cit. auch die Unterkunft zählt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes, wer den Lebensbedarf u.a. für sich nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Nach § 10 Abs. 1 leg. cit. ist Hilfe nur insoweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfesuchenden nicht ausreichen, um den Lebensbedarf (§ 11) zu sichern. Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. darf die Verwertung des Einkommens oder Vermögens nicht verlangt werden, wenn dadurch die Notlage verschärft oder von einer vorübergehenden zu einer dauernden würde. Nach § 13 Abs. 6 leg. cit. ist der nicht durch den Richtsatz gedeckte Bedarf im Rahmen des Lebensunterhaltes, insbesondere (u.a.) die Unterkunft, durch zusätzliche Geld- oder Sachleistungen zu decken, deren Ausmaß nach den Erfordernissen des einzelnen Falles zu bemessen ist.
Nach § 26 Abs. 1 WSHG ist der Empfänger der Hilfe zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, 1. soweit er über hinreichendes Einkommen oder Vermögen verfügt oder hiezu gelangt, oder 2. wenn er innerhalb der letzten drei Jahre vor der Zeit der Hilfeleistung, weiters während der Hilfeleistung oder innerhalb von drei Jahren nach ihrer Beendigung durch Rechtshandlungen oder diesbezüglich wirksame Unterlassungen, wie etwa die Unterlassung des Antritts einer Erbschaft, die Mittellosigkeit selbst verursacht hat. Der Ersatz darf insoweit nicht verlangt werden, als dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet würde.
Angesichts der auch für das WSHG geltenden Zeitraumbezogenheit von Bescheiden über die Gewährung von Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes hängt die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides - sachverhaltsbezogen - (insbesondere unter Bedachtnahme auf den neuerlichen Antrag der Beschwerdeführerin auf Mietbeihilfe nach Erlassung des angefochtenen Bescheides) - ausschließlich davon ab, ob die Beschwerdeführerin, nach der Sach- und Rechtslage im relevanten Zeitraum vom 11. Oktober 1993 bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides am 17. März 1994, die Mietkosten zur Gänze aus eigenen Mitteln, nämlich durch eine ihr mögliche und zumutbare Verwertung des gegenständlichen PKWs um einen S 10.000,-- (nach der Gegenschrift: die Grenze des anrechenfreien Vermögens) übersteigenden, die diesbezügliche Hilfsbedürfigkeit ausschließenden Erlös beschaffen konnte (vgl. insofern zum WSHG die Erkenntnisse vom 25. Oktober 1994, Zl. 94/08/0077, und vom 30. September 1994, Zl. 93/08/0036; zu den Unterschieden der Begriffe "Einkommen" und "Vermögen" das auch in diesem Zusammenhang beachtliche Erkenntnis zum Salzburger Sozialhilfegesetz vom 30. September 1994, Zlen. 93/08/0001, 94/08/0144).
Die belangte Behörde hat diese Frage - in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Behörde - aus den oben angeführten Gründen bejaht.
Dagegen wendet die Beschwerdeführerin Nachstehendes ein:
Die belangte Behörde gehe zu Unrecht von einem Wert des gegenständlichen PKWs von ca. S 30.000,-- entsprechend der (wie allgemein bekannt sei, schon an sich zu hohe Bewertungen enthaltenden) Eurotax-Liste aus. Sie erachte es als unerheblich, daß der PKW erhebliche Beschädigungen aufgewiesen und der Sohn der Beschwerdeführerin zur Behebung der wesentlichsten Schäden einen Betrag von S 9.765,-- habe aufwenden müssen und am PKW darüber hinaus noch weitere Schäden vorhanden gewesen seien. Das sei unzutreffend. Die belangte Behörde hätte vielmehr nach den Grundsätzen der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit nach § 39 Abs. 2 AVG von sich aus für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes (nämlich des Wertes des PKWs) erforderlichen Beweise zu sorgen gehabt. Demgemäß hätte sie den Sohn der Beschwerdeführerin zum Beweis für die tatsächlichen Schäden am PKW und somit für seinen wahren Wert als Zeugen vernehmen müssen. Der Zeitpunkt der erfolgten Reparatur sei jedenfalls für die Beurteilung des wahren Wertes des PKWs im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses völlig irrelevant. Über die Beweggründe der Beschwerdeführerin für den Vertragsabschluß würden lediglich Mutmaßungen vorgebracht, ohne in irgendeiner Weise zu begründen, worin sich die Offenbarkeit ihrer Absicht zur Herbeiführung der Mittellosigkeit ergeben sollte.
Diesen Einwänden kommt im Ergebnis aus nachstehenden Gründen Berechtigung zu:
Daß die Beschwerdeführerin, wie die belangte Behörde schon in der Bescheidbegründung und noch deutlicher in der Gegenschrift ausführt, im Sinne des das WSHG beherrschenden und u. a. in den zitierten Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsatzes der Subsidiärität verpflichtet war, "Maßnahmen zu setzen, den Eintritt der Hilfsbedürftigkeit zu verhindern bzw. deren Ausmaß zu minimieren" und daher den PKW bestmöglich zu veräußern, wird von der Beschwerdeführerin gar nicht in Abrede gestellt. Insofern kann ihr auch nicht vorgeworfen werden, daß sie den PKW überhaupt veräußert hat. Strittig ist nur, ob sie einen höheren Verkaufserlös als S 10.000,-- hätte erzielen können, wofür wiederum primär entscheidend ist, welchen Wert der PKW im Verkaufszeitpunkt hatte. Davon hängt auch die Schlüssigkeit der von der belangten Behörde gemachten (in der Gegenschrift mit zusätzlichen Gründen versehenen) Annahme, es sei daraus, daß der Verkauf des PKWs der Beschwerdeführerin an ihren Sohn drei Tage nach Stellung ihres Antrages auf Mietbeihilfe zu einem Preis, der stark unter dem in der Eurotax-Liste ausgewiesenen Wert liege und genau die Grenze des anrechenfreien Vermögens von S 10.000,-- erreiche, eindeutig abzuleiten, daß dadurch eben gerade die Hilfebedürfigkeit und damit die Leistungspflicht der Sozialhilfe herbeigeführt werden sollte, und die Richtigkeit der daraus gezogenen rechtlichen Schlußfolgerung einer Sittenwidrigkeit und dadurch Nichtigkeit des Kaufvertrages im Sinne des § 879 ABGB ab.
Die belangte Behörde erachtet sich - ungeachtet des Vorbringens der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 17. November 1993 und in der Berufung - von der Verpflichtung zu einer diesbezüglichen amtswegigen Klärung enthoben, weil die Beschwerdeführerin erfolglos aufgefordert worden sei, über das zum Antragszeitpunkt noch in ihrem Eigentum befindliche Kraftfahrzeug ein Schätzgutachten vorzulegen, und sie dadurch die ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt habe.
Dem ist nicht beizupflichten. Angesichts des Vorbringens der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 17. November 1993 und in der Berufung reicht zunächst die bloße Feststellung des (von der Beschwerdeführerin im übrigen nicht bestrittenen) Zeitwertes von Autos dieser Type und dieses Baujahres nicht für die von der belangten Behörde im Rahmen der ihr nach § 39 Abs. 2 AVG obliegenden amtswegigen Ermittlungspflicht vorzunehmenden Klärung des konkreten Wertes des gegenständlichen PKWs im Zeitpunkt der Antragstellung aus (vgl. in diesem Sinne auch das schon zitierte Erkenntnis vom 25. Oktober 1994, Zl. 94/08/0077). Auf Grund dieses zum Teil bescheinigten Vorbringens der Beschwerdeführerin wäre es der belangten Behörde - auch unter Bedachtnahme auf die sogenannte Mitwirkungspflicht (vgl. zu ihrer Ausprägung im Sozialhilferecht: Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, 494 ff) - oblegen, innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes - freilich unter weiterer Mitwirkung der Beschwerdeführerin (z.B. durch die ihr allenfalls aufgetragene Bekanntgabe der Ursachen und der Art der behaupteten weiteren Schäden am PKW sowie durch die ihr zumutbare Vorlage allfälliger diesbezüglicher Bescheinigungsmittel) - diesbezüglich amtswegige Ermittlungen (z.B. durch die Vernehmung des Sohnes der Beschwerdeführerin als Zeugen oder durch entsprechende Ermittlungen bei der Firma Denzel) anzustellen (vgl. Pfeil, Sozialhilferecht, 493). Die Unterlassung der der Beschwerdeführerin (unbestritten) aufgetragenen Vorlage eines Schätzgutachtens über den gegenständlichen PKW schon vor seiner Veräußerung enthob die belangte Behörde auf Grund des mehrfach genannten Sachvorbringens der Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens nicht der genannten Verpflichtung, die Richtigkeit ihres Vorbringens über den Wert des gegenständlichen PKWs im Antragszeitpunkt zu überprüfen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
Das Mehrbegehren auf Ersatz weiterer Stempelgebühren war abzuweisen, weil es nur der Vorlage der Beschwerde in zweifacher Ausfertigung sowie einer Kopie oder Ausfertigung des angefochtenen Bescheides in einfacher Ausfertigung bedurfte.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994080097.X00Im RIS seit
13.07.2001