Index
L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des Dr. X in W, vertreten durch Rechtsanwalt K, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 11. Februar 1993, Zl. VII/1-F-27.500/17-93, betreffend Kostenbeitrag zu Sozialhilfekosten gemäß den §§ 15 Abs. 5 und 6, 42 Abs. 1 des Niederösterreichischen Sozialhilfegesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, als der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. April 1992 bis 2. März 1993 zu Kostenbeiträgen verpflichtet wurde; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, daß der Beschwerdeführer gemäß den §§ 15 Abs. 5 und 6, 42 Abs. 1 des Niederösterreichischen Sozialhilfegesetzes (NÖ SHG), LGBl. Nr. 9200, verpflichtet sei, zu den Kosten der Sozialhilfe - Hilfe zur Erziehung und Schulbildung durch externe Unterbringung seiner Tochter C in der Waldschule Wiener Neustadt ab 1. April 1992 einen Kostenbeitrag in der Höhe von S 2.631,-- monatlich, zahlbar bis jeweils 5. eines jeden Monates im vorhinein, zu leisten. Begründet wurde der Bescheid (soweit dies im Beschwerdefall noch von Bedeutung ist) wie folgt: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. Mai 1990 sei der Tochter des Beschwerdeführers C über Antrag vom 3. April 1990 als Sozialhilfe Hilfe zur Sicherung und Schulbildung gemäß § 18 NÖ SHG durch externe Unterbringung in der Waldschule Wiener Neustadt (ab dem Schuljahr 1990/1991) gewährt worden. Im Gewährungsbescheid sei ausgesprochen worden, daß die Kosten dieser Maßnahme (sie betrügen derzeit S 315,-- täglich) das Land Niederösterreich trage, sofern sie nicht durch Leistungen eines Versicherungsträgers bzw. durch Beiträge der unterhaltspflichtigen Angehörigen gedeckt würden. Weiters sei ausgesprochen worden, daß die Behinderte sowie die gesetzlich unterhaltspflichtigen Angehörigen dem Land zu den Kosten dieser Hilfeleistung einen Beitrag zu leisten hätten, über den von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gesondert entschieden werde. Laut Bericht der Waldschule Wiener Neustadt, Heim mit medizinisch-therapeutischer Rehabilitation, vom 1. Oktober 1992 werde C. täglich in der Früh von daheim abgeholt und nach Unterrichtsende (12.15 Uhr) wieder nach Hause gebracht. Während der Unterrichtszeit werde sie physikotherapeutisch versorgt, wenn nötig gewickelt und - wenn sie dazu bereit sei - zur Jause gefüttert. Darüber hinaus seien keine weiteren Leistungen zu erbringen, die nicht der "allgemeinen Schulpflicht" zuzurechnen seien. Seitens der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse sei in der Folge ein Kostenanerkenntnis für einen Betrag von S 72,50 täglich für die Dauer von zehn Monaten abgegeben worden. Nach Zitierung der §§ 15 Abs. 4 bis 6 sowie 42 Abs. 1 NÖ SHG stellte die belangte Behörde fest, daß bei der Festsetzung des Kostenbeitrages des Beschwerdeführers nach den zitierten Bestimmungen 23 % der ermittelten monatlichen Bemessungsgrundlage von S 48.692,-- unter Berücksichtigung der Sorgepflichten des Beschwerdeführers für drei Personen den Rahmen seiner Unterhaltspflicht für seine eheliche Tochter C. bildeten, das seien S 11.199,-- monatlich. Da C. jedoch in der Waldschule Wiener Neustadt extern untergebracht sei, seien die Kostenbeiträge gemäß § 15 Abs. 5 NÖ SHG im entsprechenden Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme zu erbringen. Dieses Ausmaß berechne die belangte Behörde (so wie die erstinstanzliche Behörde) mit einem Drittel, somit mit S 3.733,-- monatlich. Im Hinblick auf die Wochenenden und Feiertage würden jedoch für die Beitragsleistung im Monatsdurchschnitt nur 21,5 Tage herangezogen, dies ergebe einen monatlichen Kostenbeitrag von S 2.631,--
(3.733 : 30,5 x 21,5). Die Einwendung des Beschwerdeführers, daß C. nur Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 11.30 Uhr am Unterricht teilnehme, habe bei der Berechnung des Kostenbeitrages damit Berücksichtigung finden können.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 28. Februar 1994, Zl. B 635/93, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In dem die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ausführenden Beschwerdeteil rügt der Beschwerdeführer, daß im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden sei, daß ein Schulbesuch seiner Tochter C. während der Schulferien nicht erfolge. Daher sei die Vorschreibung eines Kostenbeitrages entgegen der Bestimmung des § 15 Abs. 5 NÖ SHG vorgenommen worden und der angefochtene Bescheid insofern rechtswidrig.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift. Darin führt die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer übersehe, daß seiner Tochter C. mit dem obgenannten Bescheid vom 22. Mai 1990 Hilfe zur Erziehung und Schulbildung gemäß § 18 NÖ SHG ab dem Schuljahr 1990/1991, somit bis zum Erfolg der Maßnahme, das sei bis zur Beendigung der allgemeinen Schulpflicht, gewährt worden sei. Dementsprechend habe auch im Kostenersatzbescheid die Dauer der Verpflichtung offen bleiben müssen, um mit dem Gewährungsbescheid deckungsgleich zu sein. Hinsichtlich der Höhe des festgesetzten monatlichen Kostenbeitrages von S 2.631,-- sei festzuhalten, daß, wie der Bescheidbegründung zu entnehmen sei, die Beitragsleistung aus dem monatlich anfallenden Durchschnitt an Schultagen (bei einer 5-Tage-Schulwoche) von 21,5 Tagen berechnet worden sei. Die schulfreien Tage seien hiebei bereits berücksichtigt worden. Da aber ohnedies Kostenersatz nur für die Tage der tatsächlichen Anwesenheit zu entrichten sei (dies sei durch eine Vorschrift der Niederösterreichischen Landesregierung vom 6. Februar 1992 geregelt), würden im Falle von Fehltagen der C. für die Tage der Abwesenheit vom kostenersatzpflichtigen Beschwerdeführer keine Beiträge eingehoben werden. Aus verwaltungstechnischen Gründen könne aber beim Kostenersatz die Berücksichtigung der Fehltage erst im nachhinein erfolgen. Dazu werde von der Waldschule Wiener Neustadt monatlich eine Liste übermittelt, die die Anwesenheits- und Abwesenheitstage anführe. Der Kostenersatzpflichtige erfahre von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde über allenfalls zuviel bezahlte Verpflegstage, die dem Kostenersatzpflichtigen daraufhin entweder für den nächsten Verpflichtungszeitraum gutgeschrieben oder aber rückerstattet würden. Eine derartige Abrechnung mit dem Beschwerdeführer habe jedoch bislang nicht gemacht werden können, weil aufgrund der erhobenen Rechtsmittel bislang kein Kostenersatz eingehoben worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß den §§ 15 Abs. 5 und 6 sowie 42 Abs. 1 NÖ SHG verpflichtet, zu den Kosten der Sozialhilfe - Hilfe zur Erziehung und Schulbildung durch externe Unterbringung seiner Tochter C. in der Waldschule Wiener Neustadt "ab 1. April 1992 einen Kostenbeitrag in der Höhe von S 2.631,-- monatlich zu leisten". Ein derartiger Ausspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Veränderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vgl. zur verwandten Rechtslage nach dem TSHG das Erkenntnis vom 16. März 1993, Zl. 92/08/0224), das ist im Beschwerdefall bis zum 2. März 1993 (dem Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides). Wegen dieser Rechtswirkungen stünde daher - bei aufrechtem Bestand des angefochtenen Bescheides - einem Verlangen des Beschwerdeführers auf Berücksichtigung der von ihm behaupteten Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitraum vom 1. April 1992 bis zum 2. März 1993, nämlich der Schulfreiheit während der Ferien (Sommer-, Weihnachts- und Semesterferien), und damit des Entfalles von Sozialhilfekosten, das Verfahrenshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen. Auf eine Berücksichtigung dieser Umstände durch die belangte oder die erstinstanzliche Behörde im Zuge der "Abrechnung", worauf die belangte Behörde in der Gegenschrift verweist, hätte der Beschwerdeführer aufgrund des angefochtenen (rechtskräftigen) Bescheides selbst keinen Rechtsanspruch. Er ist daher durch den angefochtenen Bescheid insofern in Rechten verletzt, als ihn die belangte Behörde für den Zeitraum vom 1. April 1992 bis 2. März 1993 zu einem Kostenbeitrag von monatlich S 2.631,-- ohne Einschränkungen verpflichtet hat. Hingegen besteht eine solche Rechtsverletzung nicht für den Zeitraum ab 3. März 1993, weil einer Geltendmachung von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse (in der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Art) sowie der rechtlichen Verhältnisse nicht der rechtskräftige angefochtene Bescheid entgegensteht.
Aus den angeführten Gründen war der angefochtene Bescheid hinsichtlich der ausgesprochenen Ersatzpflicht für den erstgenannten Zeitraum wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben; im übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994. Das Kostenmehrbegehren auf Ersatz der 20 %igen Umsatzsteuer war abzuweisen, weil an Schriftsatzaufwand nur der in der genannten Verordnung festgelegte Pauschalsatz zusteht.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete SozialversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994080096.X00Im RIS seit
13.07.2001