TE Vwgh Erkenntnis 1995/9/26 93/04/0128

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Veröffentlicht am 26.09.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;
50/02 Sonstiges Gewerberecht;

Norm

AVG §8;
GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §356 Abs4;
GewO 1973 §74 Abs4;
GewO 1973 §74 Abs5;
GewO 1973 §78 Abs4;
GewRNov 1988 Art6 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des G in S, vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 26. April 1993, Zl. 316.094/2-III/A/2a/93, betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage, Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage und Abstandnahme von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes (mitbeteiligte Partei: F-GesmbH in S, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in K),

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird, insoweit sie sich gegen Spruchteil 1 des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet abgewiesen;

II. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird, insoweit sie sich gegen Spruchteil 2 des angefochtenen Bescheides richtet, zurückgewiesen.

III. Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 29. Jänner 1987 genehmigte die Bezirkshauptmannschaft Zwettl der mitbeteiligten Partei die Errichtung und den Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage an einem näher bezeichneten Ort nach Maßgabe u. a. "der Beschreibung in der Verhandlungsschrift vom 3. September 1986" und mit der Verpflichtung, "die in dieser Verhandlungsschrift enthaltenen Auflagen zu erfüllen".

Mit Bescheid vom 29. September 1992 genehmigte die Bezirkshauptmannschaft Zwettl unter Spruchteil I der mitbeteiligten Partei verschiedene Änderungen ihrer mit dem erwähnten Bescheid vom 29. Jänner 1987 erstmals genehmigten Betriebsanlage, gewährte mit Spruchteil II unter Berufung auf § 78 Abs. 4 GewO 1973 in der damals anzuwendenden Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1992 auf Antrag der mitbeteiligten Partei dieser die Abstandnahme von der Erfüllung des Auflagenpunktes 39 des erwähnten Bescheides vom 29. Jänner 1987 in Gestalt einer ersatzlosen Behebung dieses Auflagenpunktes und wies mit Spruchteil III den Antrag u.a. des Beschwerdeführers vom 21. Mai 1992 auf Aufhebung des erwähnten Bescheides vom 29. Jänner 1987 unter Berufung auf § 356 Abs. 3 GewO 1973 in der damals geltenden Fassung zurück. Einer dagegen gerichteten Berufung des Beschwerdeführers gab der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom 4. Februar 1993 keine Folge. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26. April 1993 wies der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Spruchteil 1 die Berufung des Beschwerdeführers, soweit sie sich gegen die mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 4. Februar 1993 bestätigten Spruchteile II und III des erstinstanzlichen Bescheides richtete, "im Grunde des § 356 Abs. 4 GewO 1973 in der geltenden Fassung iVm § 356 Abs. 1 und Abs. 3 GewO in der Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1988" und mit Spruchteil 2, "soweit sie sich gegen den mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Spruchteil I des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 29. September 1992, Zl. 12-B-8560/37, richtet, im Grund des § 81 GewO 1973 idgF" jeweils als unbegründet ab. Zur Begründung führte der Bundesminister nach Darstellung des maßgeblichen Verfahrensganges zu Spruchteil 1 im wesentlichen aus, die Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 29. Jänner 1987 erstmals genehmigt worden. Zu der diesem Bescheid vorangegangenen Augenscheinsverhandlung sei der Beschwerdeführer nicht persönlich, wohl aber durch Anschlag der Kundmachung in der Gemeinde geladen worden, er habe in dieser Verhandlung aber keine Einwendungen erhoben. Aus - im Bescheid näher dargestellten - Gründen sei die Ladung des Beschwerdeführers (lediglich) durch Anschlag in der Gemeinde rechtmäßig erfolgt, weshalb der Beschwerdeführer seinerzeit nicht übergangen worden sei. Daraus ergebe sich für das gegenständliche Verfahren nach § 78 Abs. 4 GewO 1973 weiters, daß der Beschwerdeführer in diesem Verfahren gemäß § 356 Abs. 4 GewO 1973 keine Parteistellung erlangt habe. Die sich gegen die mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 4. Februar 1993 erfolgte Bestätigung der Spruchteile II und III des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 29. September 1992 richtende Berufung sei daher abzuweisen gewesen. Zu Spruchteil 2 führte der Bundesminister aus, der Genehmigung der Änderung lägen ein Lärmmeßgutachten sowie das hierauf aufbauende amtsärztliche Gutachten zugrunde. Der Beschwerdeführer bringe gegen das Lärmgutachten vor, es berücksichtige einerseits nicht den vom Waschplatz ausgehenden Lärm und gehe andererseits von einer zu geringen Verkehrsfrequenz der ab- und zufahrenden LKWs aus. Das ärztliche Gutachten hingegen sei ohne eigene subjektive Wahrnehmung des Amtsarztes über den LKW-Verkehr abgegeben worden. Gemäß § 353 GewO 1973 sei die Genehmigung (der Änderung) einer gewerblichen Betriebsanlage ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, so daß im Rahmen eines diesbezüglichen Genehmigungsverfahrens nur auf den Genehmigungsantrag des Konsenswerbers abzustellen sei. Es hätten daher bei der Entscheidung über den Genehmigungsantrag jene Anlagen außer Betracht zu bleiben, die nicht den Gegenstand des Genehmigungsansuchens bildeten. Der vom Beschwerdeführer angesprochene Waschplatz sei nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides (das Ansuchen um Genehmigung des Waschplatzes sei vom Konsenswerber am 23. Jänner 1991 zurückgezogen worden). Ebenso sei die vom Beschwerdeführer angesprochene Häufigkeit der LKW-Fahrten unter Zugrundelegung des gegenständlichen Einreichprojektes zu beurteilen. Das Projekt sehe die Errichtung einer Lagerhalle zum Abstellen für Kraftfahrzeuge vor, wodurch ein Abstellen der drei betriebszugehörigen LKW (es wurde diesbezüglich auf "die Projektsbeschreibung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 29. Jänner 1987, Zl. 12-B-8560/11, verbindlich erklärten Verhandlungsschrift vom 3. September 1986" hingewiesen) möglich werde. Es sei daher nicht unschlüssig, wenn das ärztliche Gutachten im Hinblick auf das Abstellen der drei genehmigten LKW in der Betriebsanlage von insgesamt sogar acht LKW - Zu- und Anfahrten ausgehe. Da das ärztliche Gutachten schlüssig vom Lärmmeßgutachten des schalltechnischen Sachverständigen ausgehe, könne auch kein Mangel darin liegen, daß der Arzt keine subjektiven Wahrnehmungen von LKW-Lärmimmissionen getroffen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die dem Verwaltungsgerichtshof vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer seinem gesamten Vorbringen nach zum einen in dem Recht, durch Erhebung von Einwendungen in dem mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 29. Jänner 1987 abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Parteistellung sowohl in diesem Verfahren wie in dem mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossenen, sich auf den Bescheid vom 29. Jänner 1987 beziehenden Verfahren gemäß § 78 Abs. 4 GewO 1973 zu erlangen, zum anderen in dem Recht, durch Lärm und Abgase der der Betriebsanlage zuzurechnenden LKW nicht unzumutbar belästigt zu werden, für verletzt. Er bringt dabei in Ausführung des ersten Beschwerdepunktes vor, er sei noch vor der Verhandlung vom 3. September 1986 zu einem persönlich zu ladenden "Nachbarn der ersten Klasse" geworden. Es sei ein Fehler der Behörde, nicht auch ihn, obwohl er unmittelbar betroffen sei, persönlich geladen zu haben, ja ihm nicht einmal den Bescheid vom 29. Jänner 1987 zugestellt zu haben. Er sei "diesfalls" jeder Möglichkeit, Einwendungen zu erheben, "begeben worden".

Diesem Beschwerdevorbringen bleibt der Erfolg bereits aus folgenden Gründen verwehrt:

Gemäß § 356 Abs. 1 GewO 1973 in der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988 hat die Behörde, ausgenommen in den Fällen des § 359b, aufgrund eines Ansuchens um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen. Gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle sind im Verfahren gemäß Abs. 1, unbeschadet des folgenden Satzes, nur jene Nachbarn Parteien, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 erheben, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an. Weist der Nachbar der Behörde nach, daß er ohne sein Verschulden daran gehindert war, die Parteistellung nach dem ersten Satz zu erlangen, so darf er seine Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 auch nach Abschluß der Augenscheinsverhandlung und bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit vorbringen und ist vom Zeitpunkt seiner Einwendungen an Partei; solche Einwendungen sind vom Nachbarn binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für ihre Erhebung bei der Behörde einzubringen, die die Augenscheinsverhandlung anberaumt hat, und von dieser oder von der Berufungsbehörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden.

Gemäß Art. VI Abs. 4 der Gewerberechtsnovelle 1988 sind die die Verfahren betreffend Betriebsanlagen und die Zuständigkeit zur Durchführung dieser Verfahren regelnden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossene Verfahren betreffend Betriebsanlagen nur dann anzuwenden, wenn diese Verfahren in diesem Zeitpunkt in erster Instanz anhängig sind, Art. I Z. 240 und 242 (§ 356 Abs. 1 und 3 und § 359b) überdies nur dann, wenn in diesem Zeitpunkt noch keine Augenscheinsverhandlung anberaumt und den Nachbarn bekannt gegeben worden ist.

Die Gewerberechtsnovelle 1988 ist am 1. Jänner 1989 in Kraft getreten.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 28. April 1992, Zl. 91/04/0255, dargelegt hat, besteht in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerberechtsnovelle 1988 in dem über Antrag eines übergangenen Nachbarn einzuleitenden ergänzenden Genehmigungsverfahren noch keine Augenscheinsverhandlung dem Nachbarn bekannt gegeben worden ist (im gegenständlichen Fall wurde der maßgebliche Antrag des Nachbarn erst nach dem Stichtag gestellt), ab diesem Zeitpunkt keine Rechtsgrundlage zur Durchführung eines solchen ergänzenden Genehmigungsverfahrens im Sinne des zur Rechtslage vor der Gewerberechtsnovelle 1988 ergangenen hg. Erkenntnisses vom 30. September 1983, Slg.N.F. Nr. 11169/A. Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis zutreffend Spruchteil III des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 29. September 1992 bestätigt.

Steht danach aber fest, daß der Beschwerdeführer im mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 29. Jänner 1987 rechtskräftig abgeschlossenen

Betriebsanlagengenehmigungsverfahren keine Parteistellung erlangt hat, so ist auch die Rechtsansicht der belangten Behörde, daß auch in dem auf diesen Bescheid vom 29. Jänner 1987 bezüglichen, gemäß § 78 Abs. 4 GewO 1973 in der Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1992 durchgeführten Verfahren dem Beschwerdeführer kraft der ausdrücklichen Anordnung des § 356 Abs. 4 leg. cit. eine Parteistellung nicht zukomme, nicht zu beanstanden (vgl. sinngemäß die hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 1994, Zlen. 94/04/0031 und 93/04/0077), zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht etwa in bezug auf die gegenständliche Abstandnahme vorgebracht hat, daß diese rechtmäßigerweise in einem Verfahren gemäß § 78 Abs. 4 leg. cit nicht erfolgen dürfe (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1991, Zl. 90/04/0198). Die Beschwerde war daher im spruchgemäßen Umfang gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

In Ausführung des zweiten Beschwerdepunktes trägt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, dem lärmtechnischen Gutachten vom 16. Juni 1992 liege keine auf seinem Grundstück vorgenommene Messung zugrunde und es habe auch der ärztliche Sachverständige keine eigenen Wahrnehmungen gemacht, da er zu einer Zeit, da keinerlei Verkehr stattfinde (Mittagszeit), auf seinem Grundstück erschienen sei. Hätte die Behörde eine Messung vorgenommen, hätte sie feststellen müssen, daß der Betrieb der mitbeteiligten Partei "von Lärm und Abgasen her" für den Beschwerdeführer unzumutbar sei. Es möge zwar richtig sein, daß anfangs lediglich drei LKW hätten eingestellt werden sollen, doch übersehe die Behörde, daß infolge der Betriebsänderung die Garage vergrößert worden sei. Die Behörde habe weiters nicht berücksichtigt, daß in der Folge mehr als drei LKW einzustellen seien und sich die Frequenz der Zu- und Abfahrt dadurch erhöhe. Laut Verhandlungsprotokoll vom 23. Jänner 1991 solle eine weitere Halle auf dem Grundstück gebaut werden, was eine weitere Erhöhung der LKW Frequenz darstelle.

Aus diesen Beschwerdeausführungen ist ersichtlich, daß sich der Beschwerdeführer gegen die beantragte und mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte Änderung der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei lediglich in bezug auf solche Immissionen wendet, welche mit einer befürchteten erhöhten Frequenz von LKW-Fahrten einhergehen.

Wie nun insoweit die belangte Behörde in ihrem Bescheid zutreffend ausgeführt hat, läßt die unter Spruchteil I des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 29. September 1992 gegebene Betriebsbeschreibung keinen Schluß dahingehend zu, daß die gegenständliche Betriebsanlage gegenüber dem Bescheid vom 3. September 1986 hinsichtlich der Zahl der der Betriebsanlage zuzurechnenden LKW ("drei LKW mit Anhänger") geändert worden wäre. Auswirkungen aber, die aus einer etwa tatsächlich gegebenen Erhöhung der LKW-Zahl in der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei resultierten, sind von der im angefochtenen Bescheid der mitbeteiligten Partei erteilten Genehmigung nicht umfaßt. Ein gegen solche Auswirkungen gerichtetes Beschwerdevorbringen vermag die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes durch den angefochtenen Bescheid nicht aufzuzeigen, weshalb ihm diesbezüglich die Beschwerdeberechtigung mangelt (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dritte Auflage, Seite 412f. angegebene hg. Rechtsprechung).

Die in Spruchteil I des Bescheides vom 29. September 1992 enthaltene Betriebsbeschreibung enthält weiters keinen Anhaltspunkt dafür, daß hinsichtlich der Frequenz der drei, einen Bestandteil der Grundgenehmigung bildenden LKW mit Anhänger gegenüber dem bereits von der Grundgenehmigung erfaßten Ausmaß eine Steigerung genehmigt worden wäre. Es kann im gegenständlichen Falle dahingestellt bleiben, ob die in der Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 3. September 1986, lit. A ("Projektsbeschreibung") - welche der Genehmigungsbescheid vom 29. Jänner 1987 zu seinem Bestandteil erklärte - auf Seite 4 enthaltene Annahme von "drei Zufahrten und drei Abfahrten täglich vom Betrieb Richtung Osten mit LKW" normativen Charakter aufweist oder nicht. Wäre dies der Fall, so hätte der angefochtene Bescheid an dieser Frequenzbegrenzung nichts geändert. Andernfalls enthielte die Grundgenehmigung vom 29. Jänner 1987 keinerlei Frequenzbegrenzung, so daß es, sollte sich zeigen, daß die der Grundgenehmigung zugrunde gelegenen Annahmen betreffend LKW-Frequenz nicht (mehr) zutreffen, Aufgabe der Gewerbebehörde wäre, gegebenenfalls - bei Zutreffen der dort genannten Voraussetzungen - zum Schutze der Nachbarn gemäß § 79 GewO ausreichende Maßnahmen zu treffen. In keinem der beiden gerade aufgezeigten Fälle aber würden die vom Beschwerdeführer bekämpften Auswirkungen der gegenständlichen Betriebsanlage durch den angefochtenen Bescheid hervorgerufen. Auch diesbezüglich mangelt es dem Beschwerdeführer also an der Beschwerdeberechtigung. Die Beschwerde war daher im spruchgemäßen Umfang mangels eines Rechts zur Erhebung der Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993040128.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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